Bußgeldkatalog - Bei Fragen zum Bußgeldkatalog, lassen Sie sich doch ein kostenloses, individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Rechtsanwalt Verkehrsrecht  

Bußgeldkatalog

Der deutsche Bußgeldkatalog, korrekt die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), vom 13. November 2001 beinhaltet die Vorschriften zur Erteilung einer Verwarnung, die Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Die nunmehr bundeseinheitlich geltende Verordnung ersetzt die davor geltenden Landesregelungen.

Höhe der Regelsätze

Die dort genannten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen, das heißt eine Bußgeldbehörde oder der Tatrichter können im begründeten Einzelfall abweichende Beträge aussprechen. Bei Bußgeldbeträgen bis 35 € erfolgt nur eine Verwarnung ohne Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg (keine „Flensburg-Punkte“), bei Beträgen von 40 € und mehr, ein bis vier Punkte und bei Straftaten fünf bzw. sieben Punkte und ggf. Entziehung der Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe[1].

In manchen Fällen, zum Beispiel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften, ist im Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot aufgeführt. Das bedeutet, dass ein Fahrverbot – von ein bis drei Monaten je nach Schwere der Tat – grundsätzlich auszusprechen ist und nur im begründeten Einzelfall darauf verzichtet werden kann.

Diese hier jeweils beschriebenen Einzelfälle müssen gut begründet werden. Da in den einzelnen Ländern die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dazu trotz Bundeseinheitlichkeit anders aussieht wird nachfolgend die „ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und Praxis“ aufgeführt.

Ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und Anwendung in der Praxis

Die Anwendung des Bußgeldkataloges ist in der Praxis meist schwieriger als hier beschrieben. Obgleich der Bußgeldkatalog bundeseinheitlich ist, gibt es in Realität große Unterschiede zwischen den Ländern.

Bayern gilt in Sachen Ordnungswidrigkeiten als strengstes aller Bundesländer. Dort sprach bis vor wenigen Jahren als oberstes Gericht das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) über die Rechtsbeschwerden oder Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerden gegen die Urteile der Amtsgerichte Recht. Mit der Auflösung des BayObLG übernahm dessen Zuständigkeit in Sachen Ordnungswidrigkeitenrecht in Bayern das Oberlandesgericht Bamberg. Dessen Rechtsprechung scheint bisher aber mit der des BayObLG vergleichbar.

Was in der Praxis die Probleme bereitet, sind nicht die Geldbußen, sondern die Fahrverbote. Derentwegen legen Betroffene regelmäßig Einspruch gegen die Bußgeldbescheide ein und meinen, sie könnten mit einer erhöhten Geldbuße das Fahrverbot wegfallen lassen. Die ständige obergerichtliche Rechtsprechung sagt hierzu:
Ein Fahrverbot kann nur dann in Wegfall kommen, wenn eine drohende Existenzvernichtung nachgewiesen wurde.[2][3]

Eine solche drohende Existenzvernichtung nachzuweisen ist recht schwierig, in der Praxis meistens unmöglich. Daher weichen viele Personen auf die Methode aus, die Rechtsgültigkeit des sogenannten Regelfahrverbots gem. § 4 Abs. 2 der BKatV in Frage zu stellen. Hierzu raten meistens wenig qualifizierte Rechtsanwälte, die nur die BKatV kennen, jedoch nicht die dazugehörende ständige höchstrichterliche Rechtsprechung. In der BKatV steht nur, dass im Falle von zwei Geschwindigkeitsverstößen innerhalb eines Jahres von mindestens 26 km/h ein Fahrverbot ausgesprochen wird. Die Rechtsprechung sagt hierzu allerdings:
Anstatt der Geschwindigkeitsverstöße gelten auch „Verstöße von ähnlich starkem Gewicht“.[4][5][6][7][8]

Auch die simpelste Methode wird angewandt, nämlich die Bestreitung der Fahrereigenschaft. Hier findet man in der Regel kein Gehör. Biometrische Gutachten oder Ähnliches werden häufig abgelehnt, weil die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (oder auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit).

Es ist daher derzeit schwierig, die von der Rechtsprechung praktizierten Grundsätze darzustellen, da sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht entwickelt hat.

Änderung vom 5. Januar 2009

Die Änderung (in Kraft getreten am 1. Februar 2009) soll laut dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung[9] vor allem einen Rückgang der Zahl der Unfalltoten bewirken. Dies soll durch teilweise drastische Verschärfung der Bußgelder für unangepasste Geschwindigkeit, gefährliche Überholvorgänge, Verstöße gegen die Vorfahrt, Rotlicht-Verstöße und wegen zu geringen Abstands erreicht werden.

Änderung ab 1. Mai 2014

Am 1. Mai 2014 ändert sich das Systen drastisch. Der Bußgeldkatalog wird in Gänze an das neue Fahreignungsregister (FAER) angepasst. Künftig reichen schon 8 statt bisher 18 Punkte aus, um die Fahrerlaubnis zu verlieren. Die größte Neuerung besteht darin, dass Ordnungswidrigkeiten, welche keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, nicht mehr zum Erwerb von Punkten in Flensburg führen. Um weiterhin eine entsprechende Strafe zu gewährleisten, werden diese Vergehen zukünftig mit einem höheren Bußgeld belegt. Zum Beispiel wird die Einfahrt in eine Umweltzone ohne Umweltplakette nicht mehr wie zuvor mit 40,00 Euro belangt, sondern nach dem neuen System werden 80,00 Euro fällig. Auch Ordnungswidrigkeiten, die in der aktuellen Fassung mit 40,00 € und einem Punkt geahndet werden, erfahren eine Steigerung im Strafmaß auf 60,00 € um auch weiterhin mit einem Punkt belangt zu werden. Eine Auflistung aller Tatbestände und deren Strafe findet man in der Publikation des Kraftfahrt-Bundesamt[10]. Viele alltägliche Vergehen bleiben jedoch in der Höhe des Bußgeldes gleich, was im Rahmen einer Gegenüberstellung der häufigsten Verstöße des aktuellen Bußgeldkataloges und des Bußgeldkataloges 2014[11] zu sehen ist.

Literatur
•Beck, Wolf-Dieter: Der aktuelle bundeseinheitliche Bußgeldkatalog, ein ADAC Buch, München, ADAC-Verlag, 2008, ISBN 3-8990-5671-X.
•Ferner: Der neue Bußgeldkatalog, 10. Auflage, Neuwied, 2003, ISBN 3472053771.
•Horst Janiszewski und Hans Buddendiek: Bußgeldkatalog mit Punktsystem, 9. Auflage, München, C. H. Beck, 2004, ISBN 3-4065-2388-9.
•Hermann Lütkes, Wolfgang Ferner und Christine Kramer: Straßenverkehrsrecht, Loseblattwerk, Neuwied, Nomos Verlag, 2006, ISBN 3-472-00161-5.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/Bu%C3%9Fgeldkatalog aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.

Haben Sie Fragen zum Bußgeldkatalog, lassen Sie sich ein kostenloses, individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Rechtsanwalt Verkehrsrecht   

§ 1 Bußgeldkatalog
 
  (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung

       (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei

       Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro

       bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.
 
  (2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen

        Tatumständen ausgehen.
 
 
§ 2 Verwarnung
 
  (1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.
 
  (2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne

        Verwarnungsgeld in Betracht.
 
  (3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben.
 
  (4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern 10 Euro betragen, sofern der

        Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.
 
  (5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei

        offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.
 
  (6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit

        Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden,

        erhoben.
 
  (7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe

        Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.
 
  (8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig

        sind.
 
 
§ 3 Bußgeldregelsätze
 
  (1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht

        in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.
 
  (2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern

        212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vom Halter

        eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder

        Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.
 
  (3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder

        Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im

        Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.
 
  (4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses

        mit Fahrgästen ein Tatbestand 
 
        1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1., 21, 21.1, 212, 214.1, 214.2, 223 oder
 
         2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder
 
         3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,
 
des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35

           Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte, höchstens jedoch auf 475 Euro. Der nach Satz 1

           erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen

           Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen
 
1. der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder
 
2. der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224
 
des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.
 
  (5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz

        von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden.

        Dieser kann angemessen erhöht werden, höchstens jedoch auf 475 Euro.
 
  (6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern

        begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 35 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere

        Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1

        ermäßigte Regelsatz weniger als 40 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit

        Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.
 
--------------------------------------------------------------------------------
§ 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1 geändert, Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 neu gefasst mit Wirkung zum 1. April 2004

          durch Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117); Abs. 2 geändert mit Wirkung zum 1. Mai 2006 durch Verordnung

          vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716).
 
 
§ 4 Regelfahrverbot
 
  (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1

        Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in

        Betracht, wenn ein Tatbestand
 
1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,
 
2. der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h

               beträgt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4  oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
 
3. der Nummern 19.1.1, 21.1, 83.3 oder 89a.2 oder
 
4. der Nummern 132.1, 132.2, 132.2.1 oder 152.1
 
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort

          bestimmte Dauer festzusetzen.
 
  (2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so

        ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den

        Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße

        rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere

        Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
 
  (3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des

        Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des

        Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
 
  (4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als

        Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
 
--------------------------------------------------------------------------------
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 geändert mit Wirkung zum 1. April 2004 durch Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117); Abs.

          1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 geändert mit Wirkung zum 1. Mai 2006 durch Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S.

          3716). 


 
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog- Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), außer Kraft.
 
 
Punktekatalog bei Owi-Taten, wann gibt es welche Punkte Flensburg
 
Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften
21-25 km/h 50,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h 60,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h 100,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
41-50 km/h 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 175,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
61-70 km/h 300,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 425,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
 
Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften
21-25 km/h 40,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h 50,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h 75,- EUR, 3 Punkte
41-50 km/h 100,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
61-70 km/h 275,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 375,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
 
Nichteinhalten des Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowertes 40,- EUR, 1 Punkt
weniger als 4/10 des halben Tachowertes 60,- EUR, 2 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowertes 100,- EUR, 3 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 1 Monat Fahrverbot)
weniger als 2/10 des halben Tachowertes 150,- EUR, 4 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 2 Monate Fahrverbot)
weniger als 1/10 des halben Tachowertes 200,- EUR, 4 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 3 Monate Fahrverbot)
 
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowertes 60,- EUR, 2 Punkte
weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100,- EUR, 3 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowertes 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
weniger als 2/10 des halben Tachowertes 200,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
weniger als 1/10 des halben Tachowertes 250,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
 
Überholen
Überholt unter Nichtbeachten des Verkehrszeichens "Überholverbot" 40,- EUR, 1 Punkt
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
 
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 50,- EUR, 3 Punkte
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage 50,- EUR, 3 Punkte
und dabei "Überholverbot"-Verkehrszeichen nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht gefolgt 75,- EUR, 4 Punkte
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
 
Rotlichtverstoß:
Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil, rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt 50,- EUR; 3 Punkte
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
 
bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 125,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 200,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
 
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten 50,- EUR; 3 Punkte
den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet 60,- EUR; 3 Punkte
 
den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen
behindert 60,- EUR; 3 Punkte
gefährdet 75,- EUR; 3 Punkte
 
TÜV / AU
Als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt; bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins von mehr als acht Monaten 40,- EUR, 2 Punkte
 
Abgasuntersuchung:
Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um mehr als acht Monate 40,- EUR, 1 Punkt
 
Alkohol:
ab 0,5 Promille: 250,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 750,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
 
Drogen:
250,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 750,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
 
Sonstiges:
Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder Kurzkennzeichen fehlte 40,- EUR; 1 Punkt
 
Bei laufendem Motor ein Handy zur Benutzung in die Hand genommen 40,- EUR, 1 Punkt

Mit abgefahrenen Reifen gefahren 50 / 75,- EUR; 3 Punkte
 
Im Winter mit Sommerreifen gefahren 20,- EUR, bei Behinderung 40,- EUR, 1 Punkt
 
Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen 50,- EUR; 1 Punkt
 
Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert
bei einem Kind 40,- EUR, 1 Punkt
bei mehreren Kindern 50,- EUR, 1 Punkt
 
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtsberechtigten gefährdet 50,- EUR, 3 Punkte
 
Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren 40,- EUR, 3 Punkte

Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren
in einer Ein- oder Ausfahrt 50,- EUR, 4 Punkte
auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 100,- EUR, 4 Punkte
auf der durchgehenden Fahrbahn 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
 
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt 40,- EUR, 2 Punkte
 
Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt 50,- EUR, 2 Punkte
 
Zeichen oder Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt 50,- EUR, 3 Punkte
 
Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt 50,- EUR, 1 Punkt 
 
Wenden im Tunnel 40,- EUR, 1 Punkt
 
An einer Schranke nicht gehalten 150,- EUR, 1 Monat Fahrverbot
Eine geschlossene Schranke umfahren 450,- EUR, 3 Monate Fahrverbot

Haben Sie Fragen zum Bußgeldkatalog, lassen Sie sich ein kostenloses, individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Rechtsanwalt Verkehrsrecht