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BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Henrik Momberger, Fachanwalt für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen…

Keine Einstellung von Gutachten-Lichtbildern in Restwertbörsen ohne Einwilligung des Sachverständigen

In dieser urheberrechtlich bedeutsamen Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass ein Kfz-Haftpflichtversicherer nicht berechtigt ist, im Schadensgutachten eines Sachverständigen enthaltene Lichtbilder ohne dessen Einwilligung in eine Internet-Restwertbörse einzustellen. Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Praxis der Restwertermittlung durch Versicherungen.

Leitsätze

a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.

b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht.

Sachverhalt

Der klagende Sachverständige erstellte im Auftrag von Unfallgeschädigten regelmäßig Schadensgutachten für beschädigte Kraftfahrzeuge. Diese Gutachten enthielten von ihm angefertigte Lichtbilder der Unfallfahrzeuge und wurden bestimmungsgemäß den gegnerischen Haftpflichtversicherern vorgelegt. Die beklagte Versicherung stellte die in den Gutachten enthaltenen Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in Internet-Restwertbörsen ein, um durch die dort erzielbaren höheren Restwertangebote den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerlegen.

Der Sachverständige sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte an den Lichtbildern und verlangte Unterlassung sowie Auskunft über den Umfang der bereits erfolgten Nutzungen. Die Vorinstanzen gaben der Klage im Wesentlichen statt.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Er stellte fest, dass die vom Sachverständigen angefertigten Lichtbilder als Lichtbildwerke oder jedenfalls als Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen. Dem Sachverständigen steht als Lichtbildner das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zu.

Die Übersendung des Gutachtens an den Haftpflichtversicherer räumt diesem nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nur das Recht ein, das Gutachten einschließlich der Lichtbilder zur Prüfung und Regulierung des Schadensfalls zu verwenden. Eine darüber hinausgehende Nutzung – insbesondere die Einstellung in eine öffentlich zugängliche Internet-Restwertbörse – ist von diesem Nutzungsrecht nicht gedeckt. Die Einstellung der Fotos in eine Restwertbörse stellt eine öffentliche Zugänglichmachung dar, die nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig ist.

Darüber hinaus bestätigte der BGH den Auskunftsanspruch des Sachverständigen. Dieser kann nicht nur Auskunft über die konkret festgestellte Verletzungshandlung verlangen, sondern auch über weitere Nutzungen anderer Gutachten-Lichtbilder, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung nicht besteht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat die Praxis der Restwertermittlung durch Versicherungen nachhaltig beeinflusst. Haftpflichtversicherer dürfen Lichtbilder aus Sachverständigengutachten nicht mehr ohne Weiteres in Internet-Restwertbörsen einstellen. Will der Versicherer den Restwert über eine Restwertbörse überprüfen, muss er eigene Lichtbilder anfertigen oder die Einwilligung des Sachverständigen einholen. Das Urteil stärkt damit sowohl die Rechte der Sachverständigen als auch mittelbar die Position der Geschädigten, da es die Möglichkeiten der Versicherer einschränkt, durch Internet-Restwertangebote höhere Restwerte durchzusetzen.

Häufige Fragen zu I ZR 68/08

Was besagt das Urteil I ZR 68/08 in Kürze?

a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht…

Was war der Sachverhalt?

Der klagende Sachverständige erstellte im Auftrag von Unfallgeschädigten regelmäßig Schadensgutachten für beschädigte Kraftfahrzeuge. Diese Gutachten enthielten von ihm angefertigte Lichtbilder der Unfallfahrzeuge und wurden bestimmungsgemäß den gegnerischen Haftpflichtversicherern vorgelegt.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Er stellte fest, dass die vom Sachverständigen angefertigten Lichtbilder als Lichtbildwerke oder jedenfalls als Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung hat die Praxis der Restwertermittlung durch Versicherungen nachhaltig beeinflusst. Haftpflichtversicherer dürfen Lichtbilder aus Sachverständigengutachten nicht mehr ohne Weiteres in Internet-Restwertbörsen einstellen.

Was ist das Aktenzeichen I ZR 68/08?

I ZR 68/08 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Henrik Momberger
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Henrik Momberger ist Gründer der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte und seit über 25 Jahren auf Verkehrs- und Strafrecht spezialisiert.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 68/08
Normen: § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG; § 242 BGB
Fundstelle: zfs 2010, 554 = WRP 2010, 927

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