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Ablauf eines Strafverfahrens: Von der Anzeige bis zum Urteil

📅 Aktualisiert 30.08.2026 • ✏ Jennifer Hölz, Rechtsanwältin • ⏱ Lesezeit: 11 Minuten

📌 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Ein Strafverfahren läuft in vier Phasen ab: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren und gegebenenfalls Rechtsmittelverfahren.
  • Das Ermittlungsverfahren führt die Staatsanwaltschaft, unterstützt von der Polizei (§§ 160, 163 StPO) – sie muss auch entlastende Umstände ermitteln.
  • Als Beschuldigter haben Sie ein uneingeschränktes Schweigerecht; aus dessen Ausübung dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen.
  • Sie können sich in jeder Phase verteidigen lassen (§ 137 StPO); nur der Verteidiger erhält vollständige Akteneinsicht (§ 147 StPO).
  • Viele Verfahren enden ohne Hauptverhandlung – durch Einstellung (§§ 153, 153a StPO) oder Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO).
  • Gegen einen Strafbefehl gilt eine Frist von zwei Wochen (§ 410 StPO), gegen ein Urteil von nur einer Woche.

Wer erstmals Post von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder einem Gericht erhält, stellt sich häufig dieselben Fragen: Wie läuft ein Strafverfahren ab? Was passiert nach einer Anzeige? Muss ich aussagen? Wann kommt es zu einer Gerichtsverhandlung?

Ein Strafverfahren folgt grundsätzlich einem gesetzlich geregelten Ablauf. Es beginnt regelmäßig mit einem Ermittlungsverfahren. Je nach Ergebnis kann das Verfahren eingestellt, durch einen Strafbefehl beendet oder durch eine Anklage vor Gericht weitergeführt werden. Nach einer Anklage folgen das Zwischenverfahren und gegebenenfalls die Hauptverhandlung. Diese endet regelmäßig mit einem Urteil oder einer anderen gerichtlichen Entscheidung. Anschließend können unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsmittel in Betracht kommen.

Für Beschuldigte ist es wichtig, möglichst früh zu wissen, in welchem Stadium des Strafverfahrens sie sich befinden und welche Rechte und Handlungsmöglichkeiten sie haben. Gerade zu Beginn des Verfahrens entstehen häufig Fehler aus Unsicherheit oder aus dem Gefühl, gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft „mitwirken“ zu müssen.

Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über den typischen Ablauf eines Strafverfahrens – vom ersten Verdacht über das Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung bis zum Urteil.

Der Ablauf eines Strafverfahrens auf einen Blick

Ein Strafverfahren läuft typischerweise in folgenden Phasen ab:

Anfangsverdacht und Ermittlungsverfahren

Entscheidung der Staatsanwaltschaft über den weiteren Verlauf

Einstellung des Verfahrens

Strafbefehl

Anklage

Zwischenverfahren

Hauptverfahren und Hauptverhandlung

Urteil

Mögliche Rechtsmittel

Nicht jedes Strafverfahren durchläuft sämtliche dieser Stationen. Viele Strafverfahren enden bereits im Ermittlungsverfahren, ohne dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt.

Welche Schritte tatsächlich folgen, hängt insbesondere vom Tatvorwurf, der Beweislage und dem Verlauf der Ermittlungen ab.

Das Ermittlungsverfahren: Der Beginn des Strafverfahrens

Das Strafverfahren beginnt regelmäßig mit dem Ermittlungsverfahren. Voraussetzung ist ein sogenannter Anfangsverdacht. Dieser kann beispielsweise durch eine Strafanzeige, eine Polizeikontrolle, eine Anzeige einer Behörde oder durch eigene Ermittlungen der Polizei entstehen.

Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und bedient sich hierbei regelmäßig der Polizei, §§ 160, 163 StPO. Aufgabe der Ermittlungsbehörden ist es, sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln.

Was passiert im Ermittlungsverfahren?

Je nach Tatvorwurf und Sachlage können unterschiedliche Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dazu gehören beispielsweise:

schriftliche Anhörungen,

Vorladungen zur Vernehmung,

Vernehmungen von Zeugen,

Sicherstellung oder Beschlagnahme von Gegenständen,

Durchsuchungen,

die Einholung von Gutachten oder

bei schweren Tatvorwürfen auch Untersuchungshaft.

Für Beschuldigte ist entscheidend, dass sie sich nicht selbst belasten müssen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Aus der Ausübung dieses Rechts dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen, § 136 StPO.

Sie haben außerdem das Recht, sich in jeder Phase des Strafverfahrens von einem Verteidiger vertreten zu lassen, § 137 StPO. Ein Verteidiger kann insbesondere Akteneinsicht beantragen, § 147 StPO. Akteneinsicht schafft regelmäßig die Grundlage für eine fundierte Entscheidung darüber, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist. Erst wenn der konkrete Tatvorwurf und die Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden bekannt sind, lässt sich die Situation zuverlässig beurteilen.

Muss ich bei einer Vorladung der Polizei aussagen?

Eine häufige Frage lautet: Muss ich als Beschuldigter bei der Polizei aussagen?

Als Beschuldigter haben Sie grundsätzlich das Recht zu schweigen. Ob eine Aussage sinnvoll ist, hängt vom konkreten Tatvorwurf und insbesondere von der Aktenlage ab. Eine vorschnelle Einlassung kann später nur schwer korrigiert werden.

Mehr dazu finden Sie in unserem gesonderten Beitrag zur Vorladung und Vernehmung als Beschuldigter.

Wie endet das Ermittlungsverfahren?

Am Ende des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft über den weiteren Fortgang des Verfahrens. Je nach Ergebnis der Ermittlungen kommen insbesondere folgende Möglichkeiten in Betracht:

Einstellung des Strafverfahrens,

Beantragung eines Strafbefehls oder

Erhebung einer Anklage.

Damit gilt: Nicht jedes Strafverfahren endet mit einer Hauptverhandlung vor Gericht. Gerade im Ermittlungsverfahren bestehen verschiedene Möglichkeiten, ein Strafverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden.

Einstellung des Strafverfahrens

Ein Strafverfahren kann aus unterschiedlichen Gründen eingestellt werden. Eine Einstellung kommt beispielsweise in Betracht, wenn sich ein Tatverdacht nicht ausreichend erhärten lässt oder die Beweislage für eine weitere Strafverfolgung nicht ausreicht.

Daneben bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten einer Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen und Weisungen, §§ 153, 153a StPO.

Welche Einstellungsmöglichkeiten im konkreten Fall bestehen, hängt vom Tatvorwurf, der Beweislage und der individuellen Verfahrenssituation ab.

Eine ausführliche Darstellung finden Sie in unserem gesonderten Beitrag: Einstellung eines Strafverfahrens – welche Möglichkeiten gibt es?

Strafbefehl statt Hauptverhandlung

Eine weitere Möglichkeit, ein Strafverfahren ohne vorherige öffentliche Hauptverhandlung abzuschließen, ist der Strafbefehl, §§ 407 ff. StPO.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht durch Strafbefehl eine Rechtsfolge festsetzen, ohne dass zuvor eine mündliche Gerichtsverhandlung stattgefunden hat. Häufig betrifft dies eine Geldstrafe. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können jedoch auch weitere Rechtsfolgen angeordnet werden.

Wichtig ist: Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden, § 410 StPO.

Wird die Einspruchsfrist versäumt, wird der Strafbefehl grundsätzlich rechtskräftig und steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. Ob ein Einspruch sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind unter anderem der Tatvorwurf, die Beweislage, die Höhe der festgesetzten Strafe und mögliche weitere Folgen der Entscheidung.

Eine ausführliche Erklärung zum Thema finden Sie in unserem gesonderten Beitrag: Strafbefehl erhalten – was jetzt zu tun ist.

Das Zwischenverfahren: Was passiert nach der Anklage?

Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, ist damit noch nicht automatisch entschieden, dass es zu einer Hauptverhandlung kommt. Zunächst beginnt das Zwischenverfahren. Hier prüft das zuständige Gericht, ob ein sogenannter hinreichender Tatverdacht besteht. Vereinfacht gesagt prüft das Gericht, ob nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen eine ausreichende Grundlage dafür besteht, den Fall in einer Hauptverhandlung weiter zu verhandeln, § 203 StPO.

Der Angeschuldigte erhält grundsätzlich Gelegenheit, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen, Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen und unter bestimmten Voraussetzungen weitere Beweiserhebungen anzuregen oder zu beantragen, § 201 StPO.

Am Ende des Zwischenverfahrens kann das Gericht insbesondere:

die Anklage zur Hauptverhandlung zulassen und das Hauptverfahren eröffnen, sog. Eröffnungsbeschluss.

die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen, sog. Nichteröffnungsbeschluss, oder

unter bestimmten Voraussetzungen weitere Ermittlungen oder Beweiserhebungen veranlassen.

Das Zwischenverfahren bietet damit eine weitere Möglichkeit, auf den Verlauf des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen, bevor es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt.

Wird das Hauptverfahren eröffnet, bestimmt das Gericht in der Regel einen Termin zur Hauptverhandlung.

Das Hauptverfahren und die Hauptverhandlung

Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt das Hauptverfahren. Dessen zentraler Bestandteil ist die Hauptverhandlung vor Gericht. In dieser überprüft das Gericht den Tatvorwurf auf Grundlage der dort erhobenen Beweise. Der genaue Ablauf richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften der Strafprozessordnung. Typischerweise läuft eine Hauptverhandlung in mehreren Schritten ab:

Verlesung der Anklage

Nach Aufruf der Sache werden zunächst die Personalien festgestellt und sodann die Anklage verlesen, § 243 StPO. Dadurch wird deutlich, über welchen konkreten Tatvorwurf das Gericht verhandelt.

Äußerung oder Schweigen des Angeklagten

Anschließend erhält der Angeklagte Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern oder eben zu schweigen. Ob eine Einlassung sinnvoll ist, hängt vom konkreten Verfahren und der Verteidigungsstrategie ab.

Die Beweisaufnahme

Danach beginnt regelmäßig die Beweisaufnahme. In diesem Abschnitt werden die für die Entscheidung relevanten Beweise erhoben. Dazu können insbesondere gehören:

die Vernehmung von Zeugen,

die Anhörung von Sachverständigen,

die Verlesung von Urkunden,

die Auswertung weiterer Beweismittel.

Der Angeklagte und sein Verteidiger haben während der Beweisaufnahme umfassende Rechte. Sie können beispielsweise Fragen stellen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beweisanträge stellen, § 244 StPO.

Schlussvorträge

Nach Abschluss der Beweisaufnahme folgen die Schlussvorträge, auch Plädoyers genannt, § 258 Abs. 1 StPO.

In den Schlussvorträgen bewerten Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls die Nebenklagevertretung und Verteidigung die Beweise und nehmen dazu Stellung, welche Entscheidung sie für richtig halten.

Das letzte Wort

Vor der Beratung des Gerichts erhält der Angeklagte das sogenannte letzte Wort, § 258 Abs. 2 und 3 StPO. Danach zieht sich das Gericht zur Beratung zurück und trifft seine Entscheidung.

Das Urteil

Nach der Beratung verkündet das Gericht seine Entscheidung. Es kann beispielsweise auf Freispruch oder Verurteilung erkennen. Bei einer Verurteilung kommen je nach Tatvorwurf und den Umständen des Einzelfalls insbesondere eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe in Betracht.

Was entscheidet das Gericht beim Urteil?

Im Urteil entscheidet das Gericht über den Tatvorwurf und die Rechtsfolgen, § 260 StPO. Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Tatvorwurf nachgewiesen ist, entscheidet es über die konkrete Strafe. Bei dieser sogenannten Strafzumessung berücksichtigt das Gericht verschiedene Umstände, § 46 StGB. Dabei können beispielsweise eine Rolle spielen:

die Schwere der Tat,

das Gewicht des Tatbeitrags,

die persönlichen Verhältnisse,

Vorstrafen,

das Verhalten nach der Tat,

ein Geständnis oder

der Zeitraum zwischen Tat und Entscheidung.

Welche Umstände sich im konkreten Fall auswirken, hängt jedoch immer von den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens ab.

Was passiert nach dem Urteil?

Mit der Verkündung des Urteils ist ein Strafverfahren nicht in jedem Fall abgeschlossen. Je nach Entscheidung und Verfahrensart können Rechtsmittel wie Berufung oder Revision in Betracht kommen.

Für die Einlegung eines Rechtsmittels gelten allerdings kurze Fristen. Grundsätzlich beträgt die Frist für die Einlegung einer Berufung oder Revision nur eine Woche nach der Urteilsverkündung.

Ob ein Rechtsmittel sinnvoll ist, hängt insbesondere davon ab, welches Gericht entschieden hat, welche Rechtsmittel gegen die konkrete Entscheidung zulässig sind und welche Erfolgsaussichten bestehen.

Eine ausführliche Darstellung finden Sie in unserem gesonderten Beitrag: Berufung und Revision im Strafverfahren – welche Möglichkeiten gibt es nach einem Urteil?

Frühzeitige Verteidigung im Strafverfahren

Ein Strafverfahren ist kein einheitlicher Vorgang, bei dem für jeden Beschuldigten dieselben Schritte sinnvoll sind. Die richtige Verteidigungsstrategie hängt vom Tatvorwurf, der Beweislage und dem jeweiligen Stand des Verfahrens ab.

Gerade im Ermittlungsverfahren und im Zwischenverfahren bestehen häufig noch Möglichkeiten, Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens zu nehmen. Eine frühzeitige Prüfung kann insbesondere dazu dienen,

die Aktenlage zu prüfen,

eine vorschnelle oder nachteilige Einlassung zu vermeiden,

entlastende Umstände herauszuarbeiten,

Einstellungsmöglichkeiten zu prüfen oder

die Verteidigung für eine mögliche Hauptverhandlung vorzubereiten.

Entscheidend ist, nicht erst zu reagieren, wenn bereits ein Gerichtstermin bestimmt wurde, sondern den konkreten Verfahrensstand möglichst frühzeitig zu prüfen.

Weitere Fragen zum Ablauf eines Strafverfahrens?

Wenn gegen Sie ermittelt wird oder Sie Fragen zu einem laufenden Strafverfahren haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Sie erreichen uns telefonisch, per WhatsApp oder per E-Mail. Wir prüfen Ihre Situation und besprechen mit Ihnen, welche Schritte sinnvoll sind.

Die einzelnen Verfahrensschritte und Deliktsbereiche im Detail

Zu den wichtigsten Stationen eines Strafverfahrens haben wir eigene Beiträge verfasst:

Zu unseren Schwerpunkten im materiellen Strafrecht:

Eine Übersicht aller Beiträge finden Sie in unserer Rubrik Strafrecht. Informationen zu unserer Tätigkeit als Strafverteidiger: Rechtsanwalt Strafrecht Düsseldorf.

Häufige Fragen

Wie lange dauert ein Strafverfahren?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht.

Die Dauer eines Strafverfahrens hängt unter anderem vom Tatvorwurf, dem Umfang der Ermittlungen, der Anzahl der Beteiligten und der Beweislage ab.

Ein einfach gelagerter Fall kann vergleichsweise schnell abgeschlossen werden. Umfangreiche Ermittlungen, zahlreiche Zeugen, Gutachten oder komplexe rechtliche Fragen können dagegen zu einer deutlich längeren Verfahrensdauer führen.

Auch die Auslastung von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht kann den zeitlichen Ablauf beeinflussen.

Muss jedes Strafverfahren vor Gericht verhandelt werden?

Nein. Ein Strafverfahren muss nicht zwingend in einer öffentlichen Hauptverhandlung enden.

Je nach Verfahrensstand und Sachlage kann das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Daneben kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Strafbefehl beantragt werden, ohne dass zunächst eine Hauptverhandlung stattfindet.

Erst wenn Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet wird, kommt es grundsätzlich zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung.

Was sollte ich tun, wenn gegen mich ein Strafverfahren läuft?

Wenn Sie erfahren, dass gegen Sie ermittelt wird, sollten Sie zunächst klären, welcher konkrete Tatvorwurf gegen Sie erhoben wird und in welchem Stadium sich das Strafverfahren befindet.

Insbesondere vorschnelle Aussagen können später nicht ohne Weiteres korrigiert werden.

Als Beschuldigter müssen Sie sich grundsätzlich nicht selbst belasten und haben das Recht, sich von einem Verteidiger beraten und vertreten zu lassen.

Je früher die Verfahrenssituation geprüft wird, desto eher lässt sich beurteilen, welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist. Dabei kann es beispielsweise darum gehen, Akteneinsicht zu nehmen, eine Einlassung vorzubereiten, auf eine Einstellung hinzuwirken oder sich auf eine mögliche Hauptverhandlung vorzubereiten.

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Jennifer Hölz, Rechtsanwältin und Strafverteidigerin

Jennifer Hölz

Rechtsanwältin · Strafverteidigerin

Seit über 5 Jahren spezialisiert auf Strafrecht, Schwerpunkt Jugendstrafrecht und Strafverteidigung. Bundesweit tätig, Kanzlei in Düsseldorf.

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Hinweis: Die Informationen in diesem Beitrag dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls nicht berücksichtigen. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung ab.