Verkehrsrecht
Verkehrsrecht
Mögliche Messfehler bei JVC/Piller CG-P50E
Der Sachverständige Stephan Wietschorke hat einen möglichen Fehler bei Messungen mit dem Messgerät JVC/Piller CG-P50E entdeckt.
Der Zeichengeneratot JVC/Piller CG-P50E wird in vielen Abstandsmessverfahren als "Uhr" zur Zeiteinblendung verwendet.
In einem Versuch des Herrn Wietschorke hat dieser den Zeichengeneratot des JVC/Piller CG-P50E mit der amerikanischen Videonorm (NTSC) aufegzeichnet. Dabei hat er drei Stoppuhren im Sichtfeld der Videokamera aufgebaut und die Videoaufzeichnung gestartet. Der Zeichengeneratot des JVC/Piller CG-P50E hat dabei einen Zeitstempel im Bild eingeblendet. So konnten die Stoppuhren und die "Uhr" des JVC/Piller CG-P50E verglichen werden.
Die Aufzeichnung bestätigte, dass der Zeitgeber des JVC/Piller CG-P50E nicht als Uhr arbeitete, sondern an die Anzahl der Bilder ausgerichtet ist. Die "Uhr" zählt nur die Halbbilder und blendet entsprechend die "Zeit" ein.
Eine Fehlerdifferenz von ca. 4% ist damit wahrscheinlich. Da die "Uhr" des JVC/Piller CG-P50E damit niocht als wirkliche Uhr von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) abgenommen ist, kann keine gültige Messung nach der Eichung die das Eichgesetzt verlangt, vorliegen.
Bei dem Versuch kam es sogar zu Abweichungen von bis zu 20 %. Die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) wurde aufgefordert, die Zulassung des CG P50 E zurück zu ziehen.
Haben Sie eine Frage zum Messverfahren? Wurden Sie mit dem JVC/Piller CG-p50E bei einem Abstandsverstoß gemessen? Wollen Sie, dass wir Ihnen helfen? Dann lassen Sie sich ein kostenloses, individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Klicken Sie hier!
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Ein Kraftfahrzeug welches zunächst an einem dafür erlaubten Platz abgestellt worden ist, kann ab dem vierten Tag nach dem aufstellen eines so genannten mobilen Halteverbotsschildes auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Wird die Änderung der Verkehrsführung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnete (VGH Mannheim, 13.02.2007 – 1 S 822/05).
Im genannten Fall parkte der Halter seinen Mini Cooper an einem Donnerstag, den 30. Mai 2002 erlaubt auf einer Straße in Konstanz. Am Vormittag des folgenden Tages wurde dort ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt, da Baumaßnahmen beabsichtigt waren. Auf dem Schild befand sich der Zusatz „Montag ab 06.30 Uhr".
Am auf diesen Montag folgenden Tag, den 06.06.2002 wurde das Fahrzeug abgeschleppt, da es die Bauarbeiten behinderte.
Der Halter begehrte die Erstattung des Betrages in Höhe von 145,46 EUR, da er diesen Betrag aufwenden musste, um sein Fahrzeug zurück zu erhalten.
Der VGH Mannheim wies die Berufung des Klägers zurück.
Im Kern weist das Gericht darauf hin, dass zwar das Dauerparken rechtmäßig sei, ein Verkehrsteilnehmer aber nicht darauf vertrauen dürfe, dass sich die Verkehrsführung dauerhaft nicht ändern werde.
Als Halter muss man regelmäßig überprüfen, ob z. B. ein Halteverbotsschild aufgestellt wurde. Erfolg das Abschleppen bereits zwei Tage nach Aufstellen des Halteverbots, so ist es unbillig, dem Halter die Kosten aufzuerlegen. Teilweise geht die Rechtsprechung davon aus, dass zwischen Aufstellen des Halteverbots und Abschleppen drei Werktage liegen müssen oder drei Werktage und zusätzlich ein Sonn- oder Feiertag.
Liegen also vier volle Tage zwischen Aufstellen des Halteverbots und weist das Schild einen deutlichen Hinweis auf, dass das Halteverbot unmittelbar bevorsteht, so ist eine Kostentragungspflicht des Kraftfahrzeughalters gerechtfertigt.
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Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 16. Juni 2008 sind Erklärungen eines Unfallbeteiligten wie: "Ich erkenne die Schuld an" oder die eigene, schriftliche Bezeichnung als "Unfallverursacher" nicht als Schuldanerkenntnis zu werten.
So führt das Gericht aus:"Entgegen der durch den Kläger vertretenen Ansicht ergibt sich die Begründetheit seines Schadensersatzverlangens zu 100 % nicht aus einem durch den Beklagten zu 1. am Unfallort abgegebenen "deklaratorischen Schuldanerkenntnis"."
Im entschiedenen Fall ließe sich nicht die Feststellung treffen, dass der Beklagte zu 1. am Unfallort ein ihn im haftungsrechtlichen Sinne bindendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben habe, ein solches sei aber Grundlage eines Schuldbestätigungsvertrages. Dieser setzte voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld bestehe, die Parteien durch das Anerkenntnis dieses zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen und sich dahin einigen.
Auch die eigene Bezeichnung als "Verursacher" oder die Aussage, dass die Versicherung den Schaden sofort ausgleichen werde, reichten für eine andere Entscheidung nicht aus.
Das Gericht begründet seine Ausführungen damit, dass eine Erklärung eines Unfallbeteiligten, er sei schuld an dem Unfall, nichts darüber aussage, ob nicht auch den anderen Beteiligten ein Verschulden trifft. Meist handele es sich um eine unüberlegte, spontane Äußerung, die ohne wirkliche Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolge. Eine solche Erklärung kann aber durchaus ein Indiz für ein Fehlverhalten darstellen.
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 105/2007
beschädigter Zylinderkopfdichtung und gerissenen Ventilstegen eines Gebrauchtwagens
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Beweislastumkehr bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB fortgeführt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erwarb – nach seinen Angaben als Verbraucher – von dem Beklagten, der einen Kraftfahrzeughandel betreibt, einen gebrauchten Personenkraftwagen mit einem Kilometerstand von 159.100 km zum Kaufpreis von 4.490 €. Etwa vier Wochen nach Übergabe wurde in einer Fachwerkstatt festgestellt, dass sich im Kühlsystem des Fahrzeugs zu wenig Wasser befand. Nach der Demontage des Zylinderkopfes stellte sich weiter heraus, dass die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen waren. Nachdem der Kläger den Beklagten vergeblich zur Beseitigung der Mängel aufgefordert hatte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Ein Rücktrittsrecht des Klägers besteht nur dann, wenn die nach der Übergabe festgestellten Fahrzeugmängel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden waren. Diese zwischen den Parteien streitige Frage konnte im Prozess nicht geklärt werden. Diese Ungewissheit wirkt sich grundsätzlich zu Lasten des Käufers aus. Für den Verbrauchsgüterkauf – den Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer – greift dem gegenüber nach § 476 BGB aus Gründen des Verbraucherschutzes eine Umkehr der Beweislast Platz. Nach dieser Bestimmung wird regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war. Die Parteien stritten vornehmlich darüber, ob diese Vermutung dem Kläger im Streitfall zugute kommt. Amts- und Landgericht hatten dies unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint.
Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Soweit er in zwei zuvor entschiedenen Fällen – dem Zahnriemenfall (BGHZ 159, 215) und dem Turboladerfall (NJW 2006, 434) – eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers verneint hat, beruhte das darauf, dass dort schon nicht hatte geklärt werden können, ob der jeweils erst nach Übergabe des Fahrzeugs eingetretene Motor- bzw. Turboladerschaden seinerseits auf einen Mangel oder auf eine andere Ursache wie einen zur sofortigen Zerstörung des Motors führenden Fahrfehler des Käufers bzw. gewöhnlichen Verschleiß zurückzuführen war. Im Streitfall ist dagegen nicht ungeklärt geblieben, ob das Fahrzeug mangelhaft ist. Vielmehr steht dies fest. Nach dem unstreitigen Sachverhalt haben sich nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger Mängel in Gestalt der defekten Zylinderkopfdichtung und der gerissenen Ventilstege gezeigt. Ungeklärt geblieben ist allein die Frage, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung und die daraus folgende oder dafür ursächliche Überhitzung des Motors, auf die nach den Ausführungen des Sachverständigen auch das Reißen der Ventilstege zurückzuführen ist, bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten waren oder ob sie erst danach – durch einen Fahr- oder Bedienfehler des Klägers – entstanden sind. Insoweit begründet § 476 BGB die Vermutung, dass die – feststehenden – Mängel bereits bei Übergabe vorgelegen haben.
Entgegengetreten ist der Bundesgerichtshof auch der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Vermutung des § 476 BGB greife jedenfalls deswegen nicht ein, weil es sich um Mängel handele, die typischerweise jederzeit eintreten könnten und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Schluss darauf zuließen, dass sie schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden waren. Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof, was das Berufungsgericht übersehen hat, bereits wiederholt abgelehnt, weil sie den mit der Vorschrift des § 476 BGB bezweckten Verbraucherschutz weitgehend leerlaufen ließe.
Da es für die Endentscheidung weiterer tatsächlicher Feststellungen insbesondere zu den Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs bedarf, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Urteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 259/06
AG Halle-Saalkreis, Urteil vom 16. November 2005 – 101 C 943/03
LG Halle, Urteil vom 13. September 2006 – 2 S 295/05
Karlsruhe, den 18. Juli 2007
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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Grundregeln - § 1 StVO
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TBNR
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Tatbestandstext
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FaP-Pkt
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Euro
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101000
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Sie kamen von der Fahrbahn ab und verursachten Sachschaden.
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(B-1)
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35,00
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§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
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101006
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Sie gerieten ins Schleudern und verursachten Sachschaden.
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(B-1)
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35,00
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§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
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101012
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Sie streiften beim Vorbeifahren ein Fahrzeug und verursachten Sach-
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(B-1)
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35,00
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schaden.
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§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
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101018
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Sie ließen beim Befahren der Straße die im Verkehr erforderliche Rück-
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(B-1)
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10,00
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sicht außer Acht und beschmutzten dabei Andere.
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§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
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101024
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Sie stellten das Fahrzeug so ab, dass ein anderes Fahrzeug nicht weg-
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(B-1)
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20,00
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fahren konnte.
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§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
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101030
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Sie ließen an einer Fahrbahnverengung die im Verkehr erforderliche
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(B-1)
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35,00
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Sorgfalt außer Acht, so dass es zum Unfall kam.
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§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
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101036
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Sie behinderten Andere, indem Sie ihnen das Einordnen im
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(B-1)
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20,00
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sogenannten Reißverschlussverfahren nicht ermöglichten.
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§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
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101042
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Sie fuhren in den Kreuzungsbereich/Einmündungsbereich *) ein, ohne dem
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(B-1)
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30,00
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dort verkehrsbedingt wartenden Fahrzeug die Möglichkeit zu geben,
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diesen zu verlassen.
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§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
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101043
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Sie fuhren in den Kreuzungsbereich/Einmündungsbereich *) ein, ohne dem
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(B-1)
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35,00
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dort verkehrsbedingt wartenden Fahrzeug die Möglichkeit zu geben,
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diesen zu verlassen. Es kam zum Unfall.
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§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
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101048
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Sie behinderten +) durch das Parken auf einer Fußgängerfurt der
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(B-1)
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20,00
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Lichtzeichenanlage Andere.
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§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
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101060
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Sie behinderten +) durch das Parken Andere.
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(B-1)
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20,00
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§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
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101100
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Sie belästigten durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr
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(B-1)
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10,00
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erforderlichen Sorgfalt +) Andere mehr als nach den Umständen
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unvermeidbar.
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§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.1 BKat
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101106
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Sie behinderten durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr
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(B-1)
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20,00
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erforderlichen Sorgfalt +) Andere mehr als nach den Umständen
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unvermeidbar.
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§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.2 BKat
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101112
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Sie gefährdeten durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr
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(B-1)
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30,00
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erforderlichen Sorgfalt +) Andere.
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§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.3 BKat
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101118
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Sie schädigten durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr
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(B-1)
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35,00
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erforderlichen Sorgfalt Andere.
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§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.4 BKat
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101124
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Sie schädigten durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforder-
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(B-1)
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35,00
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lichen Sorgfalt andere Verkehrsteilnehmer durch Auffahren auf ein
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vorausfahrendes Fahrzeug.
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§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.4 BKat
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101130
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Sie schädigten durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforder-
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(B-1)
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35,00
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lichen Sorgfalt andere Verkehrsteilnehmer durch Auffahren auf ein
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stehendes Fahrzeug.
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§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.4 BKat
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101136
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Sie beschädigten beim Fahren in eine/aus einer Parklücke ein stehendes
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(B-1)
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30,00
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Fahrzeug.
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§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.5 BKat
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Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Stand: 01.09.2009 - 8. Auflage