BtM-Vorwurf? Erst die Akte, dann die Strategie.
Ob Eigenbedarf, nicht geringe Menge oder Handeltreiben – wir prüfen Wirkstoffgutachten, Mengenberechnung und Verfahrensfehler. Kostenlose Ersteinschätzung.
Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht: BtMG, KCanG, Mengen und Strafen
📅 Aktualisiert 30.08.2026 • ✏ Jennifer Hölz, Rechtsanwältin • ⏱ Lesezeit: 10 Minuten
📌 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- Seit April 2024 gilt für Cannabis das KCanG, für alle anderen Stoffe das BtMG – mit drastisch unterschiedlichen Strafrahmen.
- Cannabis kennt drei Zonen: erlaubt (25/50 g + 3 Pflanzen), Ordnungswidrigkeit (bis 30/60 g), Straftat (darüber) – die Bußgeldzone wird oft übersehen.
- Die nicht geringe Menge bemisst sich nach dem reinen Wirkstoff: 7,5 g THC, 1,5 g Heroin, 5 g Kokain – das Wirkstoffgutachten ist der zentrale Prüfpunkt.
- Im BtMG beginnen bei der nicht geringen Menge Verbrechenstatbestände (§ 29a: mindestens 1 Jahr; § 30a: mindestens 5 Jahre) – der minder schwere Fall entscheidet über Bewährung.
- Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG) gilt über § 39 KCanG auch bei Cannabisabhängigkeit – bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe können zurückgestellt werden.
- Alt-Verurteilungen: Straferlass kam automatisch, die BZR-Tilgung nur auf Antrag (§§ 40–42 KCanG).
Zwei Gesetze, zwei Welten: KCanG und BtMG
Seit dem 1. April 2024 ist das Betäubungsmittelstrafrecht zweigeteilt: Für Cannabis gilt das Konsumcannabisgesetz (KCanG), für alle übrigen Stoffe – Kokain, Heroin, Amphetamin, MDMA und andere – weiterhin das BtMG. Die Strafrahmen unterscheiden sich drastisch: Bewaffnetes Handeltreiben kostet bei Cannabis mindestens zwei Jahre (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG), bei anderen Betäubungsmitteln mindestens fünf Jahre (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG). Die richtige Einordnung des Stoffes und der Menge ist deshalb der erste Schritt jeder Verteidigung.
Cannabis: erlaubt, bußgeldbewehrt, strafbar – die drei Zonen
| Menge | Rechtsfolge | Norm |
|---|---|---|
| bis 25 g unterwegs / bis 50 g zu Hause + 3 lebende Pflanzen | straf- und bußgeldfrei (ab 18 Jahren) | §§ 3, 9 KCanG |
| über 25 bis 30 g unterwegs / über 50 bis 60 g gesamt | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 30.000 € | § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG |
| über 30 g unterwegs / über 60 g gesamt / mehr als 3 lebende Pflanzen | Straftat | § 34 Abs. 1 KCanG |
Diese Bußgeldzone von fünf beziehungsweise zehn Gramm wird in vielen Darstellungen unterschlagen – dabei entscheidet sie über Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Daneben bleiben Konsumverbote zu beachten: kein Konsum in Gegenwart Minderjähriger, in Sichtweite von Schulen, Spielplätzen und Sportstätten sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr (§ 5 KCanG).
Die Strafrahmen des § 34 KCanG: Grundtatbestand bis drei Jahre oder Geldstrafe; besonders schwerer Fall – unter anderem Gewerbsmäßigkeit, Abgabe an Minderjährige und die nicht geringe Menge – drei Monate bis fünf Jahre (§ 34 Abs. 3 KCanG); Bandenhandel und bewaffnetes Handeltreiben mit nicht geringer Menge mindestens zwei Jahre und damit ein Verbrechen (§ 34 Abs. 4 KCanG).
⚖ Wichtige BGH-Rechtsprechung zum KCanG
Die nicht geringe Menge liegt auch unter dem KCanG bei 7,5 g THC (BGH, Beschluss vom 18.04.2024 – 1 StR 106/24; von allen Strafsenaten bestätigt). Beim Besitz sind die straffreien Eigenmengen vorab abzuziehen – bei einer Plantage etwa die drei Pflanzen mit dem höchsten Wirkstoffgehalt. Und der Große Senat für Strafsachen hat am 03.02.2025 (GSSt 1/24) entschieden, dass bei Mischbeständen aus Handels- und Eigenkonsummenge die Besitzstrafbarkeit nach der Eigenkonsummenge zu beurteilen ist, nicht nach der Gesamtmenge. Das KCanG ist zudem gegenüber dem BtMG das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB) – Altfälle profitieren davon bis in die Revision.
BtMG: die Strafrahmen für alle übrigen Stoffe
| Norm | Tatbestand | Strafrahmen | Verbrechen? |
|---|---|---|---|
| § 29 Abs. 1 BtMG | Grundtatbestand (Besitz, Erwerb, Handel u. a.) | bis 5 Jahre oder Geldstrafe | nein |
| § 29 Abs. 3 BtMG | besonders schwerer Fall (u. a. Gewerbsmäßigkeit) | 1 bis 15 Jahre | nein |
| § 29a Abs. 1 BtMG | nicht geringe Menge; Abgabe an Minderjährige | nicht unter 1 Jahr | ja |
| § 30 Abs. 1 BtMG | u. a. Bandenhandel, Einfuhr nicht geringer Menge, leichtfertige Todesverursachung | nicht unter 2 Jahren | ja |
| § 30a BtMG | Bandenhandel mit nicht geringer Menge; bewaffnetes Handeltreiben | nicht unter 5 Jahren | ja |
Alle Verbrechenstatbestände kennen minder schwere Fälle mit deutlich abgesenkten Rahmen – bei § 29a BtMG drei Monate bis fünf Jahre, bei § 30a BtMG sechs Monate bis zehn Jahre. Ob ein minder schwerer Fall bejaht wird, entscheidet praktisch über Bewährungsfähigkeit und ist neben der Mengenfrage das wichtigste Verteidigungsziel.
Die Grenzwerte der nicht geringen Menge
Maßgeblich ist stets die reine Wirkstoffmenge, die durch ein Gutachten bestimmt wird – nie das abgewogene Bruttogewicht:
| Stoff | Grenzwert (Wirkstoff) | Grundlegende Entscheidung |
|---|---|---|
| Cannabis | 7,5 g THC | BGH 1 StR 106/24 (2024) |
| Heroin | 1,5 g Heroinhydrochlorid | BGHSt 32, 162 |
| Kokain | 5 g Kokainhydrochlorid | BGHSt 33, 133 |
| Amphetamin | 10 g Amphetaminbase | BGHSt 33, 169 |
| Methamphetamin | 5 g Base | BGHSt 53, 89 |
| MDMA/Ecstasy | 30 g Base | BGHSt 42, 255 |
| LSD | 6 mg | BGHSt 35, 43 |
Für die Verteidigung folgt daraus ein klarer Prüfauftrag: Wurde überhaupt ein Wirkstoffgutachten erstellt? Ist die Rückstellprobe noch vorhanden? Wie wurde bei Pflanzen und Mischbeständen gerechnet, und wurden straffreie Eigenmengen abgezogen? Fehler an dieser Stelle verschieben den Vorwurf um ganze Deliktsstufen.
Die drei großen Hebel der BtM-Verteidigung
1. Absehen von der Verfolgung (§ 31a BtMG, § 35a KCanG)
Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen – 2024 geschah das bundesweit in über 41.000 Fällen allein nach § 31a BtMG. Was als „gering“ gilt, regeln Ländererlasse unterschiedlich; entsprechend lohnt der frühe, gut begründete Antrag. Zu den allgemeinen Einstellungsmöglichkeiten: Einstellung des Strafverfahrens.
2. Therapie statt Strafe (§§ 35, 36 BtMG – auch bei Cannabis, § 39 KCanG)
Bei betäubungsmittelabhängigen Verurteilten kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden; die Therapiezeit wird angerechnet. Das setzt Vorbereitung voraus – Therapieplatz, Kostenträger, Nachweis des Zusammenhangs zwischen Abhängigkeit und Tat –, verwandelt aber im Erfolgsfall Haft in Behandlung.
3. Aufklärungshilfe (§ 31 BtMG)
Strafmilderung oder Absehen von Strafe für Aufklärungshilfe, die über den eigenen Tatbeitrag hinausgeht – mit harter Präklusion nach Eröffnung des Hauptverfahrens und erheblichen Risiken für die eigene Sicherheit und Position. Eine Entscheidung, die nur nach vollständiger Aktenkenntnis und gemeinsam mit dem Verteidiger fällt.
Altfälle: Straferlass und Registertilgung
Für Verurteilungen vor dem 1. April 2024, die nach heutigem Recht straffrei wären, gilt: Noch nicht vollstreckte Strafen wurden kraft Gesetzes erlassen (Art. 316p in Verbindung mit Art. 313 EGStGB); bei Gesamtstrafen und Mischfällen setzt das Gericht die Strafe neu fest. Die Tilgung im Bundeszentralregister läuft dagegen nur auf Antrag (§§ 40–42 KCanG, seit 01.01.2025) – und bis zur Tilgung wirken die Einträge fort, etwa als Warnung bei neuen Verfahren. Diesen Antrag zu stellen ist eine kleine Mühe mit großem Effekt.
Verhalten bei Durchsuchung und Vorwurf
BtM-Verfahren beginnen häufig mit einer Hausdurchsuchung. Es gilt dieselbe Grundregel wie überall im Strafrecht: Maßnahme dulden, keine Angaben zur Sache, keine Passwörter herausgeben, Verteidiger anrufen. Angaben wie „das ist nur für den Eigenbedarf“ wirken harmlos, liefern aber den Besitzvorsatz frei Haus. Zur Vernehmung: Vorladung und Vernehmung.
Weiterführende Beiträge
Einen Überblick über den gesamten Verfahrensgang gibt unser Beitrag Ablauf eines Strafverfahrens. Alle Beiträge finden Sie in der Rubrik Strafrecht.
- Einstellung des Strafverfahrens: §§ 170 Abs. 2, 153, 153a StPO
- Hausdurchsuchung und Beschlagnahme
- Untersuchungshaft: Haftprüfung und Haftverschonung
- Körperverletzungs- und Tötungsdelikte
Häufige Fragen
Wie viel Cannabis darf ich seit dem KCanG besitzen?
Erlaubt sind für Erwachsene bis zu 25 Gramm zum Eigenkonsum in der Öffentlichkeit und am Wohnsitz insgesamt bis zu 50 Gramm sowie drei lebende Pflanzen (§§ 3, 9 KCanG). Wenig bekannt ist die Zwischenzone: Zwischen 25 und 30 Gramm unterwegs beziehungsweise 50 und 60 Gramm zu Hause liegt eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 KCanG) – erst darüber beginnt die Strafbarkeit nach § 34 KCanG. Beim Anbau gilt: mehr als drei lebende Pflanzen sind strafbar.
Was bedeutet „nicht geringe Menge“ – und warum ist sie so wichtig?
Die nicht geringe Menge ist die Schwelle, ab der aus einem Vergehen ein deutlich schwererer Vorwurf wird – bei Cannabis ein besonders schwerer Fall (§ 34 Abs. 3 KCanG), im BtMG ein Verbrechen mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 29a BtMG). Maßgeblich ist nie das Bruttogewicht, sondern die reine Wirkstoffmenge. Der BGH hat die Grenze für Cannabis auch unter dem KCanG bei 7,5 Gramm THC belassen (Beschluss vom 18.04.2024 – 1 StR 106/24). Deshalb ist das Wirkstoffgutachten der zentrale Punkt fast jeder BtM-Verteidigung.
Drohen bei einer geringen Menge harter Drogen immer Strafen?
Nicht zwingend. Bei Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld gering ist, kein öffentliches Interesse besteht und die Drogen nur zum Eigenverbrauch in geringer Menge bestimmt waren (§ 31a BtMG). Für Cannabis existiert die Parallelnorm § 35a KCanG. Die Handhabung ist Ländersache und regional unterschiedlich – ein Automatismus ist es nie.
Was ist „Therapie statt Strafe“?
§ 35 BtMG erlaubt es, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zurückzustellen, wenn die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und eine Therapie begonnen oder zugesagt ist. Die Therapiezeit wird angerechnet (§ 36 BtMG). Über § 39 KCanG gilt das ausdrücklich auch bei Cannabisabhängigkeit. Für abhängige Mandanten ist das oft der wichtigste Hebel des gesamten Verfahrens – er will aber früh vorbereitet sein: Therapieplatz, Kostenzusage und Stellungnahmen müssen stehen.
Was bringt die Aussagehilfe nach § 31 BtMG („Kronzeugenregelung“)?
Wer freiwillig Wissen offenbart, das wesentlich zur Aufdeckung von BtM-Taten über den eigenen Tatbeitrag hinaus beiträgt, kann eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB oder sogar ein Absehen von Strafe erreichen (§ 31 BtMG). Die Falle ist der Zeitpunkt: Nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist die Vergünstigung ausgeschlossen (§ 31 Satz 3 BtMG i. V. m. § 46b Abs. 3 StGB). Ob eine Aufklärungshilfe strategisch sinnvoll ist, gehört zu den heikelsten Verteidigungsentscheidungen überhaupt – nichts davon ohne Verteidiger.
Ich wurde vor 2024 wegen Cannabis verurteilt – was gilt für mich?
Zwei Dinge. Erstens wurden Strafen für Verhalten, das nach dem KCanG nicht mehr strafbar ist, kraft Gesetzes erlassen, soweit sie am 1. April 2024 noch nicht vollstreckt waren (Art. 316p, 313 EGStGB); bei Mischfällen wird die Strafe gerichtlich neu festgesetzt. Zweitens können Alt-Eintragungen im Bundeszentralregister seit dem 1. Januar 2025 auf Antrag getilgt werden (§§ 40–42 KCanG) – das geschieht nicht automatisch. Solange die Tilgung nicht erfolgt ist, wirken die Alteinträge fort. Wir stellen den Antrag für Sie.
Hat sich das Cannabisrecht seit 2024 wieder verschärft?
Nein – Stand August 2026 gilt das KCanG materiell unverändert. Der zweite Evaluationsbericht vom April 2026 hat zwar deutliche politische Kritik ausgelöst, ein Gesetzentwurf zur Änderung der Besitzmengen liegt aber nicht vor; die aktuelle Gesetzgebung betrifft das Medizinalcannabis (Telemedizin und Versandwege). Wer sich auf ältere Ratgeber verlässt, sollte trotzdem aufpassen: Vieles im Netz beschreibt noch die Rechtslage des BtMG vor April 2024.
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Jennifer Hölz
Rechtsanwältin · Strafverteidigerin
Seit über 5 Jahren spezialisiert auf Strafrecht, Schwerpunkt Jugendstrafrecht und Strafverteidigung. Bundesweit tätig, Kanzlei in Düsseldorf.
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