Nach einem Autounfall hat der Geschädigte Anspruch auf die Kosten für Anmeldung und Abmeldung des jeweiligen Fahrzeugs. Werden nach einem Autounfall belege über die Kosten der Anmeldung des Ersatzfahrzeugs und Belege über die Kosten der Abmeldung des verunfallten Fahrzeugs beigebracht, sind die konkreten Schadenspositionen zu ersetzen. Auch eine pauschale Erstattung der an-und Abmeldekosten nach einem Autounfall ist vorzunehmen. Die Rechtsprechung spricht Beträge zwischen 60 € und 80 € zu. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn der nach einem Autounfall Geschädigte die Belege für die Anmeldung und Abmeldung nicht aufbewahrt hat. Dies gilt auch für die Fertigung der Nummernschilder.
An- und Abmeldepauschale
Im Totalschadenfall wird häufig die Geltendmachung der sog. Anmelde- und Abmeldekosten für das alte bzw. neue Fahrzeug vergessen. Entweder werden die konkreten Kosten nachgewiesen oder aber es besteht die Möglichkeit der Geltendmachung einer sog. An- und Abmeldepauschale (derzeit bis zu 80,00 €). Erstattungsfähig sind auch die Kosten bei Inanspruchnahme der Dienstleistungsanmeldung, z.B. als Service des Autohauses oder als externe Dienstleisters.
Ein Geschädigter ist nicht verpflichtet, für die Abmeldung seines Fahrzeuges oder die Anmietung des neuen Fahrzeuges selbst zeitliche Aufwendungen zu tätigen. In der Regel wird das Autohaus diesen An- und Abmeldeservice anbieten. Die Kosten hierfür sind durch den Versicherer des Unfallverursachers zu erstatten.
Beispiel: Nach einem Totalschaden erwirbt der Geschädigte bei einem Kfz-Händler ein Fahrzeug. Der Kfz-Händler kümmert sich um die Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Fahrzeuges.
Der Kfz-Händler sollte die üblicherweise hierfür berechneten Kosten dem Kunden in Rechnung setzen. Andernfalls erhält der Kunde lediglich einen deutlich geringeren Pauschalbetrag.
Urteile:
Urteil des AG Wolfratshausen vom 24.03.2004, AZ: 6 C 1241/02
Pauschale Kosten für die An- und Abmeldung eines Fahrzeuges
Urteil des LG Stade vom 02.03.2004, AZ: 1 S 45/03
Zur Höhe der An- und Abmeldekosten
Urteil des AG Kaiserlautern vom 27.05.2003, AZ: 1 C 761/03
Zur Höhe der An- und Abmeldekostenpauschale
Urteil des AG Ravensburg vom 19.12.2002, AZ: 12 C 1383/02
Zur Höhe der Kostenpauschale für die An- und Abmeldung
Urteil des AG Darmstadt vom 26.04.2000, AZ: 308 C 4508/99
Zu den Kosten für die An- und Abmeldung
Urteil des OLG Naumburg vom 05.02.1997, AZ: 5 U 235/96
Zur Ersatzfhähigkeit einer An- und Abmeldekostenpauschale