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Bei einem Mangel können Sie die kostenlose Reparatur (Nachbesserung) verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). Der Verkäufer trägt alle Kosten - Arbeit, Material, Transport (§ 439 Abs. 2 BGB). Nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen gilt die Nachbesserung als fehlgeschlagen; dann können Sie zurücktreten oder mindern.

Was umfasst die Nachbesserung?

Die Nachbesserung ist die Beseitigung des Mangels durch Reparatur. Sie ist Teil der Nacherfüllung und steht Ihnen vorrangig zu, bevor Sie zurücktreten oder mindern können. Der Verkäufer muss das Fahrzeug in den vertragsgemäßen Zustand versetzen.

Wer trägt die Kosten?

Alle zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB): Ersatzteile, Arbeitslohn, Transport- und Überführungskosten. Für Sie als Käufer ist die Reparatur kostenlos.

Wann gilt die Reparatur als fehlgeschlagen?

Nach dem Gesetz gilt die Nachbesserung in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen (§ 440 S. 2 BGB). Dann müssen Sie sich nicht länger vertrösten lassen und können zum Rücktritt, zur Minderung oder zum Schadensersatz übergehen.

So fordern Sie die Reparatur richtig

  1. Mangel schriftlich und konkret rügen (was, seit wann).
  2. Zur Nachbesserung mit angemessener Frist (meist 10-14 Tage) auffordern.
  3. Reparaturversuche dokumentieren (Werkstattaufträge, Daten).
  4. Nach dem zweiten Fehlversuch: Rücktritt oder Minderung prüfen.

Häufige Fragen

Muss ich die Reparatur in der Werkstatt des Händlers machen lassen?

Die Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich beim Verkäufer bzw. an dem von ihm bestimmten Ort. Eine eigenmächtige Reparatur in einer Fremdwerkstatt bekommen Sie nur in Ausnahmefällen ersetzt - vorher anwaltlich klären.

Wie oft muss ich eine Reparatur zulassen?

In der Regel zwei Versuche. Danach gilt die Nachbesserung als fehlgeschlagen (§ 440 BGB), und Sie können zurücktreten oder mindern.

Was kostet mich die Nachbesserung?

Nichts. Der Verkäufer trägt alle erforderlichen Kosten einschließlich Transport und Material (§ 439 Abs. 2 BGB).

Der Händler reagiert nicht - was tun?

Setzen Sie eine schriftliche Frist und dokumentieren Sie alles. Reagiert er nicht, können Sie nach Fristablauf die weiteren Gewährleistungsrechte geltend machen. Eine anwaltliche Aufforderung erhöht den Druck deutlich.

Weiterführend: Vom Vertrag zurücktreten · Kaufpreis mindern

Rechtsanwalt Robert Kunz, Fachanwalt fuer Verkehrsrecht
Rechtsanwalt Robert Kunz
Fachanwalt für Verkehrsrecht · Schwerpunkt Autokaufrecht

Robert Kunz vertritt Autokäufer und -verkäufer im gesamten OLG-Bezirk Düsseldorf: Gewährleistung, Rücktritt, Minderung, Ersatzlieferung und Schadensersatz. Referendariat u. a. in Atlanta/USA, daher auch englischsprachige Mandate. Erstberatung kostenlos.

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