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BGH VI ZR 258/06 – Integritätsinteresse und 130 %-Grenze bei der Kfz-Schadensregulierung

Aktualisiert am 29.05.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

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BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06

Das Wichtigste in Kürze
Der Geschädigte kann Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen, nur dann verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich fachgerecht und vollständig reparieren lässt und es für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten weiternutzt. Damit dokumentiert er sein Integritätsinteresse an der Erhaltung des konkreten Fahrzeugs.

Integritätsinteresse und 130 %-Grenze bei der Kfz-Schadensabrechnung

In dieser Grundsatzentscheidung hat der BGH die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Integritätsinteresses bei der Kfz-Schadensabrechnung im sogenannten 130 %-Bereich zusammengefasst und die sechsmonatige Weiternutzung als zwingende Voraussetzung bestätigt.

Leitsatz

Der Geschädigte kann Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen, nur dann verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich fachgerecht und vollständig reparieren lässt und es für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten weiternutzt. Damit dokumentiert er sein Integritätsinteresse an der Erhaltung des konkreten Fahrzeugs.

Sachverhalt

Das Fahrzeug des Geschädigten erlitt bei einem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten überstiegen den Wiederbeschaffungswert, blieben jedoch innerhalb von 130 %. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug reparieren, veräußerte es jedoch innerhalb weniger Monate nach der Reparatur. Er verlangte gleichwohl die vollen Reparaturkosten. Die Versicherung erstattete nur den Wiederbeschaffungsaufwand.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Beschränkung auf den Wiederbeschaffungsaufwand. Die sogenannte 130 %-Grenze beruht auf dem Integritätsinteresse des Geschädigten – also seinem besonderen Interesse an der Erhaltung des konkreten Fahrzeugs. Dieses Interesse muss der Geschädigte durch die tatsächliche Reparatur und die Weiternutzung über mindestens sechs Monate dokumentieren. Veräußert er das Fahrzeug vor Ablauf dieser Frist, fehlt es an der Manifestation des Integritätsinteresses, und der Geschädigte kann nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen. Die Reparatur muss zudem fachgerecht und in einem Umfang erfolgen, der den Wiederherstellungsaufwand gemäß Gutachten erreicht. Eine bloß notdürftige Reparatur genügt nicht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist grundlegend für die Praxis der 130 %-Abrechnung. Geschädigte, die im 130 %-Bereich die höheren Reparaturkosten geltend machen wollen, müssen drei Voraussetzungen erfüllen: fachgerechte Reparatur, Reparaturumfang gemäß Gutachten und mindestens sechsmonatige Weiternutzung. Ein Verstoß gegen eine dieser Voraussetzungen führt zur Beschränkung auf den Wiederbeschaffungsaufwand.

Häufige Fragen zu VI ZR 258/06

Was besagt das Urteil VI ZR 258/06 in Kürze?

Der Geschädigte kann Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen, nur dann verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich fachgerecht und vollständig reparieren lässt und es für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten…

Was war der Sachverhalt?

Das Fahrzeug des Geschädigten erlitt bei einem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten überstiegen den Wiederbeschaffungswert, blieben jedoch innerhalb von 130 %.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bestätigte die Beschränkung auf den Wiederbeschaffungsaufwand. Die sogenannte 130 %-Grenze beruht auf dem Integritätsinteresse des Geschädigten – also seinem besonderen Interesse an der Erhaltung des konkreten Fahrzeugs.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung ist grundlegend für die Praxis der 130 %-Abrechnung. Geschädigte, die im 130 %-Bereich die höheren Reparaturkosten geltend machen wollen, müssen drei Voraussetzungen erfüllen: fachgerechte Reparatur, Reparaturumfang gemäß Gutachten und mindestens sechsmonatige Weiternutzung.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 258/06?

VI ZR 258/06 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 258/06
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: VersR 2007, 1244

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht — Kanzlei Momberger Düsseldorf

Katja SeckFachanwältin für Verkehrsrecht

Rechtsanwältin in der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte in Düsseldorf. Schwerpunkt Verkehrsunfall- und Schadensrecht: fiktive Abrechnung, Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Restwert, BGH-Rechtsprechung zur Schadensregulierung.

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