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BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 212/07
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII greift, wenn die Verletzungshandlung schulbezogen war.
Haftungsprivileg bei Schulunfällen (Schneeballschlacht)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2008 (VI ZR 212/07) befasst sich mit der Frage des Haftungsprivilegs bei Schulunfällen, insbesondere im Kontext einer Schneeballschlacht. Kern der Entscheidung ist die Auslegung der §§ 104, 105 SGB VII und deren Anwendung auf die schulische Umgebung. Der BGH präzisiert, unter welchen Umständen eine Verletzungshandlung als schulbezogen gilt und somit das Haftungsprivileg greift. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Haftungsverteilung bei Unfällen unter Schülern.
Leitsatz
Das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII greift, wenn die Verletzungshandlung schulbezogen war. Schulbezogen sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin – insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen – beruhen.
Sachverhalt
Die Klägerin verfolgte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihr Klagebegehren weiter. Sie machte einen Anspruch geltend, der gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangen war. Der Beklagte hatte im Rahmen eines Schulunfalls, konkret einer Schneeballschlacht, den W. verletzt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, und die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Der Beklagte berief sich auf das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII. Das Berufungsgericht verneinte einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB. Die Revision wandte sich gegen die Verneinung der schulbezogenen Handlung.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte ohne Rechtsfehler einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB verneint. Dem Beklagten kam das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII zugute. Ein Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X von Ansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII findet nicht statt. Ein übergegangener Anspruch kam nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGB VII zu verneinen waren, weil der Beklagte den Versicherungsfall nicht durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht hat.
Im Bereich der Schulunfälle ist für das Merkmal der betrieblichen Tätigkeit danach zu fragen, ob das Handeln des Schädigers schulbezogen war. Maßgeblich ist, ob die Verletzungshandlung auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie nur bei Gelegenheit des Schulbesuchs erfolgt ist. Schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind. Da der Haftungsausschluss bei Schulunfällen den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule gewährleisten soll, darf das Haftungsprivileg nicht eng ausgelegt werden.
Die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muss, erfordert stets, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt. Die Revision meinte, der Begriff der Schulbezogenheit müsse sich am Begriff der betrieblichen Tätigkeit i.S.d. § 105 SGB VII orientieren und dürfe daher keine Handlung umfassen, die außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule – nach dem Verlassen des Schulgeländes – geschehe. Dem folgte der Senat nicht.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Relevanz, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Schulunfällen. Sie verdeutlicht die Grenzen des Haftungsprivilegs und die Kriterien für die Annahme einer schulbezogenen Handlung. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt war, um die Erfolgsaussichten einer Klage realistisch einschätzen zu können. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der Umstände, unter denen sich der Unfall ereignet hat. Zudem ist die Abgrenzung zwischen schulbezogenen und privaten Handlungen von entscheidender Bedeutung für die Haftungsverteilung. Die Entscheidung dient als wichtige Orientierungshilfe für die Bewertung von Haftungsfragen im Kontext von Schulunfällen.
Häufige Fragen zu VI ZR 212/07
Was besagt das Urteil VI ZR 212/07 in Kürze?
Das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII greift, wenn die Verletzungshandlung schulbezogen war.
Was war der Sachverhalt?
Die Klägerin verfolgte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihr Klagebegehren weiter. Sie machte einen Anspruch geltend, der gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangen war. Der Beklagte hatte im Rahmen eines Schulunfalls, konkret einer Schneeballschlacht, den W. verletzt.
Wie hat der BGH entschieden?
Die Revision hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte ohne Rechtsfehler einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB verneint. Dem Beklagten kam das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII zugute.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Relevanz, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Schulunfällen. Sie verdeutlicht die Grenzen des Haftungsprivilegs und die Kriterien für die Annahme einer schulbezogenen Handlung.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 212/07?
VI ZR 212/07 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 212/07
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