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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho – Schwachstellen und Verteidigungsansätze

Stand: 27. August 2026

Wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht durch stationäre Blitzer oder Lasermessungen, sondern durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug festgestellt, wiegen sich Betroffene häufig in Sicherheit, wenn das Einsatzfahrzeug nicht über einen geeichten Tachometer oder ein Video-Nachfahrsystem (wie ProVida) verfügte. Die obergerichtliche Rechtsprechung lässt zwar auch Messungen mit ungeeichten Tachometern grundsätzlich als Beweismittel zu. Allerdings handelt es sich hierbei ausdrücklich um kein standardisiertes Messverfahren.

Für das Tatgericht und die Ermittlungsbehörden gelten daher strenge Dokumentations- und Darlegungspflichten. Liegen Lücken im Messprotokoll vor, schwankte der Abstand oder wurde ein zu geringer Toleranzabzug vorgenommen, ist die Messung vor Gericht erfolgreich angreifbar.

Das Wichtigste in Kürze
  • Kein standardisiertes Messverfahren: Bei der Messung mit ungeeichtem Tacho greift keine Richtigkeitsvermutung zugunsten der Behörde. Das Gericht muss alle Messumstände detailliert darlegen und begründen.
  • Strenge Voraussetzungen an die Nachfahrt: Erforderlich sind eine ausreichend lange Messstrecke (mindestens das Fünffache des Abstands), ein annähernd gleichbleibender und möglichst kurzer Verfolgungsabstand sowie ein konstantes Geschwindigkeitsniveau.
  • Hohe Toleranzabzüge: Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (u. a. OLG Celle) ist regelmäßig ein pauschaler Sicherheitsabschlag von 20 % von der abgelesenen Geschwindigkeit vorzunehmen.
  • Berechnungsmethode des OLG Köln: Das OLG Köln berechnet den Abzug zweistufig (10 % zzgl. 4 km/h für den Tachoeigenfehler plus 6 % bis 12 % für sonstige Fehlerquellen).
  • Erhöhte Hürden bei Dunkelheit: Bei Nachtfahrten müssen die Beobachtungs- und Beleuchtungsverhältnisse sowie die Orientierungspunkte für den Abstand konkret nachgewiesen sein.
  • Unzulässige Kürzung bei Dashcams: Die rechtswidrige Reduzierung der Toleranz auf 10 % bei behelfsmäßigem Einsatz von Dashcams oder GPS-Geräten ist angreifbar.

Wie funktioniert die Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren?

Bei der einfachen Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren wird die Geschwindigkeit des Zielfahrzeugs mittelbar über den Tachometer des nachfolgenden Dienstfahrzeugs ermittelt:

  • Abstandsübertragung: Das Messfahrzeug folgt dem Betroffenen über eine bestimmte Wegstrecke. Hält das Polizeifahrzeug über diese Strecke einen gleichbleibenden oder sich vergrößernden Abstand ein, wird die eigene abgelesene Tachogeschwindigkeit auf das vorausfahrende Fahrzeug übertragen.
  • Fehlerquellenkompensation: Da ungeeichte Serientachometer bauartbedingte Voreilungen und Messungenauigkeiten aufweisen und zudem menschliche Ablese- sowie Abstandsbeobachtungsfehler hinzutreten, muss der Messwert durch erhebliche Sicherheitsabschläge bereinigt werden.

Welche Fehlerquellen machen die Messung angreifbar?

Da das Verfahren fehleranfällig ist, bieten sich in der Verteidigungspraxis erhebliche Ansatzpunkte:

1. Unzureichende Messstrecke und schwankender Nachfahrabstand

Die Zuverlässigkeit der Messung setzt zwingend voraus, dass die Nachfahrstrecke ausreichend lang bemessen war. Als Faustformel gilt eine Mindeststrecke vom Fünffachen des Verfolgungsabstands. Der Abstand selbst soll möglichst gering sein (etwa die Hälfte bis maximal die volle Anzeige des Tachowerts in Metern).

Verringert sich der Abstand während des Messvorgangs, liegt ein systematischer Fehler vor: Das Polizeifahrzeug fuhr schneller als das Betroffenenfahrzeug, sodass der abgelesene Wert die tatsächliche Geschwindigkeit übersteigt. Kann die Polizei den Abstand und dessen Konstanz nur vage beschreiben (z. B. „Abstand vielleicht 50 m, vielleicht auch 200 m“), liegt nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Mai 2025, 2 ORbs 69/25; AG Dortmund, Urteil vom 17. Oktober 2024, 729 OWi-267 Js 1305/24-100/24) keine verwertbare Messung vor; ein Freispruch ist die Folge.

2. Streitpunkt Sicherheitsabschlag: 20-%-Pauschale vs. OLG-Köln-Methode

Die Bemessung des Sicherheitsabzugs ist eine tatrichterliche Frage, die in freier Beweiswürdigung zu entscheiden ist (KG, Beschluss vom 14. Juni 2024, 3 ORbs 100/24). Hierbei stehen sich in der Rechtsprechung zwei Hauptansätze gegenüber:

  • Die 20-%-Pauschale (h. M.): Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (grundlegend OLG Celle, Beschluss vom 25. Oktober 2004, 222 Ss 81/04 (OWi)) ist bei guten Sichtverhältnissen, geringem und gleichbleibendem Abstand ein pauschaler Toleranzabzug von 20 % der abgelesenen Geschwindigkeit vorzunehmen.
  • Die zweistufige Berechnung (OLG Köln): Das OLG Köln (Beschluss vom 3. Dezember 2021, III-1 RBs 254/21) differenziert präziser zwischen technischen und menschlichen Fehlerquellen:
    • 1. Stufe (Eigenfehler des Tachometers): Abzug von 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit zuzüglich 4 km/h.
    • 2. Stufe (Ablese- und Abstandsfehler): Weiterer Abzug von 6 % bis 12 %.

Praxisfolge: Im Zweifel ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo der für den Betroffenen günstigere Toleranzwert anzusetzen.

Weicht das Gericht von diesen obergerichtlich anerkannten Werten nach unten ab, bedarf dies einer eingehenden, tatsachenbasierten Begründung im Urteil.

3. Besondere Anforderungen bei Nacht und Dunkelheit

Wird die Messung zur Nachtzeit durchgeführt, verbietet sich eine schematische Anwendung von Mindestabzügen. Das Tatgericht trifft ein erhöhter Darstellungsaufwand:

  • Es muss konkret festgestellt werden, wie die Beamten den Abstand bei Dunkelheit zuverlässig kontrollieren konnten (z. B. anhand von Rücklichtern, Scheinwerferkegeln oder Leitpfosten).
  • Fehlen Feststellungen zu den Sicht- und Beleuchtungsverhältnissen, hält das Urteil der Rechtsbeschwerde nicht stand (OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2024, 1 ORbs 144/24; OLG Oldenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2022, 2 Ss(OWi) 183/22).

4. Behelfsmäßige Nutzung von Dashcams und GPS-Geräten

In der behördlichen Praxis werden zunehmend handelsübliche Dashcams oder mobile Navigationsgeräte zur Geschwindigkeitsermittlung herangezogen. Häufig versuchen Bußgeldbehörden, den Toleranzabzug unter Verweis auf die Videoaufzeichnung unzulässig auf 10 % zu reduzieren.

Das BayObLG (Beschluss vom 18. Juni 2020, 201 ObOWi 739/20) stellt klar: Auch bei GPS-gestützten Messungen müssen die konkrete Funktionsweise und Fehlertoleranzen der Geräte im Urteil positiv dargelegt werden.

Eine pauschale Kürzung der Toleranz ohne sachverständige Verifizierung der Messwertbildung ist rechtsfehlerhaft.

Checkliste für die anwaltliche Aktenprüfung

  • Messprotokoll vollständig? Sind Start- und Endpunkt der Messung sowie die exakte Streckenlänge dokumentiert?
  • Messstrecke ausreichend? Beträgt die Nachfahrstrecke mindestens das Fünffache des Verfolgungsabstands?
  • Abstandsverhalten: Wurde der Abstand annähernd gleich gehalten oder hat sich der Abstand verkürzt? Woran wurde der Abstand optisch fixiert?
  • Konstanz der Geschwindigkeit: Wurde der Tachometer über eine relevante Strecke mehrfach abgelesen oder handelt es sich um eine bloße Momentaufnahme/Schätzung?
  • Sicht- und Witterungsverhältnisse: Welche Beleuchtungsverhältnisse herrschten zum Tatzeitpunkt (insbesondere bei Dunkelheit oder Regen)?
  • Toleranzabzug geprüft: Wurde mindestens der Regelsicherheitsabschlag von 20 % (bzw. nach der Formel des OLG Köln) gewährt?
  • Zustand des Messfahrzeugs: Liegen Besonderheiten vor (z. B. abweichende Reifengrößen, fehlerhafter Reifendruck oder fehlende Justierung)?

Weiterführend: ProVida, Police-Pilot & ViDistA · Riegl FG 21-P: Handlaser-Fehlerquellen · Verkehrsstrafrecht: Trunkenheit & Unfallflucht

Häufige Fragen (FAQ)

Ist eine Messung mit ungeeichtem Tacho überhaupt vor Gericht verwertbar?

Ja. Der Einsatz eines ungeeichten Messgeräts führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit. Allerdings entfällt die Beweiserleichterung des standardisierten Messverfahrens. Das Gericht muss die Zuverlässigkeit der Messung im Urteil umfassend begründen.

Wie hoch ist der Toleranzabzug bei ungeeichtem Tacho?

In der Regel beträgt der Sicherheitsabschlag 20 % der abgelesenen Geschwindigkeit. Einzelne Gerichte (wie das OLG Köln) wenden eine zweistufige Formel an (10 % + 4 km/h sowie weitere 6 % bis 12 %).

Was passiert, wenn die Polizeibeamten den Abstand nur geschätzt haben?

Liegen keine verlässlichen Angaben zu Abstand und Messstrecke vor (z. B. bloße Vermutungen über den Abstand), ist die Messung nicht verwertbar. Das Verfahren ist in solchen Fällen einzustellen oder der Betroffene freizusprechen.

Kontakt: Messung durch Nachfahren prüfen lassen

Wird Ihnen ein Geschwindigkeitsverstoß auf Basis einer Nachfahrt mit ungeeichtem Tachometer vorgeworfen, empfiehlt sich die sofortige Überprüfung der Ermittlungsakte. Aufgrund der strengen Anforderungen an dieses Messverfahren bestehen überdurchschnittlich hohe Chancen auf eine Verfahrenseinstellung oder den Wegfall eines drohenden Fahrverbots.

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Dennis Engels – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht. Schwerpunkte: Bußgeldverfahren, Geschwindigkeitsmessungen, Führerschein- und Fahrverbotsrecht. Bundesweit tätig, Kanzlei Düsseldorf.
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Hinweis zur BRAO: Dieser Beitrag dient ausschließlich der sachlichen Information über die aktuelle Rechtslage und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

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