Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09
Haftung mehrerer Schädiger gegenüber Unfallhelfer
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2010 (VI ZR 286/09) befasst sich mit der Haftung mehrerer Schädiger gegenüber einem Unfallhelfer und klärt Fragen des Mitverschuldens. Im Kern geht es um die gesamtschuldnerische Haftung bei mehreren Beteiligten und die Auswirkungen eines etwaigen Mitverschuldens des Geschädigten. Der BGH stellt klar, unter welchen Umständen ein Mitverschuldensvorwurf gegen einen Unfallhelfer zu verneinen ist.
Leitsatz
a) Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen könnte. Die Last des Schadens ist lediglich im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen. b) Ergreift ein Unfallhelfer nach einem Unfall, bei dem das Ausmaß der Gefährdung und der Hilfebedürftigkeit der beteiligten Verkehrsteilnehmer nicht sogleich zutreffend erkannt werden kann, nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme, folgt hieraus noch nicht ein Mitverschuldensvorwurf. c) Bei gelegentlichen Hilfeleistungen von sonst an dem Betriebe des Kfz unbeteiligten Personen scheidet ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG regelmäßig aus.
Sachverhalt
Der Kläger war als Unfallhelfer tätig geworden. Er begab sich auf den Seitenstreifen einer Autobahn, um ein Warndreieck aus dem Kofferraum eines Unfallfahrzeugs zu holen und aufzustellen. Dabei wurde er von einem anderen Fahrzeug erfasst und verletzt. Das Berufungsgericht bejahte die volle Haftung der Beklagten zu 1 und 2. Die Revision rügte, dass sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse, da er sich auf dem Seitenstreifen aufhielt. Das Berufungsgericht verneinte ein den Anspruch minderndes Mitverschulden des Klägers. Es stellte fest, dass die Unfallstelle übersichtlich war und das Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage hinreichend erkennbar war. Die Notwendigkeit, ein Warndreieck aufzustellen, sei nicht gegeben gewesen.
Der Kläger habe jedoch in der Unfallsituation anders gehandelt und sich dadurch in Gefahr gebracht.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er stellte fest, dass bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern grundsätzlich die volle Haftung gegenüber dem Geschädigten besteht, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen kann. Die Last des Schadens ist lediglich im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB aufzuteilen. Ein Mitverschuldensvorwurf gegen den Kläger wurde verneint. Der BGH führte aus, dass es dem Kläger nicht vorzuwerfen sei, dass er in der Unfallsituation die Lage anders beurteilte und danach handelte. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es im Streitfall einer Absicherung der Unfallstelle durch Aufstellen eines Warndreiecks nicht wirklich bedurft habe, begegnete keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der BGH wies darauf hin, dass die Pflicht zur Absicherung der Unfallstelle auch von anderen Personen als den Unfallbeteiligten übernommen werden kann. Ob eine Absicherung erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten konkretisiert. Sie verdeutlicht, dass die volle Haftung der Schädiger gegenüber dem Geschädigten grundsätzlich besteht, ohne dass dieser sich auf die Mithaftung anderer verweisen lassen muss. Zudem zeigt das Urteil, dass ein Mitverschuldensvorwurf gegen Unfallhelfer nur unter engen Voraussetzungen begründet ist. Dies ist relevant bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere wenn sich der Geschädigte in einer Notsituation befindet und möglicherweise nicht die optimalen Maßnahmen ergreift. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einzelfallbetrachtung bei der Beurteilung von Mitverschuldensfragen und der Abwägung nach § 254 BGB bzw. § 17 StVG.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09 Fundstelle: VersR 2010, 1662
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BGH, Urteil vom 21. September 2021 – VI ZR 91/19
Zumutbarkeit psychiatrischer Behandlung zur Wiederherstellung der Arbeitskraft
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2021 (VI ZR 91/19) befasst sich mit der Frage der Zumutbarkeit psychiatrischer Behandlungen im Kontext der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB im Erwerbsschadenrecht. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Therapie zur Wiederherstellung der Arbeitskraft und stellt klar, unter welchen Umständen eine Kürzung des Erwerbsschadens aufgrund unterlassener Behandlung oder Arbeitsaufnahme gerechtfertigt ist. Zudem werden die Auswirkungen von unfallunabhängigen Faktoren auf die Prognose des Erwerbsschadens erörtert.
Leitsatz
a) Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (Festhalten an Senatsurteil v. 26.9.2006 - VI ZR 124/05 - juris Rn. 9). b) Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wird regelmäßig für die Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen oder mit belastenden Nebenwirkungen behafteten medikamentösen Behandlung zur Wiederherstellung oder jedenfalls Verbesserung der unfallbedingt
Sachverhalt
Der konkrete Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, wird im vorliegenden OCR-Text nicht explizit dargestellt. Es werden lediglich allgemeine rechtliche Grundsätze zur Schadensminderungspflicht und zur Zumutbarkeit von Behandlungen im Kontext des Erwerbsschadens erörtert. Es wird davon ausgegangen, dass der Kläger durch einen Unfall gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hat, die seine Arbeitsfähigkeit einschränken. Streitgegenstand ist die Frage, ob der Kläger seinen Schaden durch zumutbare Maßnahmen hätte mindern können, insbesondere durch die Inanspruchnahme einer psychiatrischen Behandlung oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellt zunächst fest, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Weiterhin betont der BGH, dass die Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen oder medikamentösen Behandlung zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeitskraft entscheidend ist. Der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung setzt voraus, dass dem Geschädigten die Therapie oder sonstige ärztliche Behandlung zumutbar ist oder gewesen wäre.
Dies ist nur der Fall, wenn die Behandlung einfach und gefahrlos ist, nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und sich die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet. Im Rahmen der Ermittlung des Verdienstausfallschadens kann eine ärztliche Behandlung/Therapie nur als zumutbar erachtet werden, wenn die Verbesserung der Gesundheit auch zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeitskraft führen wird. Eine Obliegenheit zur Verbesserung der Gesundheit und Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn überhaupt eine Aussicht auf eine erfolgreiche berufliche Tätigkeit – gegebenenfalls auch nach Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen, ebenfalls in Abhängigkeit von der Zumutbarkeit – besteht.
Der Geschädigte kann von der Pflicht, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, entbunden sein, wenn er wegen seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und deshalb Bemühungen um eine Arbeitsstelle von vornherein aussichtslos wären. Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, indem er es unterlässt, obliegenheitsgerechte Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft zu ergreifen und einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind nach der Rechtsprechung des Senats die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil sie im Einzelfall zu sachwidrigen Ergebnissen führen kann.
Die Höhe der erzielbaren Einkünfte des Geschädigten hängt nämlich nicht quotenmäßig von der Höhe des ihm entgangenen Verdienstes, sondern vielmehr davon ab, welches Einkommen er in der konkreten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände, d.h. seiner Lebenssituation, seiner Ausbildung, einer eventuell früher ausgeübten Tätigkeit und der jeweiligen Lage auf dem Arbeitsmarkt in zumutbarer Weise erzielen könnte und von welchem Zeitpunkt an ihm eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumutbar war. Der BGH beanstandete, dass das Berufungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit einer Therapie der rezidivierenden depressiven Störung nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hatte.
Wechselfälle des Lebens und gegebenenfalls auch eines unbewussten Strebens, sich dem "Lebenskampf" zu entziehen, die eine erhebliche Belastung seiner beruflichen Möglichkeiten auf längere Sicht auch unfallunabhängig befürchten lassen, sind vom Tatrichter bei der für den Erwerbsschaden anzustellenden Prognose zu berücksichtigen. Dies kann sowohl für die Dauer als auch für die Höhe eines Verdienstausfallschadens von Bedeutung sein. Ebenso kann hier ein prozentualer Abschlag von den ohne derartige Risiken zu erwartenden Erwerbseinnahmen in Betracht kommen.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis der Zumutbarkeit einer medizinischen Behandlung zur Schadensminderung. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die vom Geschädigten unterlassenen Maßnahmen tatsächlich zumutbar waren und ob eine realistische Aussicht auf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestand. Die Entscheidung unterstreicht, dass eine quotenmäßige Kürzung des Erwerbsschadens in der Regel unzulässig ist. Stattdessen sind die fiktiven Einkünfte anzurechnen, die der Geschädigte bei zumutbarem Verhalten hätte erzielen können. Zudem ist die Berücksichtigung unfallunabhängiger Faktoren bei der Prognose des Erwerbsschadens von entscheidender Bedeutung, was bei der Mandatsbearbeitung zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung bietet eine wertvolle Orientierung für die Argumentation in Erwerbsschadensfällen und bei der Auseinandersetzung mit der Schadensminderungspflicht.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21. September 2021 – VI ZR 91/19 Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 28. April 2015 – VI ZR 313/13
Verweisung auf günstigere Werkstatt bei fiktiver Abrechnung – Gleichwertigkeit als Voraussetzung
Der BGH hat die Anforderungen an eine wirksame Verweisung auf eine günstigere Werkstatt bei fiktiver Schadensabrechnung präzisiert. Eine Verweisung ist nur beachtlich, wenn die Werkstatt eine technisch gleichwertige Reparatur ohne Qualitätseinbußen gewährleistet.
Leitsatz
Verweist der Schädiger den Geschädigten bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt, muss er darlegen und beweisen, dass die Reparatur dort ohne Qualitätseinbußen möglich ist und dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation zumutbar ist.
Sachverhalt
Der Geschädigte rechnete seinen Fahrzeugschaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Das Gutachten berücksichtigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Versicherung verwies auf eine günstigere freie Werkstatt und erstattete nur die dortigen niedrigeren Stundenverrechnungssätze. Der Geschädigte wandte ein, die Verweiswerkstatt sei nicht gleichwertig.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bekräftigte seine ständige Rechtsprechung: Der Geschädigte darf grundsätzlich fiktiv auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen. Eine Verweisung auf eine günstigere Werkstatt ist nur wirksam, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass die Reparatur dort technisch gleichwertig und dem Geschädigten zumutbar ist. Gleichwertigkeit erfordert insbesondere, dass die Werkstatt über die erforderliche fachliche Kompetenz, die entsprechende Ausstattung und geschultes Personal verfügt. Besondere persönliche Umstände des Geschädigten – etwa eine langjährige Kundenbeziehung zur Markenwerkstatt oder ein relativ neues Fahrzeug – können der Zumutbarkeit entgegenstehen. Bei älteren Fahrzeugen außerhalb der Herstellergarantie wird die Verweisung allerdings eher zumutbar sein.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an eine wirksame Verweisung. Versicherer müssen nicht nur eine günstigere Werkstatt benennen, sondern deren Gleichwertigkeit und die Zumutbarkeit für den konkreten Geschädigten darlegen. Pauschale Verweisungen ohne individuelle Prüfung genügen nicht. In der Praxis scheitern Verweisungen häufig daran, dass die Gleichwertigkeit nicht hinreichend dargelegt wird.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 313/13
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2015, 942
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BGH, Urteil vom 12. November 1985 – VI ZR 103/84
Posttraumatische Belastungsstörungen von unmittelbar Unfallbeteiligten
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1985 (VI ZR 103/84) befasst sich mit der haftungsrechtlichen Zurechnung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) bei Unfallbeteiligten. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen psychische Schäden, die durch das Miterleben eines Unfalls mit schweren Folgen entstehen, dem Schädiger zuzurechnen sind. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen unfallbedingten psychischen Schäden und solchen, die auf eine individuelle Prädisposition des Geschädigten zurückzuführen sind.
Leitsatz
1. Erleidet ein Unfallbeteiligter, der vom Schädiger in diese Rolle gezwungen worden ist, eine Unfallneurose, die auf das Miterleben des Unfalls mit schweren Folgen zurückzuführen ist, so sind darauf beruhende Gesundheitsschäden grundsätzlich dem Unfallgeschehen haftungsrechtlich zuzurechnen.
Sachverhalt
Der Kläger war in einen Verkehrsunfall verwickelt, der durch das grob verkehrswidrige Verhalten des verstorbenen Ehemanns und Vaters der Beklagten verursacht wurde. Dieser hatte versucht, zu Fuß eine Autobahn zu überqueren und dadurch einen Zusammenstoß mit dem Pkw des Klägers herbeigeführt. Der Kläger erlitt bei dem Unfall Verletzungen. Infolge des Unfalls entwickelte der Kläger eine Neurose, die zu anhaltenden körperlichen Beschwerden führte. Das Berufungsgericht bejahte eine volle Haftung der Beklagten für die Körperschäden des Klägers gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB.
Die Entscheidung des BGH
Das Gericht stellte fest, dass die Neurose des Klägers, selbst wenn sie durch die Konfrontation mit der Tötung des Unfallverursachers und seiner eigenen Rolle darin ausgelöst wurde, dem Unfallgeschehen haftungsrechtlich zuzurechnen sei. Das Miterleben eines Unfalls mit schweren Folgen als direkt Beteiligter begründe eine Haftung des Unfallverursachers nach dem Schutzgedanken des § 823 Abs. 1 BGB, auch für psychisch vermittelte Gesundheitsschäden. Der BGH differenzierte zwischen einer unfallbedingten „zweckfreien Aktualneurose“ und einer Konversionsneurose.
Im Falle einer Konversionsneurose, bei der das Unfallgeschehen unbewusst zur Kompensation latenter innerer Konflikte genutzt wird, sei eine Haftung grundsätzlich gegeben, solange sich nicht feststellen lasse, dass sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Geschädigten verwirklicht habe. Die Beklagten hätten nicht substantiiert vorgetragen oder bewiesen, dass die Neurose auch ohne das Unfallereignis aus einem anderen Anlass aufgetreten wäre. Die „schädliche Anlage“ des Geschädigten müsse der Schädiger hinnehmen.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen psychischer Unfallfolgen. Sie verdeutlicht, dass auch psychische Schäden, die durch das Miterleben eines Unfalls verursacht werden, grundsätzlich ersatzfähig sind. Anwälte müssen jedoch sorgfältig prüfen, ob die psychischen Beeinträchtigungen unmittelbar auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind oder ob andere Faktoren, wie beispielsweise eine individuelle Prädisposition, eine Rolle spielen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten medizinischen Begutachtung, um den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden zu belegen. Zudem ist die Beweislastverteilung von Bedeutung: Der Schädiger muss beweisen, dass die Neurose des Geschädigten auch ohne das Unfallereignis aufgetreten wäre. Dies erfordert eine fundierte Auseinandersetzung mit den medizinischen Gutachten und der individuellen Krankengeschichte des Geschädigten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12. November 1985 – VI ZR 103/84 Normen: BGB §§ 823 Abs.1, 847 Fundstelle: VersR 1986, 448
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BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 141/13
Haftungsprivileg beim Leiharbeitnehmer
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2014 (VI ZR 141/13) befasst sich mit der Frage des Haftungsprivilegs für Leiharbeitnehmer im Kontext des Arbeitsunfalls. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen ein Entleiher, also das Unternehmen, in dem der Leiharbeitnehmer tätig ist, von der Haftung für Personenschäden befreit ist. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger und der zivilrechtlichen Haftung des Unternehmers.
Leitsatz
Nach § 104 Abs. 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines – aufgrund eines wirksamen Vertrags – entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte jedoch nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nahm die Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten R. wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Die Stadtwirtschaft W. GmbH beabsichtigte, auf dem Gelände ihres Betriebshofs eine Halle zu errichten. Sie beauftragte die Beklagte zu 1 mit den Grundleistungen der Leistungsphasen I bis 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§ 15 Abs. 2 HOAI in der Fassung v. 21.9.1995). Diese setzte für die Erbringung der Leistungsphase 8 – Objektüberwachung (Bauüberwachung) – den Beklagten zu 2 als verantwortlichen Mitarbeiter vor Ort ein. Die Elektroarbeiten wurden an die Streithelferin der Klägerin (nachfolgend: Streithelferin) vergeben.
Am Samstag, dem 4.11.2006, führte die Streithelferin Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen der bei den Ebenen der im Bau befindlichen Halle durch. An den Rändern dieser Ebene befanden sich ungesicherte Absturzkanten, die am selben Tag Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Beklagten zu 2 und einem Mitarbeiter der Streithelferin waren. Maßnahmen zur Absicherung der Absturzkanten wurden nicht ergriffen. Am Montag, dem 6.11.2006, wurden die Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen Ebene fortgesetzt. Dabei setzte die Streithelferin erstmals den Versicherten R. – einen von der S. Personaldienstleistung GmbH & Co. KG überlassenen Leiharbeitnehmer – ein. Dieser stürzte gegen 14.00 Uhr von der oberen Ebene ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied, dass der Beklagte nicht haftet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte er die Verletzungen des Geschädigten weder vorsätzlich herbeigeführt noch handelte es sich um einen Wegeunfall. Der Unfall war haftungsrechtlich dem Unternehmen des Beklagten zuzuordnen, da der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt auf dessen Baustelle als ein ihm überlassener Leiharbeitnehmer eingesetzt und damit als Versicherter für ihn tätig war. Dies galt unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin als für das Unternehmen des Verleihers zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall des Geschädigten als Arbeitsunfall anerkannt hatte.
Zwar ist der Zivilrichter gemäß § 112 i.V.m. § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Frage gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat und welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist. An der Zuordnung des Unfalls zu einem anderen Unternehmen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII sind die Zivilgerichte danach gehindert.
Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines – aufgrund eines wirksamen Vertrags – entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte jedoch nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen. Der Senat begründete dies damit, dass durch die Konkurrenzregelungen des § 135 SGB VII nicht nur die Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger und ein mehrfacher Versicherungsschutz, sondern auch die Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu mehreren Unternehmen verhindert werden solle.
Der Schutzzweck des § 133 Abs. 2 SGB VII, insbesondere für Leiharbeitnehmer ständig wechselnde Zuständigkeiten zu verhindern, steht in keinem Bezug zu Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung. Diese dient als Ausgleich für die allein von dem Unternehmer getragene Beitragslast, der Wahrung des Betriebsfriedens und der Berücksichtigung der Betriebsgemeinschaft als Gefahrengemeinschaft.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen von Leiharbeitnehmern. Sie verdeutlicht, dass die Haftungsprivilegierung des Unternehmers auch dann greifen kann, wenn der Unfall von der Berufsgenossenschaft des Verleihers als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Dies führt dazu, dass die Haftung des Entleihers in der Regel ausgeschlossen ist, es sei denn, der Unfall wurde vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg verursacht. Anwälte müssen daher stets prüfen, ob die Voraussetzungen für das Haftungsprivileg vorliegen und ob der Unfall in den Verantwortungsbereich des Entleihers fällt. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Analyse der konkreten Umstände des Unfalls und der beteiligten Unternehmen, um die Haftungsfrage korrekt zu beurteilen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 141/13
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