Die Verfolgungsverjährung ist in verschiedenen deutschen Gesetzen geregelt. Für das Verkehrsrecht sind die relevanten:

 § 25a StVG Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs

 (1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

 (2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

 (3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

§ 26 StVG Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die im Straßenverkehr begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Kraftfahrt-Bundesamt.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

§ 33  OWiG Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

(1)  Die Verjährung wird unterbrochen durch

1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.  jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3.  jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.  jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.  die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6.  jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7.  die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluss der Ermittlungen,
8.  die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9.  den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10.  den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11.  jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12.  den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13.  die Erhebung der öffentlichen Klage,
14.  die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15.  den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
 
Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2)  Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3)  Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

(4)  Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

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Unterbrechung der Verjährung

Oft stellt sich die Frage, ob die Anhörung im Bußgeldverfahren die Verjährung tatsächlich unterbrochen hat. Grundsätzlich verhält es sich so, dass die Anhörungen des Betroffenen die Verfolgungsverjährung unterbricht. Mit der Übersendung eines Anhörungsbogens wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn aufgrund eines Tatverdachts läuft. Dies ist natürlich nur dann möglich, wenn die Anhörung auch eine bestimmte und konkret bezeichnete Ordnungswidrigkeit und den Betroffenen benennt. Ob die Verwaltungsbehörde wirklich alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt hat, kann im Einzelfall nur dann beurteilt werden, wenn man den Wortlaut des Anhörungsbogens kennt. Zwar hat sich der Bundesgerichtshof in einem dahingehend relevanten Urteil vom 22. Mai 2006  mit der Frage befasst, wie ein "Erlasswille", also der Wille zum Erlass eines Anhörungsbogens eines Verwaltungsangestellten zu dokumentieren sei. In diesem Urteil führt der Bundesgerichtshof aus:
„Allerdings erfordert jede Feststellung, ob die Verjährungsfrist abgelaufen ist, eine hierfür ausreichend transparente Entscheidungsgrundlage. Die Voraussetzungen einer verjährungsunterbrechenden Anordnung müssen deshalb nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Ergehens erkennbar sein und in ihrer Wirkung auf das Verfahren abgeschätzt werden können … Für die Wirksamkeit der Anordnung, dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben, ist es ausreichend, dass sich für deren Zeitpunkt und Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den Akten ergeben … und sich so der behördliche Wille zur Vornahme der Unterbrechungshandlung mit Gewissheit feststellen lässt.“

Damit wird deutlich, dass die Behörde zum einen dokumentieren muss, dass die Versendung des Anhörungsbogens auf einem natürlichen Willen einer Person und nicht etwa einem automatischen EDV-Verfahren fußen muss, das Gericht hat aber auch klar gemacht, dass darüberhinaus aktenkundig gemacht werden muss, was genau der jeweilige Verwaltungsangestellte getan hat.

 Das Grundgesetz verlangt, dass die behördlichen Entscheidungen, sofern sie den Betroffenen belasten, nachträglich einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein müssen. Damit obliegt es der Behörde, vollständige Akten zu führen und nicht etwa eine Zusammenstellung der Akten nach Belieben vorzunehmen.

Der Rechtsanwalt für Verkehrsrecht muss mithin prüfen, ob nicht etwa eine Verjährung eingetreten ist oder andere schwerwiegende Mängel gegeben sind. Damit muss dem Verteidiger jeder Text bekannt gegeben werden, der im Laufe des Verfahrens entstanden ist, unabhängig davon ob dieser sich bis dahin nur in elektronischer Form auf einem Computer befand oder ausgedruckt wurde. Dem Verteidiger muss jeweils die Grundlage in Textform bekannt gegeben werden, damit er erkennen kann, wer welches Schreiben wann veranlasst hat und wie diese geschehen ist. Textinhalte dürfen deswegen nicht nur schlagwortartig angegeben werden. Relevant ist einzig der vollständige konkrete Wortlaut, ohne dessen Kenntnis keine Prüfung möglich ist. Nur dann kann der Verteidiger erkennen, ob zum Beispiel eine Verfolgungsverjährung gegeben ist.

Hinsichtlich der Verfolgungsverjährung ist insbesondere der § 33 des OWiG relevant. Dieser behandelte die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten. Dabei kann dem Abs. 1 ein Katalog von Unterbrechungshandlungen entnommen werden. Die Verfolgungsverjährung kann nur durch eine der Unterbrechungshandlungen der im Abs. eins aufgeführten Nr. 1 bis 15 erwirkt werden. Diese enthaltenen Unterbrechungshandlungen sind abschließend aufgezählt. Andere Unterbrechungshandlungen haben, selbst wenn sie durch einen Richter vorgenommen werden, keine verjährungsunterbrechende Wirkung.
Die im Katalog aufgeführten Unterbrechungshandlungen sind äußerst eng auszulegen und loyal zu handhaben, eine analoge Anwendung kommt mithin nicht in Betracht.

Damit die in dem Katalog aufgeführten Unterbrechungshandlungen die Verfolgungsverjährung auch wirksam unterbrechen, müssen diese Handlungen selbstverständlich selbst wirksam vorgenommen werden. Mithin müssen sie von einem inländischen Verfolgungsorgan oder der Verwaltungsbehörde durchgeführt werden. Wird die Unterbrechungshandlung von einer Behörde oder einem Gericht vorgenommen, welches unter keinem denkbaren Gesichtspunkt sachlich zuständig ist, liegt keine Wirksamkeit vor.

Der Betroffene Täter muss nicht namentlich bekannt sein, es reicht bei der Vornahme der Unterbrechungshandlung aus, dass Merkmale bekannt sind, die den Betroffenen individuell bestimmen und ihn von allen anderen, auf die diese Merkmale nicht zutreffen, unterscheidet.

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Die einzelnen die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Kataloghandlungen, die im OWi Verfahren relevant sind, sind:

  • die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,

Durch die 4 aufgezählten Unterbrechungsmöglichkeiten kann die Verjährung nur einmal unterbrochen werden. Eine alternative Unterbrechung ist nicht möglich. Dem Betroffenen kann zum Beispiel nicht verjährungsunterbrechend bekannt gegeben werden, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, um dann erneut durch die Vernehmung des Betroffenen die Verjährung ein weiteres Mal zu unterbrechen. In dieser Konstellation wurde die Verjährung bereits durch die Bekanntgabe unterbrochen. Eine weitere Verjährungsunterbrechung durch die Vernehmung ist nicht möglich.

Häufig kommt es vor, dass dem Betroffenen die ihm zur Last gelegte Tat bereits Vorort durch einen Beamten bekannt gegeben wird. Erhält der Betroffene dann noch einmal einen Anhörungsbogen durch die Behörde, unterbricht dieser Anhörungsbogen die Verfolgungsverjährung nicht erneut.

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  • die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,

Häufig kommt es vor, dass die Verwaltungsbehörde eine Anordnung zur Aufenthaltsermittlung des Betroffenen lässt. Diese kann jedoch nur dann zu Verjährungsunterbrechung führen, wenn sie nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen erfolgt ist, wobei es nicht genügt, dass das Verfahren irgendwann einmal aus diesem Grunde eingestellt worden ist. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens muss mithin im Zeitpunkt der Anordnung der Aufenthaltsermittlung noch andauern.

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  • den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,

Der Erlass des Bußgeldbescheides kann nur dann die Verfolgungsverjährung wirksam unterbrechen, wenn er wirksam ist. Oftmals geht es also bei der Prüfung des Bußgeldverfahrens durch den Rechtsanwalt für Verkehrsrecht darum, zu prüfen, ob der Bußgeldbescheid überhaupt wirksam erlassen worden ist. Das Gericht prüft zwar in einem gerichtlichen Verfahren nicht die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, da es ein eigenständiges, vom Bußgeldbescheid unabhängiges Urteil erlässt. Es ist aber relevant, ob der Bußgeldbescheid wirksam war oder nicht. War der Bußgeldbescheid nicht wirksam, kann davon ausgegangen werden, dass eine wirksame Unterbrechung der Verjährung nicht stattgefunden hat.

Nur schwer wiegende Mängel führen zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides. Diese schwer wiegenden Mängel sind zum Beispiel dann gegeben, wenn die Ungültigkeit des Bußgeldbescheides für jedermann derart augenscheinlich ist, dass der Bescheid gleichsam den "Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn trägt".

Dies ist z.B. gegeben, wenn eine offensichtlich unzuständige Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid erlassen hat. Unwirksam ist der Bußgeldbescheid nicht, wenn er nicht unterzeichnet wurde, eine fehlende oder eine mangelhafte Rechtsbelehrung enthält, wenn Mängel bei der Zustellung vorliegen oder wenn mangelhafte, unrichtige, ungenaue oder unvollständige Angaben zur Person des Betroffenen enthalten sind. Auch falsche Angaben zur Tat führen nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides. Nur wenn sie Zweifel an der Identität des Betroffenen oder der Identität der Tat entwickeln können. Somit ist auch der im EDV-Verfahren erstellte, nicht von Hand unterzeichnete Bußgeldbescheid derart wirksam, dass er die Verfolgungsverjährung unterbricht.

Wird der Bußgeldbescheid allerdings nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erlass zugestellt, tritt die verjährungsunterbrechende Wirkung erst mit Zustellung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen ein. Die Unterbrechung tritt auch dann ein, wenn an den gewählten oder bestellten Verteidiger zugestellt wurde.

Wird der erstellte Bußgeldbescheid später zurückgenommen (z.B. weil ein neuer Bußgeldbescheid ohne Fahrverbot erlassen wird), fällt die ursprüngliche verjährungsunterbrechende Wirkung des ersten Bußgeldbescheides nicht weg.

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Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung verhindert die weitere (Straf)Verfolgung einer bestimmten Tat. Die Verfolgungsverjährung ist von „Amts wegen“ zu beachten. Von besonderer Bedeutung ist die Verfolgungsverjährung in Straf- und Bußgeldsachen, lässt sie doch den Betroffenen straf- bzw. bußgeldfrei ausgehen. Zu beachten ist jedoch immer, dass in den einzelgesetzlichen Vorschriften meist vielfache Unterbrechungstatbestände stehen, die die Frist für die Verfolgungsverjährung verlängern.

Verfolgungsverjährung im Strafrecht

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 78 Abs. 3 StGB:

dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
drei Jahre bei den übrigen Taten.
Mord (§211) und Völkermord (§220) verjähren nie (§ 78 Abs. 2)

Der Beginn der Verjährungsfrist ist in § 78 a StGB, das Ruhen in § 78 b StGB und die Unterbrechung in § 78 c StGB geregelt.

Verfolgungsverjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht

Die Verfolgungsverjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht ist insbesondere im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen der Vielzahl der geahndeten Verstöße von besonderer Bedeutung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs. 2 OWiG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt:

drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
Ein besonderer Fall, in dem das Gesetz etwas anderes bestimmt, ist § 26 Abs. 3 StVG. Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG (d.h. bei Verstößen gegen die StVO und StVZO) beträgt die Verfolgungsverjährung drei Monate.

Unter bestimmten Voraussetzungen ruht die Verfolgungsverjährung (§ 32 OWiG).

Die Verfolgungsverjährung kann durch Maßnahmen nach § 33 OWiG unterbrochen werden. Nach einer Unterbrechung läuft die Verjährungsfrist neu. Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung kann durchaus aus Handlungen der Behörde bestehen, die dem Betroffenen nicht zur Kenntnis kommen. Daher ist immer eine Einzelfallprüfung, möglichst durch Akteneinsicht, geboten.

Verfolgungsverjährung in anderen Vorschriften

Der Begriff der Verfolgungsverjährung findet sich in einer Reihe von Gesetzen:

"Gesetz über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes" vom 21. Juni 2002

"Abgabenordnung" 1977 § 384

"Bundesnotarordnung" § 95a

 http://de.wikipedia.org/wiki/Verfolgungsverj%C3%A4hrung