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Einkommensteuersätze, Einkommensteuer und Steuersatz

Die Höhe der individuellen Einkommensteuer richtet sich nach dem Einkommensteuersatz bzw. entsprechende dem gesetzlichen Begriff, dem Einkommensteuertarif. Der persönliche Einkommensteuersatz wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. So ist zunächst die Einkommenshöhe entscheidend, da die Einkommensteuer progressiv erhoben wird, also mit steigendem Einkommen höher wird.
Der Einkommensteuertarif richtet sich entsprechend § 32a EStG nach dem zu versteuernden Einkommen. Dieses ist nicht mit dem Einkommen gleichzusetzen, da das zu versteuernde Einkommen erst nach der Berücksichtigung diverser Abzugspositionen wie Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen ermittelt wird.

 

Das Gesetz bestimmt den Einkommensteuertarif in § 32 a EStG, der bereits die Berechnungsformel für die Ermittlung der Einkommensteuer bereitstellt. Die Berechnungsformel berücksichtigt die Progression in fünf Schritten:

 

- 0 EUR bis 7.664 EUR,
- 7.665 EUR bis 12.739 EUR,
- 12.740 EUR bis 52.151 EUR
- 52.152 EUR bis 250.000 EUR
- über 250.000 EUR.

 

Entscheidend zur Bestimmung des persönlichen Einkommensteuertarifes ist auch, ob der Steuerpflichtige Ledig oder Alleinerziehend ist und damit nach der sogenannten getrennten Veranlagung zur Steuer herangezogen wird; für Geschiedene, Getrenntlebende oder Verwitwete gelten die Sätze gleichermaßen; oder ob der sogenannte Splittingtarif gilt, der für Verheiratete anwendbar ist.

Das Gesetz bestimmt den Einkommensteuersatz wie folgt:

 

§ 32a EStG - Einkommensteuertarif
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1.
bis 7.664 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2.
von 7.665 Euro bis 12.739 Euro:
(883,74 * y + 1.500) * y;
3.
von 12.740 Euro bis 52.151 Euro:
(228,74 * z + 2.397) * z + 989;
4.
von 52.152 Euro bis 250.000 Euro:
0,42 * x – 7.914;
5.
von 250.001 Euro an:
0,45 * x – 15.414.
"y" ist ein Zehntausendstel des 7.664 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
(2) bis (4) (weggefallen)
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6)  Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen
1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen.
Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c wählen.
Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a getrennt zur Einkommensteuer veranlagt wird.


Einfacher ist allerdings ein Blick in die hier bereitgestellten Steuertabellen, in denen wir Ihnen schon einen groben Überblick geben.

 

- Einkommensteuertabelle 2005

- Einkommensteuertabelle 2006

- Einkommensteuertabelle 2007

 

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