Verkehrsstrafverfahren? Führerschein und Strafe zusammen verteidigen.
Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht, Rennen oder Fahren ohne Fahrerlaubnis – wir verteidigen die Strafe und kämpfen zugleich um Ihre Fahrerlaubnis. Seit Jahrzehnten Verkehrsrecht und Strafrecht unter einem Dach. Kostenlose Ersteinschätzung.
Verkehrsstrafrecht: Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis
📅 Aktualisiert 30.08.2026 • ✏ Jennifer Hölz, Rechtsanwältin • ⏱ Lesezeit: 9 Minuten
📌 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- Promillegrenzen: 1,1 ‰ Kfz und E-Scooter, 1,6 ‰ Fahrrad (absolute Fahruntüchtigkeit); ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen strafbar, ab 0,5 ‰ Ordnungswidrigkeit.
- Unfallflucht (§ 142 StGB): Zettel reicht nie – aber die tätige Reue binnen 24 Stunden kann bei Parkschäden die Strafe entfallen lassen (§ 142 Abs. 4 StGB).
- Auch der Einzelraser macht sich strafbar (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) – entscheidend ist die festgestellte Absicht höchstmöglicher Geschwindigkeit.
- Entziehung (§ 69 StGB) ≠ Fahrverbot (§ 44 StGB, 1–6 Monate): In Grenzfällen ist „Fahrverbot statt Entziehung\“ das wichtigste Verteidigungsziel.
- Die Wertgrenze des bedeutenden Sachschadens steigt: aktuell 1.800 bis über 2.000 € (OLG Celle 2025) – zentraler Hebel gegen die vorläufige Entziehung.
- Cannabis: 3,5 ng/ml THC ist eine Ordnungswidrigkeit – eine Straftat erst bei nachgewiesener Fahruntüchtigkeit.
Wo die Ordnungswidrigkeit endet und die Straftat beginnt
Das Verkehrsstrafrecht beginnt dort, wo der Bußgeldkatalog aufhört: Aus dem geblitzten Tempoverstoß wird ein Strafverfahren, sobald konkrete Gefährdung, Alkohol, Drogen, ein Unfall mit Flucht oder ein Rennen im Spiel sind. Der Unterschied ist gewaltig – statt Punkten und Bußgeld drohen Geld- oder Freiheitsstrafe, eine Eintragung im Führungszeugnis und der Verlust der Fahrerlaubnis. Die wichtigsten Tatbestände:
| Delikt | Norm | Strafrahmen | Führerschein-Folge |
|---|---|---|---|
| Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB | bis 1 Jahr oder Geldstrafe | Entziehung ist Regelfall (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB) |
| Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB | bis 5 Jahre | Entziehung Regelfall (Nr. 1) |
| Verbotenes Kraftfahrzeugrennen | § 315d StGB | bis 2 Jahre; mit Gefahr bis 5; mit Todesfolge 1–10 Jahre | Entziehung Regelfall (Nr. 1a) |
| Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB | bis 3 Jahre | Entziehung Regelfall bei Personenschaden oder bedeutendem Sachschaden (Nr. 3) |
| Fahren ohne Fahrerlaubnis | § 21 StVG | bis 1 Jahr (vorsätzlich) | isolierte Sperrfrist möglich; ggf. Fahrzeugeinziehung |
| 0,5-Promille- / THC-Fahrt ohne Ausfallerscheinungen | § 24a StVG | Ordnungswidrigkeit: Bußgeld bis 3.000 € | Regelfahrverbot 1–3 Monate (§ 25 StVG) |
Alkohol und Drogen: die Grenzwerte
| Konstellation | Grenze | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| Kraftfahrzeug – absolute Fahruntüchtigkeit | 1,1 ‰ (BGHSt 37, 89) | Straftat, § 316 StGB – ohne weiteren Beweis |
| Kraftfahrzeug – relative Fahruntüchtigkeit | ab 0,3 ‰ + alkoholbedingte Ausfallerscheinungen | Straftat, § 316 StGB |
| Kraftfahrzeug – Ordnungswidrigkeit | ab 0,5 ‰ (bzw. 0,25 mg/l Atemluft) | § 24a Abs. 1 StVG |
| Fahrrad – absolute Fahruntüchtigkeit | 1,6 ‰ (BGH NJW 1986, 2650; BayObLG NJW 1992, 1906) | Straftat, § 316 StGB – auch ohne Fahrfehler |
| E-Scooter | 1,1 ‰ wie Kfz (LG Wuppertal, 02.02.2022 – 25 Qs 63/21) | Straftat, § 316 StGB |
| Cannabis am Steuer | 3,5 ng/ml THC im Blutserum | OWi, § 24a Abs. 1a StVG; Straftat erst bei Fahruntüchtigkeit |
Bei der relativen Fahruntüchtigkeit ist der Promillewert nur die Eintrittskarte – hinzukommen müssen beweiskräftige alkoholtypische Ausfallerscheinungen. Genau dort setzt die Verteidigung an: War der Fahrfehler wirklich alkoholtypisch oder auch nüchtern erklärbar? Trägt die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration, und wurde ein Nachtrunk geprüft? Wichtig auch für Radfahrer: § 316 StGB erfasst jedes Fahrzeug – die 1,6-Promille-Fahrt auf dem Fahrrad ist eine Straftat und kann über die Fahrerlaubnisbehörde mittelbar auch den Autoführerschein gefährden (MPU-Anordnung).
Unfallflucht: § 142 StGB und die 24-Stunden-Chance
Unfallbeteiligte müssen am Unfallort die Feststellung ihrer Person, ihres Fahrzeugs und der Art ihrer Beteiligung ermöglichen – oder eine angemessene Zeit warten (§ 142 Abs. 1 StGB). Wer das versäumt, hat nach Absatz 2 die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen, etwa über die nächste Polizeidienststelle. Der Zettel am Scheibenwischer genügt nie.
🕑 Tätige Reue: § 142 Abs. 4 StGB
Bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs (typisch: Parkplatzrempler) mit ausschließlich nicht bedeutendem Sachschaden kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von ihr absehen, wenn der Beteiligte die Feststellungen innerhalb von 24 Stunden freiwillig nachträglich ermöglicht. Dieses Fenster ist eng – und die Selbstmeldung will formuliert sein: Pflicht ist die Ermöglichung der Feststellungen, nicht ein Geständnis zum Unfallhergang. Vor dem Gang zur Polizei deshalb kurz anwaltlich beraten lassen.
Die Verteidigung in Unfallfluchtsachen dreht sich meist um zwei Punkte: das Bemerken des Unfalls – bei Bagatellberührungen im Parkverkehr akustisch und spürbar oft zweifelhaft, was den Vorsatz entfallen lässt – und die Schadenshöhe im Rahmen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB (dazu unten). Ausführlich: Unfallflucht nach § 142 StGB.
Illegale Rennen: auch allein strafbar
§ 315d StGB erfasst nicht nur das verabredete Rennen, sondern seit 2017 auch den Einzelraser (Abs. 1 Nr. 3): strafbar macht sich, wer sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos mit nicht angepasster Geschwindigkeit fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Kommt es zur konkreten Gefährdung, steigt der Rahmen auf bis zu fünf Jahre (Abs. 2); bei Todesfolge oder schwerer Gesundheitsschädigung auf ein bis zehn Jahre (Abs. 5). Daneben werden regelmäßig die Fahrzeuge als Tatmittel eingezogen. Die Verteidigung konzentriert sich auf die Absicht: Polizeiflucht, Imponiergehabe oder schlicht deutlich überhöhte Geschwindigkeit erfüllen das Merkmal nicht automatisch – die Rechtsprechung verlangt das festgestellte „Rennen gegen sich selbst“.
Führerschein in Gefahr: Entziehung, Sperrfrist, Fahrverbot
Für die meisten Mandanten ist nicht die Geldstrafe das Problem, sondern die Mobilität. Das System:
- Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB): Maßregel bei Ungeeignetheit; Regelfälle sind § 315c, § 315d, § 316 StGB und die qualifizierte Unfallflucht. Die Fahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft.
- Sperrfrist (§ 69a StGB): sechs Monate bis fünf Jahre, in denen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf; die Zeit der vorläufigen Entziehung (§ 111a StPO) wird angerechnet. Nach § 69a Abs. 7 StGB kann die Sperre vorzeitig aufgehoben werden – etwa nach einer anerkannten verkehrspsychologischen Nachschulung: ein oft ungenutzter Hebel.
- Fahrverbot (§ 44 StGB): Nebenstrafe von einem bis sechs Monaten, seit 2017 bei allen Straftaten möglich. In Grenzfällen ist das Verhandlungsziel: Fahrverbot statt Entziehung – der Unterschied liegt schnell bei einem Jahr Mobilität.
📈 Wertgrenze „bedeutender Sachschaden\“ in Bewegung
Ob nach einer Unfallflucht die Fahrerlaubnis im Regelfall entzogen wird, hängt am „bedeutenden\“ Fremdschaden (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB). Die traditionelle Grenze von rund 1.500 Euro hebt die Rechtsprechung inflationsbedingt an: LG Bielefeld 1.800 Euro (02.02.2024 – 10 Qs 51/24), LG Wiesbaden 1.600 Euro (19.05.2025), OLG Celle tendenziell über 2.000 Euro (21.08.2025 – 3 ORs 2/25). Eine feste höchstrichterliche Grenze fehlt – bei Schäden in dieser Zone lohnt der Angriff auf die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO fast immer.
Verkehrsstrafrecht ist Schnittstellenrecht
Kaum ein Rechtsgebiet greift so ineinander: Das Strafverfahren entscheidet über Strafe und Fahrerlaubnis, parallel drohen Punkte in Flensburg, die MPU-Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde und zivilrechtliche Folgen beim Unfall – bis hin zum Regress der eigenen Versicherung bei Trunkenheit oder Unfallflucht. Eine Verteidigung, die nur auf das Strafmaß schaut, verschenkt deshalb regelmäßig das Wichtigste. Unsere Kanzlei verbindet Verkehrsrecht und Strafverteidigung seit Jahrzehnten – vertiefende Beiträge finden Sie in der Rubrik Rechtsthemen, unter anderem zu MPU, Punkten in Flensburg, zum Fahrverbot und zu Drogen am Steuer.
Weiterführende Beiträge
Einen Überblick über den gesamten Verfahrensgang gibt unser Beitrag Ablauf eines Strafverfahrens. Alle Beiträge finden Sie in der Rubrik Strafrecht.
- Festnahme und Blutentnahme: Ihre Rechte
- Einstellung des Strafverfahrens
- Strafbefehl: Frist und Einspruch
- Kosten der Strafverteidigung und Rechtsschutz
Häufige Fragen
Ab wie viel Promille mache ich mich strafbar?
Beim Kraftfahrzeug gilt: Ab 1,1 Promille ist die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich (absolute Fahruntüchtigkeit, BGHSt 37, 89) – Strafbarkeit nach § 316 StGB ohne weitere Beweise. Zwischen 0,3 und 1,09 Promille ist die Fahrt strafbar, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen (relative Fahruntüchtigkeit) – etwa Schlangenlinien oder ein alkoholtypischer Fahrfehler. Darunter liegt bei 0,5 Promille die Ordnungswidrigkeit des § 24a StVG. Für Radfahrer liegt die absolute Grenze bei 1,6 Promille; für E-Scooter gilt nach der Rechtsprechung die Kfz-Grenze von 1,1 Promille (LG Wuppertal, Beschluss vom 02.02.2022 – 25 Qs 63/21).
Was droht bei einer Trunkenheitsfahrt konkret?
Nach § 316 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe – beim Ersttäter meist eine Geldstrafe um 30 Tagessätze per Strafbefehl. Die eigentliche Härte ist die Entziehung der Fahrerlaubnis: § 316 StGB ist Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 StGB, das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis und verhängt eine Sperrfrist von in der Regel 9 bis 12 Monaten (§ 69a StGB). Kommt eine konkrete Gefährdung hinzu, greift § 315c StGB mit bis zu fünf Jahren. Ab 1,6 Promille ordnet die Fahrerlaubnisbehörde für die Wiedererteilung regelmäßig eine MPU an.
Ich habe einen Parkschaden verursacht und einen Zettel hinterlassen – reicht das?
Nein. Der Zettel an der Windschutzscheibe erfüllt die Pflichten des § 142 StGB nicht. Wer nach einem Unfall wegfährt, ohne eine angemessene Zeit zu warten, macht sich strafbar – auch beim reinen Sachschaden. Es gibt aber die tätige Reue des § 142 Abs. 4 StGB: Wer bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit nicht bedeutendem Sachschaden die Feststellungen innerhalb von 24 Stunden freiwillig nachträglich ermöglicht, kann mit Strafmilderung oder Absehen von Strafe rechnen. Vor der Selbstmeldung bei der Polizei sollte trotzdem anwaltlicher Rat stehen – zur Form und dazu, was gesagt wird und was nicht.
Wann ist bei Unfallflucht der Führerschein weg?
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist Regelfolge, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder bedeutender Sachschaden entstanden ist (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB). Die Wertgrenze ist in Bewegung: Lange galten 1.300 bis 1.500 Euro; die neuere Rechtsprechung hebt sie inflationsbedingt an – das LG Bielefeld auf 1.800 Euro (2024), das OLG Celle tendiert zu über 2.000 Euro (Urteil vom 21.08.2025 – 3 ORs 2/25). Bei Reparaturkosten knapp über der alten Grenze ist das ein zentraler Angriffspunkt gegen die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO.
Was gilt beim „Rennen gegen sich selbst“?
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt auch den Einzelraser unter Strafe, der sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos mit nicht angepasster Geschwindigkeit fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Die Norm ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 09.02.2022 – 2 BvL 1/20). Die Verteidigung setzt an der Absicht an: Bloßes schnelles Fahren oder eine Flucht vor der Polizei genügen nicht ohne Weiteres – es braucht das festgestellte Ziel, das Fahrzeug bis an die Leistungsgrenze zu bringen. Bei konkreter Gefahr drohen bis zu fünf, bei Todesfolge ein bis zehn Jahre.
Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis?
Das Fahrverbot (§ 44 StGB) ist eine Nebenstrafe von einem bis sechs Monaten – der Führerschein wird verwahrt, danach fahren Sie ohne weiteres wieder. Seit 2017 kann es bei allen Straftaten verhängt werden, auch ohne Verkehrsbezug, etwa um eine Freiheitsstrafe zu vermeiden. Die Entziehung (§ 69 StGB) ist eine Maßregel: Die Fahrerlaubnis erlischt, und erst nach Ablauf der Sperrfrist (§ 69a StGB, sechs Monate bis fünf Jahre) kann sie neu beantragt werden – gegebenenfalls mit MPU. In geeigneten Fällen lässt sich verhandeln, statt der Entziehung ein Fahrverbot zu verhängen – das ist oft das wichtigste Verteidigungsziel.
Welche Strafe droht beim Fahren ohne Fahrerlaubnis?
Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots kostet bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 21 Abs. 1 StVG), fahrlässiges bis zu sechs Monate (§ 21 Abs. 2 StVG). Auch der Halter, der das Fahren anordnet oder zulässt, macht sich strafbar. Bei Wiederholungstätern kann sogar das Fahrzeug eingezogen werden (§ 21 Abs. 3 StVG). Nicht zu verwechseln: Wer nur seinen Führerschein nicht dabei hat, begeht lediglich eine Ordnungswidrigkeit.
Zählt Cannabis am Steuer als Straftat?
Das kommt auf die Fahrtüchtigkeit an. Der bloße THC-Wert ab 3,5 ng/ml im Blutserum ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a Abs. 1a StVG, Geldbuße bis 3.000 Euro plus Regelfahrverbot; in Kombination mit Alkohol bis 5.000 Euro). Eine Straftat nach § 316 StGB wird die Fahrt erst bei rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit – anders als beim Alkohol gibt es dafür keinen festen Grenzwert, es braucht immer Ausfallerscheinungen. Zur Blutentnahme: Bei Verdacht auf ein Trunkenheitsdelikt ist sie ohne richterliche Anordnung zulässig (§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO).
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Jennifer Hölz
Rechtsanwältin · Strafverteidigerin
Seit über 5 Jahren spezialisiert auf Strafrecht, Schwerpunkt Jugendstrafrecht und Strafverteidigung. Bundesweit tätig, Kanzlei in Düsseldorf.
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