Ihr Anspruch auf einen Mietwagen während der unfallbedingten Nichtnutzbarkeit Ihres Fahrzeuges 

Der Geschädigte hat während der unfallbedingten Ausfallzeit (Reparaturzeit, Wiederbeschaffungszeit beim Totalschaden) seines Fahrzeugs grundsätzlich den Anspruch so gestellt zu werden, als wenn das Unfallgeschehen nicht eingetreten wäre.

Dies bedeutet, dass der Geschädigte, soweit sein Fahrzeug durch das Verkehrsunfallgeschehen nicht mehr verkehrssicher und/oder nicht mehr betriebsbereit ist, Anspruch auf ein Mietfahrzeug zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung seiner Mobilität hat.

Dies gilt grundsätzlich für den unverschuldeten unfallbedingten Ausfall des beschädigten Fahrzeugs.

Wie bekannt, versuchen die Haftpflichtversicherer unter Hinweis auf die Verpflichtungen des Geschädigten als Mieter des Ersatzfahrzeugs bzw. unter Hinweis auf entsprechende Aufklärungs- und Hinweispflichten des Autovermieters gegenüber dem Kunden bzw. Geschädigten, die Mietwagenrechnungen zunächst nicht bzw. insgesamt nicht vollständig zu bezahlen.

Oftmals erfolgen hier Hinweise auf diese vorgenannten Verpflichtungen bzw. auch Hinweise auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 BGB.

Die Verpflichtungen des Mietwagenkunden bzw. seine Schadensminderungspflicht beziehen sich zum einen auf einen vorhandenen Nutzungswillen, ein notwendiges Nutzungsbedürfnis, auf die Dauer der Anmietung, auf die durchschnittliche notwendige tägliche Fahrleistung, ersparte Eigenkosten für das Fahrzeug und auf den Versicherungsschutz des angemieteten Fahrzeugs.

Ein häufiger Einwand des Haftpflichtversicherers ist auch, dass der Geschädigte verpflichtet gewesen wäre, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen bzw. Pauschaltarife und nicht die so genannten Unfallersatztarife in Anspruch zu nehmen.

Bei Kenntnis und Beachtung der nachstehenden Grundsätze in der Mietwagenpraxis wird der Geschädigte in der Regel die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten erhalten.

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Rechte und Pflichten des geschädigten Kunden
In dem Spannungsfeld der Rechte und Pflichten des Geschädigten stellt sich die Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten, insbesondere im Hinblick auf die Preise, die diesem für einen Mietwagen in Rechnung gestellt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind als erforderlich die Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, also auch die Aufwendungen für ein Mietfahrzeug.

Hierbei verlangt das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung jedoch von dem Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers so zu sparen oder sich so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte.

Insgesamt ist laut BGH eine subjektbezogene Betrachtungsweise anzustellen. Es ist somit Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.

Merksatz:
Demgemäß braucht sich der Geschädigte bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offenen, somit nur regionalen Markt zu begeben. Der regionale Markt lässt sich grundsätzlich nicht in Kilometern eingrenzen, da der Geschädigte zum einen auf dem Land wohnen kann und Mietwagenunternehmer nur in großer Entfernung zu finden sind oder aber zum anderen in einer Großstadt, wo ihm zahlreiche Mietwagenunternehmer in der näheren Umgebung zur Verfügung stehen.

Insoweit besteht grundsätzlich auch keine Erkundigungspflicht nach günstigeren Mietwagentarifen.

Der Geschädigte darf demnach zu einem so genannten Unfallersatztarif anmieten, er braucht keine Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen.

Es kommt weiterhin nicht darauf an, ob dem Mieter bei der Anmietung zu dem Unfallersatztarif die konkreten Preiskonditionen des Autovermieters bekannt sind. Der Geschädigte braucht bei der Frage des Autovermieters, ob die Anmietung wegen eines nicht verschuldeten Verkehrsunfalls erfolgt, nicht zu lügen und kann diese bejahen.

Merksatz:
Es kommt allein und ausschließlich darauf an, ob sich die Mietwagenkosten im Rahmen des Üblichen halten, wobei ebenfalls allein und ausschließlich auf das örtliche Unfallersatzwagengeschäft , also auf örtliche Autovermieter abzustellen ist. Des weiteren müssen die Mietwagenpreise angemessen sein. Nur dann, wenn dem geschädigten Kunden sozusagen die Unangemessenheit des Mietpreises förmlich in die Augen springt , wenn also z. B. ein Tagespreis für einen VW-Golf 200,00 € beträgt oder wenn die Anmietdauer über 14 Tage hinaus geht , absehbar ist, dass die Reparaturzeit sich wegen der Bestellung von Ersatzteilen über einen längeren Zeitraum erstreckt oder das Neufahrzeug erst in einigen Wochen oder Monaten geliefert wird, kann der Kunde entweder gehalten sein, sich nach günstigeren Pauschaltarifen zu erkundigen oder im Fall der länger andauernden Reparaturzeit oder der längeren Ersatzbeschaffungszeit gehalten sein, gänzlich von der Anmietung eines Fahrzeugs Abstand zu nehmen und sich etwa ein Interimsfahrzeug zu günstigen Konditionen anzuschaffen.

Beachte:
Soweit die Haftpflichtversicherung gegenüber dem geschädigten Kunden einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB erhebt, liegt die Beweislast , dass kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, nicht bei dem geschädigten Kunden sondern für die Behauptung, dass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt bei der Haftpflichtversicherung.

Es kann sein, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einen Fragebogen zu den Bedingungen bei der Anmietung des Unfallwagens verschickt. Dieser Fragebogen sollte nur nach Rücksprache mit dem Autohaus oder dem Anwalt beantwortet werden. Sie können den Fragebogen auch Ihrem Autohaus zur weiteren Bearbeitung überlassen.

Sollten Sie vom Versicherer telefonisch kontaktiert werden, sind Sie berechtigt, diese Anrufe unter Verweis auf Ihren Anwalt oder unter Verweis auf den Autovermieter zu blocken.
 

Grundsätzlich kann der durch einen Autounfall Geschädigte die Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Mietwagens ersetzt verlangen. Verzichtet er auf die Anmietung eines Mietwagens, kein Nutzungsausfall verlangt werden.
Bei der Anmietung eines Mietwagens hat sich der Geschädigte so zu verhalten, wie ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage. Den Mietwagenkosten sind nur insoweit zu ersetzen, als sie zur Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, auch tatsächlich objektiv erforderlich sind, bzw. waren. Auch bei der Nutzung eines Mietwagens unterliegt der Geschädigte der Schadensminderungspflicht. Der Geschädigte darf also nicht, nur weil die Kosten des Autounfall durch den Schädiger zu ersetzen sind, unnötige Kosten produzieren.

So ist die Anmietung eines Mietwagens fraglich, wenn der Geschädigte keine 20 km am Tag mit dem Mietwagen zurücklegen würde. In derartigen Fällen dürfte es wirtschaftlich effizienter sein, die jeweilige Strecke mit einem Taxi zurückzulegen. Dabei sollte der Geschädigte jede Taxifahrt durch den Taxifahrer quittieren lassen.
Bei der Nutzung eines Mietwagens ist darauf zu achten, dass der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug anmieten darf. Das bedeutet, dass nicht nur Sonderausstattungen zu berücksichtigen sind sondern auch, dass ein Nachfolgemodell angemietet werden kann, wenn das ursprüngliche Modell nicht mehr verfügbar ist. Da der Geschädigte gehalten ist, entweder die Reparatur des durch den Autounfall beschädigten Fahrzeugs oder aber die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs bei Totalschaden voranzutreiben, kann die Dauer der Nutzung des Mietwagens nicht endlos ausgedehnt werden. Ist das beschädigte Fahrzeug durch eine Notreparatur wieder in einen verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand zu versetzen, ist der Geschädigte gehalten, die Notreparatur auf Kosten des Schädigers durchzuführen, damit die Nutzung eines Mietwagens nicht benötigt wird.
Für die Dauer der Nutzung eines Mietwagens ist zum einen zu berücksichtigen, dass dem Geschädigten nach dem Verkehrsunfall eine so genannte Überlegenheit von drei Tagen zugebilligt wird. Hinzu kommt die durch den Sachverständigen ermittelte Dauer der Reparatur, bzw. die tatsächliche Dauer der Reparatur, wobei auch hier das Prognoserisiko zulasten des Schädigers geht. Handelt es sich um einen Totalschaden hat der Geschädigte in der Regel 12-14 Tage Zeit, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen.

Bei der Anmietung eines Mietfahrzeugs ist zu berücksichtigen, dass Mietwagenunternehmen teilweise einen Unfallersatztarif anbieten. Wurden sie bei der Anmietung des Fahrzeugs nicht über die Probleme des Unfallersatztarif aufgeklärt und zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nunmehr nicht den gesamten Mietwagenkostenbetrag, kann sich der Geschädigte bei dem Mietwagenunternehmen schadlos halten. Häufig kürzen Haftpflichtversicherungen die Kosten für den Mietwagen rechtswidrig. Es hat eine Einzelfallprüfung stattzufinden, ob die Anmietung des Mietwagens zum Unfallersatztarif im konkreten Fall rechtmäßig war.

Urteile:

Urteil des vom 26.05.2009, AZ:
Liste der ablehnenden Urteile bzgl. Fraunhofererhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“

Urteil des BGH, Beschluss vom 13.01.2009, AZ: VI ZR 134/08
Vermittlungsangebot des Versicherers für einen kostengünstigeren Mietwagen nach Anmietung eines Fahrzeuges durch den Geschädigten

Urteil des BGH vom 14.10.2008, AZ: VI ZR 210/07
Zur Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen

Urteil des BGH vom 14.10.2008, AZ: VI ZR 308/07
Zur Höhe von Mietwagenkosten - Darlegungs- und Beweislast trägt der Geschädigte

Urteil des BGH vom 16.09.2008, AZ: VI ZR 226/07
Zur Höhe von Mietwagenkosten

Urteil des OLG München vom 25.07.2008, AZ: 10 U 2539/08
Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation

Urteil des BGH vom 24.06.2008, AZ: VI ZR 234/07
Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif und zur Zugänglichkeit günstigerer Tarife

Urteil des BGH vom 11.03.2008, AZ: VI ZR 164/07
Zur Üblichkeit von Mietwagenkosten

Urteil des LG Leipzig, Verfügung vom 18.01.2008, AZ: 01 S 590/07
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifes

Urteil des AG Leipzig vom 26.09.2007, AZ: 164 C 2623/07
Für die Schätzung der Angemessenheit des Unfallersatztarifs ist das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste ausschlaggebend

Urteil des BGH vom 27.06.2007, AZ: XII ZR 53/05
Zur Schätzung der erforderlichen Herstellungskosten nach den Tabellen zur Nutzungsausfallentschädigung bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif

Urteil des BGH vom 26.06.2007, AZ: VI ZR 163/06
Zur Schätzung der erforderlichen Herstellungskosten nach den Tabellen zur Nutzungsausfallentschädigung bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif

Urteil des BGH vom 12.06.2007, AZ: VI ZR 161/06
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifes

Urteil des BGH vom 06.03.2007, AZ: VI ZR 36/06
Zur Ablehung des Normaltarifs aufgrund der Kaution und Vorkasse

Urteil des BGH vom 13.02.2007, AZ: VI ZR 105/06
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifes

Urteil des BGH vom 07.02.2007, AZ: XII ZR 125/04
Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen

Urteil des BGH vom 30.01.2007, AZ: VZ ZR 99/06
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifes

Urteil des BGH vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 18/06
Zur Zugänglichkeit des günstigeren Normaltarifes

Urteil des BGH vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 243/05
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifes

Urteil des BGH vom 10.01.2007, AZ: XII ZR 72/04
Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen

Urteil des BGH vom 04.07.2006, AZ: VI ZR 237/05
Zur Zugänglichkeit günstigerer Tarife

Urteil des BGH vom 28.06.2006, AZ: XII ZR 50/04
Zur Aufklärungspflicht des Vermieters

Urteil des BGH vom 13.06.2006, AZ: VI ZR 161/05
Zur Zugänglichkeit günstigerer Tarife

Urteil des BGH vom 09.05.2006, AZ: VI ZR 117/05
Zur Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs, wenn nur ein Tarif angeboten wird

Urteil des LG Ansbach vom 06.04.2006, AZ: 1 S 15/05
Geschädigter muss sich nicht auf einen Freistellungsanspruch verweisen, Anmietung zum Unfallersatztarif ist angemessen und stellt den erforderlichen Aufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB dar

Urteil des BGH vom 04.04.2006, AZ: VI ZR 338/04
Sicherungsabtretung von Mietwagenkosten

Urteil des AG Hannover vom 15.03.2006, AZ: 536 C 9805/05
Sicherungsabtretungserklärung steht der Aktivlegitimation des Geschädigten nicht entgegen

Urteil des BGH vom 14.02.2006, AZ: VI ZR 32/05
Normaltarif oder Unfallersatztarif?

Urteil des BGH vom 14.02.2006, AZ: VI ZR 126/05
Normaltarif oder Unfallersatztarif?

Urteil des AG Braunschweig vom 26.01.2006, AZ: 121 C 4439/04
Es kann nicht von einer Kenntnis der Geschädigten über eine Auswahlmöglichkeit zwischen Normal- und Unfallersatztarif ausgegangen werden, so dass ...

Urteil des AG Nürnberg vom 09.01.2006, AZ: 34 C 650/05
Abzustellen ist auf die subjektive Lage des Geschädigten

Urteil des AG Ansbach vom 21.12.2005, AZ: 1 C 1185/05
Erhöhter Aufwand bei Unfallersatztarif nachgewiesen, geschätzter Aufschlag von 20,9 % gerechtfertigt

Urteil des AG Ansbach vom 28.11.2005, AZ: 1 C 1049/05
Erhöhung durch Nachweis erhöhter Aufwendungen wird anerkannt, geschätzter Aufschlag von 20,9 % gerechtfertigt

Urteil des AG Dresden vom 01.11.2005, AZ: 104 C 1140/05
Zur Preiserkundigungspflicht des Geschädigten, Zulässigkeit des Unfallersatztarifes und Eigenersparnis

Urteil des LG Dresden vom 01.11.2005, AZ: 13 S 0094/05
Bei der Frage zur Angemessenheit kann auf Schwacke-Mietpreisspiegel abgestellt werden

Urteil des BGH vom 25.10.2005, AZ: VI ZR 9/05
Normaltarif oder Unfallersatztarif?

Urteil des BGH vom 25.10.2005, AZ: VI ZR 280/04
Höhe der Mietwagenkosten

Urteil des AG Gera vom 07.10.2005, AZ: 2 C 581/05
Internetangebote über günstigere Mietfahrzeuge kommen bei der Frage der Erforderlichkeit nicht in Betracht

Urteil des AG München vom 06.10.2005, AZ: 342 C 944/05
Geschädigtem obliegt Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung der Mietwagenkosten gegenüber dem Normaltarif, nur dieser ist in der Regel zu ersetzen

Urteil des BGH vom 20.09.2005, AZ: VI ZR 251/04
Sicherungsabtretung von Mietwagenkosten

Urteil des AG Nürnberg vom 19.09.2005, AZ: 12 C 5108/05
Unfallersatztarife sind betriebswirtschaftlich erforderlich und daher marktgerecht

Urteil des AG Neuss vom 25.08.2005, AZ: 77 C 460/05
Unfallersatztarif wird von Angebot und Nachfrage bestimmt

Urteil des LG Detmold vom 24.08.2005, AZ: 10 S 60/05
Geschädigten trifft keine Darlegungslast zur betriebswirtschaftlich Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes

Urteil des AG Nürnberg vom 29.07.2005, AZ: 31 C 5108/05
Bei der Beurteilung der Zugänglichkeit ist auf die individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten abzustellen

Urteil des AG Meissen vom 25.07.2005, AZ: 3 C 0334/05
Geschädigter hat bei einem Unfall keinerlei Kenntnis hinsichtlich des Tarifmarktes

Urteil des AG Nürnberg vom 20.07.2005, AZ: 21 C 1962/05
Mietwagenkosten sind zuzusprechen, wenn ein detaillierter und überzeugender Vortrag zu den besonderev Leistungen des Autovermieters beim Unfallersatztarif erfolgt

Urteil des AG Laufen, Hinweisbeschluss vom 15.07.2005, AZ: 1 C 1076/04
Geschädigter ist nicht beweispflichtig, ob Unfallersatztarif ortsüblich ist

Urteil des LG Leipzig vom 14.07.2005, AZ: 12 S 91/05
Liegt der Unfallersatztarif erheblich über dem Normaltarif, ist zu prüfen, ob und inwieweit der Unfallersatztarif nach seiner Struktur als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann

Urteil des AG Freiburg vom 08.07.2005, AZ: 10 C 1183/05
Geschädigter hat Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten bis zur bzw. lediglich in Höhe des dreifachen Nutzungsausfallentschädigungsbetrages

Urteil des BGH vom 05.07.2005, AZ: VI ZR 173/04
Abtretungserklärung von Mietwagenkosten

Urteil des LG Baden-Baden vom 01.07.2005, AZ: 2 S 6/05
Wird nur ein Tarif angeboten, kann keine Unterscheidung zwischen Unfallersatztarif und Normaltarif vorgenommen werden; Aufwendungen für Winterreifen sind erstattungsfähig

Urteil des AG Dresden vom 30.06.2005, AZ: 107 C 10121/04
Kosten für Anmietung sind zu ersetzen, wenn sie im Rahmen des Üblichen liegen

Urteil des AG Höxter vom 24.06.2005, AZ: 10 C 111/05
Mietwagenkosten erforderlich, da betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit dargelegt wurde

Urteil des LG Bochum vom 17.06.2005, AZ: 5 S 208/04
Keine Hinweis- und Aufklärungspflicht zu günstigeren Mietwagentarifen, falls nur ein Tarif vorhanden

Urteil des AG Nürnberg vom 13.06.2005, AZ: 19 C 3112/05
Mietwagenkosten sind ersatzfähig, wenn sie im Bereich des Üblichen liegen

Urteil des LG Gera vom 07.06.2005, AZ: 1 S 2/05
Normaltarif muss dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich sein

Urteil des AG Dannenberg vom 07.06.2005, AZ: 31 C 6/05 (I)
Betriebswirtschaftliche Erforderlich durch BAV-Gutachten anerkannt

Urteil des LG Frankenthal vom 01.06.2005, AZ: 2 S 390/04
Inanspruchnahme des Unfallersatztarifes stellt noch keinen Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht dar

Urteil des AG Lörrach vom 31.05.2005, AZ: 2 C 2309/04
Umkehrung der Beweislast führt zu unpraktikablen Ergebnissen

Urteil des AG Lemgo vom 25.05.2005, AZ: 20 C 470/04
Kein Zurückbehaltungsrecht wegen einer angeblich übertriebenen Auskunftserteilung, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht

Urteil des AG Neuss vom 20.05.2005, AZ: 78 C 6159/04
Geschädigter ist nicht vorleistungspflichtig

Urteil des AG Gera vom 19.05.2005, AZ: 2 C 743/04
Unfallersatztarif und Normaltarif sind nicht vergleichbar

Urteil des AG Krefeld vom 17.05.2005, AZ: 79 C 525/04
Fahrzeugmiete sollte sich im Rahmen der Unfallersatztarife der lokalen und überregionalen Anbieter bewegen

Urteil des OLG Dresden vom 12.05.2005, AZ: 1 U 0465/05
Geschädigter trägt Darlegungs- und Beweislast für die Zugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifes

Urteil des AG Chemnitz vom 12.05.2005, AZ: 21 C 5078/04
Geschädigter ist nicht grundsätzlich verpflichtet, sich bei anderen Anbietern zu Preisen zu erkundigen

Urteil des AG Chemnitz vom 12.05.2005, AZ: 21 C 5078/ 04
Geschädigter ist nicht verpflichtet, Preiserkundigungen vorzunehmen

Urteil des AG Nürnberg vom 03.05.2005, AZ: 33 C 10392/04
Instanzgerichte sind nicht verpflichtet, sich der Frage der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit zu zuwenden

Urteil des LG Mühlhausen vom 28.04.2005, AZ: 1 S 354/04
Zur betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung für einen Unfallersatztarif

Urteil des BGH vom 19.04.2005, AZ: VI ZR 37/04
Normaltarif oder Unfallersatztarif?

Urteil des AG Lüneburg vom 18.03.2005, AZ: 39 C 2/05
Keine allgemeine Verpflichtung hinsichtlich günstigerer Tarife im eigenen Unternehmen aufzuklären

Urteil des BGH vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 74/04
Normaltarif oder Unfallersatztarif?

Urteil des BGH vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 160/04
Normaltarif oder Unfallersatztarif?

Urteil des AG Nürnberg vom 14.02.2005, AZ: 17 C 7855/04
Es kommt auf die betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit nicht an, da Normaltarif bzw. Schwacke-Tarif nicht ohne weiteres zugänglich

Urteil des AG Nürnberg vom 09.02.2005, AZ: 31 C 7470/04
Der für den Geschädigten in zumutbarer Weise zugängliche Markt besteht regelmäßig aus Unfallersatztarifen

Urteil des AG Nürnberg vom 09.02.2005, AZ: 31 C 7470/04
Der für den Geschädigten in zumutbarer Weise zugängliche Markt besteht regelmäßig aus Unfallersatztarifen

Urteil des AG Nürnberg vom 09.02.2005, AZ: 24 C 8157/04
Mietwagenkosten in diesem Fall im üblichen Rahmen, daher erforderlich, weiterhin Anmietungen zum Unfallersatztarif möglich/ zulässig

Urteil des AG Dannenberg vom 26.01.2005, AZ: 31 C 668/04 (III)
Unfallersatztarife gelten mittlerweile als branchenüblich

Urteil des AG Nürnberg vom 20.01.2005, AZ: 15 C 7423/04
Nach neuer Rechtsprechung des BGH ändert sich jedenfalls im Verhältnis Geschädigter-Schädiger nichts; es ist subjektiv auf die Lage des Geschädigten abzustellen.

Urteil des AG Ansbach vom 18.01.2005, AZ: 3 C 1439/04
Der Geschädigte darf zu einem Unfallersatztarif anmieten

Urteil des AG Dannenberg vom 18.01.2005, AZ: 31 C 675/04 (I)
Ablehnung des Angebots der gegnerischen Haftpflichtversicherung den Mietwagen zu einem bestimmten Preis pro Tag anzumieten ist möglich und führt nicht zu einer Verletzung der Schadensminderungspflicht

Urteil des BGH vom 26.10.2004, AZ: VI ZR 300/03
Normaltarif oder Unfallersatztarif?

Urteil des AG Bergisch-Gladbach vom 15.10.2004, AZ: 67 C 240/04
Keine Erkundigungspflicht des Geschädigten, wenn angebotener Mietzins im Bereich des üblichen lag

Urteil des BGH vom 12.10.2004, AZ: VI ZR 151/03
Normaltarif oder Unfallersatztarif?

Urteil des LG Aachen vom 30.06.2004, AZ: 7 S 429/03
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten und Eigenersparnisabzug

Urteil des LG Erfurt vom 04.06.2004, AZ: 2 S 13/04
Eine Pflicht zur ungefragten Offenlegung der Tarifstruktur durch den Autovermieter bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs besteht nicht

Urteil des AG Mettmann vom 20.01.2004, AZ: 25 C 404/03
Geschädigter darf bei seiner Werkstatt anmieten und muss sich nicht auf eine andere Mietwagenfirma verweisen lassen

Urteil des AG Lindau vom 03.02.2003, AZ: 1 C 0421/02
Urteil des AG Lindau vom 03.02.2003, AZ: 1 C 0421/02

Urteil des LG Deggendorf vom 29.01.2003, AZ: 1 C 1309/02
Das bloße Alter eines Fahrzeuges rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Herabstufung.

Urteil des LG Münster vom 18.12.2002, AZ: 2 O 412 /02
Die Ersparnis von Eigenaufwendungen beträgt nach dem jetzt maßgebenden technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen 10% der Mietwagenkosten.

Urteil des AG Spaichingen vom 12.11.2002, AZ: 2 C 353/02
Bei der Anmietung eines Fahrzeugs einer klassenniedrigeren Kategorie entfällt ein Abzug von 10% für ersparte Eigenaufwendungen.

Urteil des LG Gera vom 02.10.2002, AZ: 1 S 80/02
Höhe der Eigenersparnis

Urteil des AG Chemnitz vom 27.06.2001, AZ: 22 C 5032/01
Anrechnung von 10% Eigenersparnis bei Mietwagen, der nicht über das Normale hinaus beansprucht wird.

Urteil des AG Münster vom 18.04.2001, AZ: 7 C 696/01
Geschädigter hat Erkundigungspflicht bei Mietwagenfirma sowie zu zwei bis drei Nachfragen bei Konkurrenzfirmen im fraglichen Raum über deren Angebote, um nicht gegen Schadensminderungspflicht zu vertsoßen.

Urteil des AG Siegburg vom 22.12.2000, AZ: 13 C 474/00
Geschädigter hat Recht auf Ersatz der Mietwagenkosten, solange Mietwagentarifsich im Bereich des allgemein üblichen Preisniveaus befindet...

Urteil des OLG Nürnberg vom 10.05.2000, AZ: 9 U 672/00
Höhe der Eigenersparnis

Urteil des LG Hagen vom 15.10.1999, AZ: 7 S 52/99
Entschließt sich Geschädigter während der Reparatur für eine Ersatzbeschaffung, sind die zusätzlich angefallenen Mietwagenkosten zu ersetzen

Urteil des AG Suhl vom 17.08.1999, AZ: 5 C 511/99
Versicherungen dürfen Geschädigten keine Mietwagenunternehmen, insbesondere keine ortsunansässigen, nicht aufoktroyieren. Ersatz der Kosten für Winterausrüstung.

Urteil des AG Itzehoe vom 10.05.1999, AZ: 6 O 395/98
Erstattung von Vorhaltekosten

Urteil des AG Nürnberg-Fürth vom 12.04.1999, AZ: 2 O 10625/98
Keine Verpflichtung des Geschädigten günstigeren Anbieter zu finden, wenn Kosten nicht deutliche aus dem Rahmen des noch üblichen herausfallen.

Urteil des BGH vom 13.10.1998, AZ: VI ZR 357/97
Versich. dürfen Geschädigte nicht mit der Begründung, daß es mit gewähltem Mietwagenuntern. häufig Schwierigk. gäbe, zum Umsteigen auf billigeres Auto drängen, da ...

Urteil des AG Aschaffenburg vom 03.06.1998, AZ: 12 C 3326/97
Ersatz von Mietwagenkosten umfaßt reine Wiederbeschaffungsdauer sowie zusätzlich 5 Tage Überlegungsfrist, ob Reparatur oder Verkauf

Urteil des LG Hamburg vom 30.04.1998, AZ: 312 O 200/98
Verbot für Unfallersatzwagengeschäft, Mietwagenrechnung bei Versicherung durch Übersendung von Zahlungserinnerungen anzumahnen, ohne zuvor Kunden ernsthaft, aber vergeblich zur Zahlung aufgefordert zu haben

Urteil des AG Hamburg vom 05.12.1997, AZ: 52 C 1768/97
Suche nach gleichwertigen PKW kann 14 Tage in Anspruch nehmen. Diese Frist zählt ab Kenntnis des Ergebnis des Gutachtens, so daß hier 19 Tage Mietwagenkosten zu ersetzen sind.

Urteil des LG Freiburg vom 11.03.1997, AZ: 9 S 135/96
Bei längerer Mietdauer hat Geschädigter Erkundigungspflicht über Preissituation auf dem Mietwagenmarkt. Bei Verletzung wird nur üblicher Mietpreis erstattet. Dieser wird durch dreifachen Satz der Tabelle Sanden/Danner berechnet

Urteil des AG Nürnberg vom 18.06.1996, AZ: 36 C 1965/96
Keine Preisvergleichpflicht bei Anmietdauer von nur 13 Tagen.

Urteil des AG Unna vom 21.05.1996, AZ: 16 C 406/95
Um Schadensminderungspflicht zu genügen, muß sich zumindest bei zwei bis drei Anbietern nach günstigen Tarifen erkundigt werden.

Urteil des BGH vom 07.05.1996, AZ: VI ZR 138/95
Höhe der Mietwagenkosten für ein Unfallersatzfahrzeug

Urteil des AG Freudenstadt vom 10.04.1996, AZ: 6 C 862/95
Erstattung von Kosten für Haftungsbefreiung und Insassenversicherung bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung. Erstattung von Zustellungs- bzw. Rückführungskosten

Urteil des OLG Frankfurt vom 17.10.1995, AZ: 13 U 258/94
Höhe der ersparten Aufwendungen für Ausgleich des ersparten Verschleißes des unfallbedingt nicht genutzten Kfz kann sich nicht an Höhe der Mietwagenkosten ausrichten~ Kriterium ist der Verschleiß am Mietwagen.

Urteil des LG Deggendorf vom 26.09.1995, AZ: S 87/9
Mietwagenkostenersatz auch bei täglichem Fahrbedarf unter 20 km möglich.

Urteil des OLG Frankfurt vom 08.12.1994, AZ: 16 U 233/93
Geschäd. muß nicht zugunsten des Schäd. Sparen. Mietwagenkosten dürfen nicht deutlich aus dem Rahmen fallen.

Urteil des OLG Frankfurt vom 17.11.1994, AZ: 16 U 233/93
Geschädigter darf darauf vertrauen, daß Mietwagenfirma den angemessenen Mietwagentarif nennt.