Ein Fahrverbot aus einem Bußgeldbescheid ist erst dann vollstreckbar, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist die Behörde zuständig, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Das bedeutet, dass dann die Fahrerlaubnis an die Behörde zu übersenden ist, die als Verwaltungsbehörde den rechtskräftigen Bußgeldbescheid erlassen hatte. Die Fahrerlaubnis sollte nicht der einfachem Brief an die Behörde übersandt werden. Wichtig ist, dass man einen Nachweis darüber erhält, dass die Fahrerlaubnis an die Behörde übersandt worden ist. In dem Anschreiben an die Behörde sollte unbedingt das Aktenzeichen der Behörde angegeben werden, damit eine Zuordnung der Fahrerlaubnis zum Bußgeldverfahren erfolgen kann.

Erfolgt eine gerichtliche Entscheidung über den Bußgeldtatbestand, so erfolgt die Vollstreckung des Fahrverbots durch die jeweilige Staatsanwaltschaft. Bei Jugendlichen oder Heranwachsenden ist die Vollstreckungsbehörde der Jugendrichter.

Die Vollstreckung des Fahrverbots beginnt mit der Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung. In den meisten Fällen wird der Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbots durch die Betroffenen freiwillig herausgegeben. Dabei ist zu beachten, dass neben dem deutschen Führerschein auch ein eventuell vorhandener internationaler Führerschein, ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung, ein Sonderführerschein der Bundeswehr, ein Sonderführerschein der Polizei und Sonderführerschein der Bundespolizei abzugeben sind.

Da es sich bei einer Mofa-Prüfbescheinigung nicht um eine Fahrerlaubnis im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne handelt, ist diese nicht in amtliche Verwahrung zu geben. Dennoch ist selbstverständlich das Fahrverbot zu berücksichtigen. D.h., während der Zeit des Fahrverbots darf auch kein Mofa gefahren werden.

Wird der Führerschein nicht freiwillig in amtliche Verwahrung gegeben und reagiert der Betroffene auch nicht auf die Aufforderung der Behörde, den Führerschein zu übersenden, erfolgt regelmäßig ein Vollstreckungsversuch im Rahmen einer Beschlagnahme durch die Polizeibehörden. Das bedeutet, dass dann unangemeldet die Polizei erscheint, die Wohnung durchsucht und oben aufgeführte Führerscheine beschlagnahmen wird. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Betroffene zu zahlen.

Hat man den Führerschein verloren, ist bei der Vollstreckungsbehörde eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben, dass man nicht mehr im Besitz des Führerscheins ist. Dabei ist zu beachten, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung strafbar ist.

Nach Ablauf des Fahrverbots kann der Führerschein persönlich bei der jeweiligen Vollstreckungsbehörde in Empfang genommen werden. Dabei ist zu beachten, dass man dies der Behörde frühzeitig anzeigt, damit nicht der Führerschein vorab per Post an den Betroffenen versendet worden ist. Ferner ist dabei zu beachten, dass man einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis) mitführt, da dieser der jeweiligen Behörde vorzulegen ist.