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BGH, Urteil vom 30. April 2013 – VI ZR 155/12
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB X wegen unterlassener Beteiligung des Schädigers am Verwaltungsverfahren ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie eine bloße Förmelei wäre.
Tätigkeit für eigenen Betrieb und Unfallbetrieb (Werksbus)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2013 (VI ZR 155/12) befasst sich mit der Abgrenzung zwischen betrieblicher Tätigkeit für den eigenen Betrieb und dem Unfallbetrieb im Kontext des Haftungsprivilegs nach § 106 SGB VII. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit sowohl im Interesse des Unfallbetriebs als auch des eigenen Unternehmens dem Unfallbetrieb zuzuordnen ist. Zudem werden die Anforderungen an eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII präzisiert.
Leitsatz
Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB X wegen unterlassener Beteiligung des Schädigers am Verwaltungsverfahren ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie eine bloße Förmelei wäre. Diente die Tätigkeit des Schädigers sowohl dem Interesse des Unfallbetriebs als auch dem seines eigenen bzw. seines Stammunternehmens, kann sie dem Unfallbetrieb nur dann i.S.d. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII zugeordnet werden, wenn sie der Sache nach für diesen und nicht für das eigene Unternehmen geleistet wurde. Zum Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII.
Sachverhalt
Der Kläger erlitt einen Arbeitsunfall als Versicherter aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei der B. AG in deren Werk in D. (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Die zuständige Berufsgenossenschaft Holz und Metall hatte den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger machte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend. Der Beklagte zu 1 führte Fahrten mit einem Werksbus durch, die sowohl der Erbringung seiner Arbeitsleistung als auch dem Transport von Arbeitnehmern der B. AG dienten. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII und wies die Klage ab. Die Beklagten machten geltend, dass der Unfall als Versicherungsfall für die B.
AG anerkannt wurde und daher nicht mehr der Beklagten zu 2 zugeordnet werden konnte. Sie bestritten nicht, dass der Kläger für die B. AG tätig war.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er stellte fest, dass die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB X wegen unterlassener Beteiligung des Schädigers am Verwaltungsverfahren ausnahmsweise entbehrlich war, da sie eine bloße Förmelei gewesen wäre. Der Bescheid der Berufsgenossenschaft war den Beklagten insofern günstig, als durch die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall eine wesentliche Voraussetzung für die von ihnen geltend gemachte Haftungsprivilegierung geschaffen worden war. Die Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckte sich auch auf die Entscheidung darüber, welchem Betrieb der Unfall zuzurechnen ist.
Der BGH betonte, dass die Tätigkeit des Schädigers dem Unfallbetrieb nur dann zuzuordnen ist, wenn sie der Sache nach für diesen und nicht für das eigene Unternehmen geleistet wurde. Hinsichtlich der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII stellte der BGH klar, dass diese betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen erfordert, die bewusst und gewollt ineinandergreifen. Eine bloße Arbeitsberührung oder das Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen genügen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Unfallsituation.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Grenzen des Haftungsprivilegs bei Tätigkeiten für eigene und fremde Unternehmen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die Tätigkeit des Schädigers primär dem Unfallbetrieb oder dem eigenen Unternehmen diente. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die konkreten Umstände der Unfallentstehung genau zu analysieren, um die Zuordnung des Unfalls zu einem bestimmten Betrieb vornehmen zu können. Zudem ist die genaue Prüfung der Beteiligung am Verwaltungsverfahren von entscheidender Bedeutung, um die Bindungswirkung von Entscheidungen der Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen. Die Entscheidung zeigt, dass die bloße Anwesenheit auf derselben Betriebsstätte nicht ausreicht, um das Haftungsprivileg zu begründen. Dies erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit den konkreten Arbeitsabläufen und der Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen.
Häufige Fragen zu VI ZR 155/12
Was besagt das Urteil VI ZR 155/12 in Kürze?
Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB X wegen unterlassener Beteiligung des Schädigers am Verwaltungsverfahren ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie eine bloße Förmelei wäre.
Was war der Sachverhalt?
Der Kläger erlitt einen Arbeitsunfall als Versicherter aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei der B. AG in deren Werk in D. (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Die zuständige Berufsgenossenschaft Holz und Metall hatte den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anerkannt.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er stellte fest, dass die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB X wegen unterlassener Beteiligung des Schädigers am Verwaltungsverfahren ausnahmsweise entbehrlich war, da sie eine bloße Förmelei gewesen wäre.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Grenzen des Haftungsprivilegs bei Tätigkeiten für eigene und fremde Unternehmen.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 155/12?
VI ZR 155/12 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 30. April 2013 – VI ZR 155/12 Normen: SGB VII §§ 105 Abs. 1 S. 1, 106 Abs. 3 Alt. 3, 108 Abs. 2; SGB X § 108 Abs. 2 Fundstelle: VersR 2013, 862
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