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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Mit dem Anwendungsschreiben zu den Neuregelungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen hat das Bundesfinanzministerium am 03.11.2006 wichtige Erläuterungen für die praktische Anwendung erlassen. Neben einigen Einschränkungen ist die steuerliche Abzugsfähigkeit der im Privathaushalt in Anspruch genommenen Handwerker arbeiten und sonstigen Dienstleistungen auch erweitert worden. So können bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2006 Steuerermäßigung in für 20% der Aufwendungen für solche Dienstleistungen in Anspruch genommen werden; es gilt allerdings ein Höchstbetrag von 600 € an Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen sowie in Höhe von weiteren 600 € für sonstige Leistungen. Die geförderten Handwerkerleistungen umfassen grundsätzlich alle der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in Auftrag gegebenen Leistungen, so unter anderem die Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten wie Waschmaschine, Geschirrspüler, Fernseher oder PC, aber auch das Erneuern von Bodenbelägen oder Anstreichen von Türen und Fenstern oder Fassaden. Zu den sonstigen Leistungen gehören unter anderem auch Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen. Begünstigt werden allerdings nur Arbeitskosten einschließlich der berechneten Maschinen- und Fahrtkosten, nicht aber Materialkosten. Der Nachweis wird durch Vorlage einer Rechnung und den Zahlungsbeleg des Kreditinstitutes der Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers, erwartet. Barzahlungen werden nicht anerkannt.


Auch Wohnungseigentümergemeinschaften sind jetzt begünstigt, wenn die begünstigten Aufwendungen aus der Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters nachgewiesen werden. Auf diese Weise können auch Mieter von der steuerlichen Begünstigung profitieren.

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Abgabepflicht für Steuererklärungen

Neu geregelt wurde die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn Arbeitnehmer im jeweiligen Veranlagungszeitraum Einkünfte aus anderen Einkunftsarten in Höhe von mehr als 410 €, erzielen. Die Neuregelung umfasst auch Veranlagungszeiträume vor 2006.
 

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Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlungen

Nicht selten haben Steuerpflichtige die entsprechenden Steuern per Verrechnungsscheck bezahlt. Durch die spätere Einlösung und Wertstellung des Schecks konnten Zahlungspflichten bisweilen mehrere Tage nach hinten verschoben werden. Hierdurch ist den Finanzbehörden ein erheblicher Zinsgewinn entgangen, da bislang der Zahlungszeitpunkt mit dem Tag des Scheckeingangs bei der Finanzbehörde bestimmt wurde. Nunmehr gilt eine Zahlung per Scheck erst drei Tage nach dem Eingang des Schecks beim Finanzamt als geleistet. Die für alle Zahlungen nach dem 31.12.2006 geltende Neuregelung bedeutet für Steuerpflichtige, dass die Übersendung der Schecks entsprechend früher erfolgen muss, um Säumniszuschläge zu verhindern.

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Verbindliche Auskünfte

Steuerpflichtige können sich beim Finanzamt nach der steuerlichen Behandlung bestimmter Sachverhalte erkundigen. Um für die entsprechende Auskunft eine Bindungswirkung zu erreichen, muss eine so genannte „verbindliche Auskunft“ eingeholt werden, die in einem förmlichen Verfahren erteilt wird. Solche Auskünfte entsteht dem Finanzamt ein Prüfungsaufwand, der nunmehr mit Gebühren belegt ist. Die Gebühren richten sich dabei nach dem Gegenstandswert, der in der steuerlichen Auswirkung des zu beurteilenden Sachverhaltes begründet ist.

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„Hilfen für Helfer“

Deutschland droht zu überaltern und Pflegekräfte sind schwer zu finden bzw. von Hilfebedürftigen teilweise nicht zu bezahlen. Oben das bürgerschaftliche Engagement in dieser Richtung zu fördern hat das Bundesfinanzministerium den Gesetzesentwurf „Hilfen für Helfer“ erarbeitet. Danach solle ein neuer Steuerabzug in Höhe von 300 € möglich sein, für Personen die monatlich 20 Stunden oder mehr unentgeltlich für die Betreuung gebrechlicher oder sonstwie hilfebedürftiger Menschen aufwenden. Die Höchstgrenze für den Spendenabzug von bisher fünf beziehungsweise 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte sollen auf 20% angehoben und vereinheitlicht werden. Die Übungsleiterpauschale wird von 1.848 € auf 2.100 € angehoben. Mitgliedsbeiträge für Kulturfördervereine sind nun wieder sonderabzugsfähig.

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Einkommensteuersätze

Für den Veranlagungszeitraum 2007 steigt der Spitzensteuersatz für Einkünfte oberhalb von 250.000 € bzw. bei Verheirateten 500.000 € auf 45%. Ausgenommen bleiben im Jahr 2007 die Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Gewinneinkünfte aus selbstständiger Arbeit; hierdurch soll dem spezifischen unternehmerischen Risiko Rechnung getragen werden. Die Ausnahme solcher Einkünfte wird durch einen besonderen Entlastungsbetrag erreicht, der die Anhebung des Steuersatzes wieder neutralisiert. Diese Ausnahmen sollen wegfallen, wenn im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 Erleichterungen für Personenunternehmen eingefädelt werden. Für Arbeitnehmer mitentsprechenden Einkünften bleibt es allerdings bei 45%.

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Jahressteuergesetz 2007 im Überblick

Das Jahressteuergesetz 2007 führt insgesamt zu gravierenden Änderungen sowohl im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge, als auch im Bereich der Werbungskosten für Arbeitnehmer. So fallen Steuervergünstigungen für Fahrtkosten in den Fällen weg, in den Arbeitnehmer einen aber sie von unter 20 km haben. Auch bei weiteren Anfahrtstrecken wird eine Kürzung um 20 km durchgeführt. Die Entfernungspauschale beträgt dann 0,30 € je Entfernungskilometer. Für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Entfernung pauschale ebenfalls in der Form, dass bei Entfernungen unter 20 km die entsprechenden Kosten nicht abgezogen werden können und bei darüber hinausgehenden Entfernungen nur die anteiligen Kosten für die Fahrkarte die auf die entsprechenden Mehrkilometer entfallen.
Die Abzugsmöglichkeiten für ein häusliches Arbeitszimmer über die bislang auf 1250 € jährlich beschränkt waren, sind vollständig entfallen, wenn nicht der Arbeitnehmer im Arbeit den qualitativen Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit inne hat.


Beiträge für eine private Basis-/Rürup-Rente können im Rahmen der günstiger Prüfung für Vorsorgeaufwendungen nunmehr zu einer Erhöhung der Sonderausgabenabzugenes führen.


Durch Änderungen im Bewertungsgesetzes beziehungsweise im Baugesetzbuch wird nunmehr eine neue Wertfestsetzung möglich. Galt bis zum 31. Dezember 2006 noch die Bindung an die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996, werden künftig die tatsächlichen Werte zur Besteuerung herangezogen; für bebaute Grundstücke wird der Ertragswert aus deren Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete und nicht mehr aus der durchschnittlichen Miete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitraum, ermittelt.


Im Rahmen von Erbbaurechtsverhältnissen wird nach dem Wert des Grund und Bodens und dem des Gebäudes differenzierend, wobei der Wert des Gebäudes dem Erbbauberechtigten zugewiesenen wird, während der Wert des Grund und Bodens beim Erbbauverpflichteten herangezogen wird.
Der Sparerfreibetrag beträgt seit dem 1. Januar 2007 nur noch 750 € bzw. für Verheiratete 1.500 €, womit die Beträge annähernd halbiert wurden. Überprüfen Sie daher die erteilten Freistellungsaufträge. Sollten Sie keine Anpassung vornehmen, dürfen Banken und Sparkassen diese Freistellungsaufträge nur noch bis zur Höhe von 56,37 % berücksichtigen.


Ab dem 01.01.2009 soll die Spekulationsfrist für Zinserträge aus Geldanlagen bei Kreditinstituten, Dividenden und sonstige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften abgeschafft werden. Die Abschaffung gilt allerdings nur für nach dem 31.12.2008 erworbene Kapitalanlagen. Als Ersatz wird eine Abgeltungssteuer i.H.v. 25% des erzielten Gewinnes eingeführt.


Das Höchstalter für den Bezug von Kindergeld ist von 27 auf 25 Jahren herabgesetzt worden. Die Regelung erfasst alle Kinder ab dem Geburtenjahrgang 1983. Für den Jahrgang 1982 wird entsprechend der Übergangsregelung bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres Kindergeld gezahlt.
Neben dem Wust an Änderungen und steuerlichen Belastungen, die bereits in Kraft oder aber schon in Planung sind, gibt es auch positives zu vermelden: Es wurde eine neue Abzugsmöglichkeit für Kinderbetreuungskosten geschaffen, wonach bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2006 sog. erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bis maximal 4.000 € je Kind als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Die Begünstigung greift bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes. Für Kleinkinder zwischen 3 und 6 Jahren können alle Eltern die vorgenannten Abzugsmöglichkeiten als Sonderausgaben absetzen. Als ansetzbare Kosten kommen diejenigen für Kindergarten oder -tagesstätte, Tagesmutter oder Erzieherin in Betracht. Vorgelegt werden muss in jedem Fall eine Rechnung und die nachgewiesene Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Auch hier gilt, dass Barzahlungen nicht anerkannt werden.

Die Gesetzesänderungen zeigen, dass der Gesetzgeber durch den Abbau von Vergünstigungen und gezielte Abzugsfähigkeit von Betreuungs- und Pflegekosten vor allem zwei Ziele verfolgt: Die Zahlung von kleineren Geldbeträgen an Handwerker und Babysitter begründet einen Markt für Schwarzarbeit, der steuerlich schwer zu erfassen ist. Durch die Beschneidung von steuerlichen Vergünstigungen bei gezielter Abzugsfähigkeit der vorgenannten Kosten haben die Zahlenden ein eigenes Interesse, Rechnungen von Handwerkern und für Kinderbetreuungskosten zu erhalten, was zu einer Erfassung aller möglicherweise steuerrelevanten Lebenssachverhalte führen soll. Die gleichzeitige Begünstigung von Sozialen Dienstleistungen verfolgt eine Umschichtung der bislang staatlichen Fürsorgeaufgaben auf die Bürger. Der Staat wird sich damit letztlich gezielt aus dem Markt für leichte Fürsorge zurückziehen. Um bis Ende 2009 einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen, wird der Staat noch weiter Subventionen abbauen müssen. Da die Rente bereits zum heutigen Zeitpunkt zu 34 % aus der Einkommensteuer „querfinanziert" wird und aus fachkundigen Kreisen verlautbart wird, dass spätestens 2020 faktisch kein „Rententopf" mehr vorhanden ist, wird der Gesetzgeber seine Einnahmequelle weiter ausbauen und Subventionen weiter abbauen müssen. Positive Änderungen sind damit weitgehend nicht zu erwarten.