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BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – VI ZR 45/12
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
1. Die für die Aussetzung gemäß Art. 27 EuGVVO erforderliche Parteiidentität ist zu verneinen, wenn der in Deutschland ansässige Beteiligte seine Schadensersatzansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer bei seinem deutschen Wohnsitzgericht einklagt, nachdem zuvor der ausländische Unfallbeteiligte wegen seiner eigenen Ansprüche Klage gegen ihn im anderen EU-Staat erhoben hat.
Aussetzung eines Rechtsstreits nach der EuGVVO bei grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen
Der BGH hat zu den Voraussetzungen der Aussetzung eines deutschen Schadensersatzprozesses wegen eines im EU-Ausland anhängigen Verfahrens Stellung genommen und die Kriterien für die Anwendung der Art. 27 und 28 der EuGVVO bei Verkehrsunfällen präzisiert.
Leitsätze
1. Die für die Aussetzung gemäß Art. 27 EuGVVO erforderliche Parteiidentität ist zu verneinen, wenn der in Deutschland ansässige Beteiligte seine Schadensersatzansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer bei seinem deutschen Wohnsitzgericht einklagt, nachdem zuvor der ausländische Unfallbeteiligte wegen seiner eigenen Ansprüche Klage gegen ihn im anderen EU-Staat erhoben hat.
2. Zu den Kriterien, nach denen über die Aussetzung eines Rechtsstreits gemäß Art. 28 Abs. 1 EuGVVO zu entscheiden ist.
Sachverhalt
Der in Deutschland wohnhafte Kläger nahm den belgischen Haftpflichtversicherer des Unfallgegners wegen eines Verkehrsunfalls vom 4. Juli 2008 in Belgien vor dem Landgericht Konstanz in Anspruch. In Belgien hatte der Unfallgegner seinerseits Klage gegen den Kläger erhoben. Die Beklagte rügte, der Rechtsstreit sei wegen des belgischen Verfahrens auszusetzen.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH verneinte die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach Art. 27 EuGVVO, beanstandete aber die Entscheidung hinsichtlich Art. 28 EuGVVO. Eine Aussetzung nach Art. 27 (Rechtshängigkeitssperre) scheidet aus, weil keine Parteiidentität vorliegt: Im deutschen Verfahren klagt der Geschädigte gegen den Versicherer, im belgischen Verfahren klagt der Unfallgegner gegen den Geschädigten. Die Parteien stehen nicht in derselben Rolle. Hinsichtlich Art. 28 (Aussetzung bei zusammenhängenden Verfahren) stellte der BGH klar, dass der Tatrichter sein Ermessen fehlerfrei ausüben muss und dabei insbesondere die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zu berücksichtigen hat.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung gibt Orientierung für die prozessuale Behandlung grenzüberschreitender Verkehrsunfälle innerhalb der EU. Sie stärkt die Position des deutschen Geschädigten, der seinen Anspruch am Wohnsitzgericht verfolgen kann, auch wenn im Unfallstaat bereits ein gegenläufiges Verfahren anhängig ist.
Häufige Fragen zu VI ZR 45/12
Was besagt das Urteil VI ZR 45/12 in Kürze?
1. Die für die Aussetzung gemäß Art. 27 EuGVVO erforderliche Parteiidentität ist zu verneinen, wenn der in Deutschland ansässige Beteiligte seine Schadensersatzansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer bei seinem deutschen Wohnsitzgericht…
Was war der Sachverhalt?
Der in Deutschland wohnhafte Kläger nahm den belgischen Haftpflichtversicherer des Unfallgegners wegen eines Verkehrsunfalls vom 4. Juli 2008 in Belgien vor dem Landgericht Konstanz in Anspruch. In Belgien hatte der Unfallgegner seinerseits Klage gegen den Kläger erhoben.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH verneinte die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach Art. 27 EuGVVO, beanstandete aber die Entscheidung hinsichtlich Art. 28 EuGVVO. Eine Aussetzung nach Art.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung gibt Orientierung für die prozessuale Behandlung grenzüberschreitender Verkehrsunfälle innerhalb der EU. Sie stärkt die Position des deutschen Geschädigten, der seinen Anspruch am Wohnsitzgericht verfolgen kann, auch wenn im Unfallstaat bereits ein gegenläufiges Verfahren anhängig ist.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 45/12?
VI ZR 45/12 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19.02.2013 – VI ZR 45/12
Normen: Art. 27, 28 Abs. 1 EuGVVO (EGV 44/2001)
Fundstelle: zfs 2014, 28 = r+s 2013, 249
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