Punkte in Flensburg - wann gibt es die, wann Fahrverbot, wann Führerscheinentzug?
Hilf gegen Punkte in Flensburg: Rechtsanwalt Verkehrsrecht (kostenlose Anfrage)
Des Deutschen liebstes Kind ist sein Auto, sein größter Feind, so könnte man meinen, das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Dieses listet pingelig jeden einzelnen Verkehrsverstoß auf, Punkt für Punkt für Punkt, bis zum Führerscheinentzug. Die einfachste Gegenstrategie wäre natürlich, sich einfach streng an die Verkehrsregeln zu halten, aber solchen Rat wollen Sie nicht wirklich hören, sonst wären Sie jetzt nicht hier, und der Rat käme auch etwas spät. Konzentrieren wir uns also lieber auf das was geschehen ist und was wir dagegen tun können:
Bei welchen (häufigen) Verstößen gibt es Punkte, wann droht Ihnen ein Fahrverbot, wann ist der Führerschein fort?
Was können Sie dagegen - oder überhaupt gegen Punkte in Flensburg - im Vorfeld unternehmen?
Wann werden die Punkte wieder gelöscht, und wie können Sie Ihr Punktekonto selber abbauen, bevor es zu spät ist?
Wofür gibt es Punkte, Fahrverbot, Führerscheinentzug?
Punkte in Flensburg bekommen Sie für alle möglichen - und unmöglichen - Verkehrsverstöße, von denen die weitaus meisten nur als Ordnungswidrigkeit (kurz: 'OWi') verfolgt werden, in leichteren Fällen (Falschparken, oder wenn Sie lediglich gering zu schnell gefahren sind) wird auch nur ein Verwarnungsgeld - ohne Punkte - erhoben. Bei schwereren OWis hingegen sieht der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog neben Bußgeld und Punkten ein Fahrverbot zwischen ein und drei Monaten vor. Sind 18 Punkte eingetragen, wird die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis entziehen. Wichtig: Die unter dem Schlagbegriff 'Härtere Strafen für Raser und Drängler' bereits seit Jahren angekündigten Verschärfungen des Bußgeldkatalogs, die jetzt doch schon zum 01.01.2009 in Kraft treten sollen, betreffen allein die Bußgeldhöhe (dazu mehr unten). Weder ändert sich - jedenfalls nach derzeitiger Planung - die Zahl der für den einzelnen Verstoß einzutragenden Punkte, noch ist eine Verschärfung bei den Fahrverboten vorgesehen.
Fahrverbot und Führerscheinentzug können aber auch von einem Strafgericht wegen Straftaten im Verkehr verhängt werden.
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Alkohol im Straßenverkehr, Drogen, Fahrerflucht
Gleich fort ist der 'Lappen' regelmäßig bei Alkohol-Straftaten im Verkehr, namentlich beim Fahren mit 1,1 Promille (oder mehr) Alkohol im Blut, oder bei Fahrerflucht. Dann wird nämlich die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht weggenommen. Verursachen Sie einen Unfall, oder fahren Sie Schlangenlinien, können schon geringere Alkohol-Konzentrationen (im Einzelfall ab 0,3 Promille!) im Strafverfahren zur Annahme einer Fahruntüchtigkeit und damit zum Verlust des Führerscheins führen. Meist wird die Erlaubnis bei solchen Delikten auch sofort einbehalten (bis zum Urteil vorläufig entzogen). Ab einer Blutalkohol-Konzentration (BAK) von 1,6 Promille, oder bei einer neuerlichen Trunkenheitsfahrt mit geringerer BAK, wird vor einer Wiedererteilung eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) erforderlich.
Kommt es bei Verurteilung wegen einer Alkoholstraftat (oder wegen Fahrerflucht) ganz ausnahmsweise nicht zur Entziehung des Führerscheins durch das Gericht, werden Ihrem Konto in Flensburg sieben Punkte gutgeschrieben, bei Fahrerflucht in Ausnahmefällen 'nur' fünf.
Selbst ohne Unfall oder sonstige Auffälligkeiten gibt es ab 0,5 Promille Alkohol im Blut (oder 0,25 mg/Liter Alkohol im Atem) nicht nur 250 Euro Geldbuße (es handelt sich 'nur' um eine OWi), sondern auch vier Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot, beim zweiten Mal werden 500 Euro, beim dritten und jedem folgenden Mal je 750 Euro fällig, jeweils zuzüglich weiterer vier Punkte. Ab dem zweiten Verstoß beträgt das Regelfahrverbot drei Monate. Die Bußgelder wurden ab dem 01.01.2009 auf 500/1.000/1.500 Euro verdoppeln (Punkte und Dauer des Fahrverbots bleiben gleich).
Wird ein Fahrzeug unter dem Einfluß von Drogen geführt, gilt grundsätzlich dasselbe wie beim Alkohol, nur daß es keine so genauen Grenzwerte gibt. Dafür wird bei Drogen im Straßenverkehr die Führerschein-Behörde schon bei geringen Wirkstoff-Konzentrationen von sich aus tätig. Selbst wenn im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren 'nur' ein Fahrverbot herausspringt, droht also der Führerscheinentzug im Verwaltungswege.
Für Fahrzeugführer in der Probezeit sowie generell für Personen unter 21 Jahren gilt bereits seit dem Spätsommer 2007 ein Alkoholverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen. Bei Verstoß gibt es zwei Punkte und ein Bußgeld von 125 (seit 01.01.2009: 250) Euro.
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Sonstige Straftaten im Verkehr
Sechs Punkte werden in Flensburg nach einer strafgerichtlichen Verurteilung z.B. eingetragen, wenn ein unversichertes Fahrzeug geführt wurde, wenn Sie (auch fahrlässig!) jemand mit ihrem Fahrzeug haben fahren lassen, der keinen Führerschein besaß, bei Kennzeichenmißbrauch, oder wenn Sie etwa selber ohne Fahrerlaubnis bzw. unter der Geltung eines Fahrverbots gefahren sein sollten.
Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr (bei Vorsatz kommt regelmäßig eine Straßenverkehrsgefährdung mit sieben Punkten oder - wahrscheinlicher - dem Entzug in Betracht), aber auch fahrlässige Tötung geben fünf Punkte, gleiches gilt bei unterlassener Hilfeleistung im Straßenverkehr.
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Verkehrsordnungswidrigkeiten
Wenn Sie schon einen Anhörungsbogen, oder gar einen Bußgeldbescheid erhalten haben, können Sie auf der Homepage der Bayerischen Polizei die sechstellige Tatkennziffer eingeben und so den Regelsatz des Buß- bzw. Verwarnungsgeldes in Erfahrung bringen, ebenso die dafür anstehenden Punkte und Dauer des Regelfahrverbots; bitte beachten Sie aber, daß bei Voreintragungen in Flensburg sowohl das Bußgeld wie die Fahrverbotsdauer erhöht werden können, oder auch für einen für sich genommen nicht verbotswürdigen Verstoß ein Fahrverbot verhängt werden mag. Entsprechendes gilt, wenn vorsätzliches Fehlverhalten festgestellt wird, der Bußgeldkatalog geht nämlich vom Regelfall der Fahrlässigkeit aus.
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Zu hohe Geschwindigkeit
Für Geschwindigkeitsübertretungen steht Ihnen der Bußgeldrechner zur Verfügung, der auch die Folgen berücksichtigt die Ihnen drohen, falls Sie sich noch in der Probezeit befinden. Auch hier gilt aber: Ausgeworfen werden die Regelsätze, Ihre persönliche Vorgeschichte kann naturgemäß nicht berücksichtigt sein. Die Sätze des Bußgeldes für zu schnelles Fahren erhöhten sich zum 01.01.2009 um 60-75%.
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Abstand
Wird Ihnen ein zu geringer Abstand zum Vordermann zur Last gelegt, haben Sie folgendes zu erwarten (Angaben jeweis in Zehnteln des halben Tachowerts, '5/10' bedeutet also z.B. bei 100 km/h weniger als 25 Meter, bei 160 km/h weniger als 40 Meter, das entspricht in etwa der 'Zwei-Sekunden-Regel'; in Klammern ist die Höhe des seit 2009 geltenden Bußgelds angegeben):
Ein Fahrverbot gibt es bei einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowerts, allerdings erst bei Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h, nämlich 1 Monat bei unter 3/10, 2 Monate bei unter 2/10 und 3 Monate bei unter 1/10 vom halben Tacho (das sind bei einhundert km/h eine, bei zweihundert km/h zwei Fahrzeuglängen!).
Zusätzlich riskieren Führer von LKW auf Autobahnen schon ab einer Geschwindigkeit von 50 km/h ein Bußgeld von 50 (80) Euro und vor allem 3 Punkte, wenn sie weniger als 50 Meter Abstand zum Vorausfahrenden einhalten.
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Sonstige (punktwürdige) Ordnungswidrigkeiten
Diese Aufzählung erhebt bei weitem keinen Anspruch auf Vollständigkeit, dafür ist der Bußgeldkatalog viel zu umfangreich, die Zahlen in Klammern geben jeweis das seit 2009 geltende Regel-Bußgeld an:
Wer als Kfz-Führer eine rote Ampel mißachtet, erhält einen Bußgeld-Bescheid über 125 (200) Euro; es werden 4 Punkte eingetragen und es darf 1 Monat zu Fuß gegangen werden. Tritt eine Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzu, erhöht sich das (Regel-) Bußgeld auf 200 Euro (ab 01.01.2009: bei Gefährdung 320, bei Sachbeschädigung 360 Euro). War die Ampel weniger als eine Sekunde Rot, kommt man - aber nur ohne Gefährdung oder Beschädigung - mit 50 (90) Euro, drei Punkten und ohne Fahrverbot davon.
Für Rechtsüberholen außerorts, oder für Überholen bei unklarer Verkehrslage gibt es 50 (100) Euro und 3 Punkte in Flensburg; mit Gefährdung oder Sachbeschädigung sind es 125 (250) Euro, 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot (wird jemand verletzt, ist es gleich eine Straftat).
Abgefahrene Reifen geben derzeit drei Punkte und 50 Euro Bußgeld für den Fahrer, 75 Euro für den Halter, ob sich hier zum 01.01.2009 etwas an der Bußgeld-Höhe ändert, ist derzeit noch unklar.
50 (100) Euro Bußgeld und drei Punkte bekommen Sie für eine Vorfahrtsverletzung mit Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers, 40 (40) Euro und 2 Punkte immerhin noch für die fehlende oder unzureichende Absicherung eines liegen gebliebenen PKW oder LKW, wenn ein anderer dadurch gefährdet wird.
Nicht ausreichende Ladungssicherung kostet den LKW- oder Omnibus-Fahrer 50 (80) Euro und 1 Punkt, mit Gefährdung 75 (??) Euro/3 Punkte, der Führer eines PKW ist bei Gefährdung mit 50 Euro/3 Punkten 'dabei'. Ungesicherte Beförderung von Kindern kostet ebenfalls einen Punkt in Flensburg. Die Mißachtung des Vorrechts eines Fußgängers am Fußgänger-Überweg, oder das Überholen auf einem Zebrastreifen macht 50 (80) Euro und 4 Punkte aus. Das Handy am Ohr wird mit 40 Euro und 1 Punkt geahndet.
Der von Ihnen gesuchte Verstoß war nicht dabei? Auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamts finden Sie eine auf rund vierzig (!) Unterseiten verteilte Zusammenstellung darüber, wieviele Punkte wofür ins Flensburg eingetragen werden - und ob es sich für Fahranfänger in der Probezeit um einen A- oder B-Verstoß handelt.
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Was kann man vorab gegen Punkte in Flensburg tun?
Einspruchsfrist wahren
Was Sie ganz vorher hätten tun können, wollen Sie vermutlich wieder nicht wirklich wissen. Auf jeden Fall muß gegen den Bußgeldbscheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt, d.h., das Einspruchsschreiben bei der Behörde eingegangen sein. Denn sonst ist sowieso alles zu spät - es sei denn, es trifft Sie an der Fristversäumung kein Verschulden, etwa weil Sie bewußtlos im Krankenhaus lagen.
Nicht erkannt werden ...
... ist eine zweischneidige Sache. Im Zweifel erhalten Sie als Fahrzeug-Halter Hausbesuch von der Polizei, oder auch nur eine nette Einladung, sich das Bild doch auf dem Polizeirevier einmal anzusehen (wobei dann die Beamten gleich Sie einmal ansehen, ob Sie das auf dem Tatfoto sind). Hilft das nichts, wird man Ihr Ausweis-Foto vom Einwohner-Meldeamt anfordern.
Wenn Sie gute Nerven haben, stehen Sie das einfach durch. Schließlich hat Ihnen schon Ihre Mutter beigebracht, sich nicht von fremden Männern ansprechen zu lassen, erst recht nicht zu fremden Männern hinzugehen, und schon gar nicht fremden Männern die Tür zu öffnen. Und kein Gericht und keine Polizei in Deutschland kann Sie zwingen, sich selber, oder einen Ihrer Familenangehörigen in einem Straf- oder OWi-Verfahren zu belasten. Auf diese Art und Weise können Sie sich (oder den Angehörigen, der Ihr Fahrzeug geführt hat) durchaus in die Verjährung retten, die bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sehr kurz ist.
Allerdings riskieren Sie damit unter Umständen eine Fahrtenbuchauflage. Die wird zwar kaum bei erstmaliger Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 23 oder 24 km/h in Betracht kommen, sehr wohl aber, wenn jemand mit Ihrem PKW in der Autobahn-Baustelle einmalig 120 km/h zu schnell war, oder wenn bei kleineren Übertretungen die Fahrerin oder der Fahrer zwei- oder dreimal nicht ermittelt werden konnte. Und gegen die Fahrtenbuchauflage können Sie sich nicht darauf berufen, daß Ihnen ein Recht zustand, zugunsten eines Angehörigen das Zeugnis zu verweigern. Berufskraftfahrer und deren Arbeitgeber sollten auch bedenken, daß eine solche Fahrtenbuchauflage nicht nur für das einzelne Fahrzeug, sondern für den gesamten Fuhrpark des Halters verhängt werden kann, wenn er an der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mitwirkt.
Keine gute Idee ist es, Punkten durch die Unkenntlichmachung des Kennzeichens (etwa durch reflektierende Folien oder ähnliches) vorbeugen zu wollen. Nicht nur ist der Nutzen zweifelhaft, sondern es gibt auch dafür 50 Euro Bußgeld und in Flensburg einen Punkt - für jedes Mal, daß Sie mit so etwas 'erwischt' werden. Dasselbe gilt, wenn die Vorschriften über das Fahrtenbuch verletzt werden.
Versuchen Sie nicht, Ihre Punkte durch einen Dritten übernehmen zu lassen, ob für Geld oder aus Gefälligkeit. Denn das kann ganz bitterböse nach hinten losgehen. Juristen diskutieren heiß und heftig, ob solches Vorgehen nicht als "schwere mittelbare Falschbeurkundung" strafbar ist - und Sie wollen nicht wirklich wegen einer simplen Verkehrs-OWi ein Strafverfahren durchstehen, selbst wenn am Schluß der Strafrichter (vielleicht, vielleicht aber auch nicht) zu Ihren Gunsten entscheidet.
Messungen anzweifeln
Das ist jedenfalls die Verteidigungsstrategie, die nicht die Gefahr in sich trägt, hinterher ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Mit dem Zweifel allein ist es allerdings bei Weitem nicht getan.
Im Regelfall, gerade bei Geschwindigkeits- und Abstands-Verstössen, aber auch bei der Atemalkohol-Messung, kommen sogenannte 'standardisierte Meßverfahren' zum Einsatz. Ganz vereinfacht ausgedrückt sind solche Messungen vor Gericht ohne weiteres verwertbar, wenn die Eichung gültig war und bei der konkreten Messung diejenigen Bedingungen erfüllt wurden, unter denen das verwendete Meßgerät genehmigt ist, zu diesen Bedingungen zählt u.a. auch die Einhaltung der Bedienungsanleitung. Es kommt also darauf an, Mängel der Eichung (in Bayern ist z.B. z.Zt. die Gültigkeit der Eichung von Video-Abstandsmessungen höchst zweifelhaft) oder Fehler bei der Aufstellung des Meßgeräts, bei der Bedienung oder bei der Protokollierung der Meßergebnisse aufzudecken, dann kann die Messung nicht mehr als 'standardisiert' gelten.
Und dann sind - gerade bei der Geschwindigkeits- oder Abstands-Messung - zu Ihren Gunsten zumindest größere Toleranzen zu berücksichtigen, die leicht einmal den Unterschied zwischen einem und drei Punkten - oder zwischen Fahrverbot und Nicht-Fahrverbot - ausmachen. Wenn die Messung nicht sogar komplett unverwertbar ist; moderne Laserpistolen kommen ja ganz ohne Videoaufzeichnung aus mit der Folge, daß selbst ein Sachverständiger hinterher nicht mehr rekonstruieren kann, was da eigentlich gemessen wurde ...
Eine solche Verteidigung ist allerdings recht kostenintensiv. Denn Sie benötigen nicht nur einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, der für Sie Akteneinsicht nimmt und anhand des Akteninhalts (und seiner Erfahrung) beurteilt, ob diese Verteidigungsstrategie in Ihrem besonderen Fall überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr müssen Sie auch mit erheblichen Kosten für einen Sachverständigen rechnen. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsschutzversicherung kann daher für Ihre Entscheidung, sich gegen den Bußgeldbescheid zu wehren, von erheblicher Bedeutung sein. Haben Sie keine, wird es für Sie darauf ankommen müssen, wie viele Punkte für Sie in Flensburg schon eingetragen sind, und wieviele Punkte Ihnen für den aktuellen Verstoß drohen - für einen Berufskraftfahrer oder jemand, der seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schlecht erreichen kann, mag die Entscheidung anders ausfallen, als für einen reinen Freizeitfahrer. Das gilt natürlich erst recht, wenn gleich ein Fahrverbot droht.
Auf Gnade hoffen
Die fällt allerdings nicht vom Himmel, sondern Sie müssen den Richter davon überzeugen, daß gerade Ihr Verstoß unter ganz besonderen Umständen geschah, die eine mildere Beurteilung rechtfertigen, als sie der Bußgeldkatalog für den Regelfall vorsieht. Dann kann im Einzelfall das Bußgeld einmal auf unter 40 Euro herunter gesetzt werden (womit die Punkte entfallen), oder Sie kommen - gegen eine 'saftige' Erhöhung der Geldbuße - ausnahmsweise um das Fahrverbot herum. Mit dem Argument allein, doch auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, werden Sie allerdings nicht besonders weit kommen, weil Ihnen jeder Richter entgegnen wird, daß Sie sich das doch vorher hätten überlegen können und müssen. Auch deshalb sollten Sie erwägen, sich nicht selber zu verteidigen, sondern jemand zu beauftragen der darauf geschult ist, die Besonderheiten eines Falles herauszuarbeiten.
Wann werden Punkte in Flensburg gelöscht?
Bei einer Entziehung des Führerscheins, gleich ob durch das Strafgericht oder durch die Behörde, werden auch die Punkte gelöscht, nach einer Neuerteilung des Führerscheins fangen Sie also mit einem leeren Punktekonto an (eine Ausnahme ist unten beschrieben). Ansonsten gilt:
Löschung durch Zeitablauf
Grundsätzlich sind Punkte wegen OWis nach zwei Jahren 'tilgungsreif', die tatsächliche Löschung erfolgt erst ein Jahr später. Gerechnet werden diese Fristen nicht von dem Verstoß an, sondern ab dem Tag der Rechtskraft des Bußgeldbescheids (also ab Ablauf der Einspruchsfrist bzw. ab der rechtskräftigen Beendigung des Gerichtsverfahrens). Eine tilgungsreife Eintragung darf nicht mehr verwertet werden, auch wenn sie noch nicht gelöscht ist, zählt also bei den berüchtigten 18 Punkten nicht mehr mit und darf auch nicht zur Begründung für eine Erhöhung des Bußgelds oder gar ein Fahrverbot wegen 'beharrlicher Verstöße' herangezogen werden.
Wird jedoch vor dem Ende der Tilgungsfrist eine neue 'punktwürdige' Tat begangen, tritt Tilgungsreife erst ein, wenn auch die Punkte wegen der neuen Tat tilgungsreif geworden, spätestens aber, wenn seit der Rechtskraft des ersten Bußgeldbescheids fünf Jahre verstrichen sind. Hierin liegt auch der Grund, warum die Daten noch ein Jahr länger gespeichert bleiben: Es soll sichergestellt sein, daß nach einer neuen OWi innerhalb der Tilgungsfrist die neue Eintragung noch vor der Löschung der alten geschieht.
Abweichend davon erfolgt während der Führerschein-Probezeit überhaupt keine Tilgung, selbst wenn es bei einem einmaligen Verstoß bleibt.
Eine Besonderheit bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG, also bei Fahrten unter Alkohol oder Drogen, die nur als OWi und nicht als Straftaten verfolgt wurden: Hier gilt die Fünf-Jahres-Höchstgrenze nicht, sondern solche Punkte werden erst (oder schon) getilgt, wenn alle Eintragungen reif zur Tilgung sind; läßt man sich also sonst nichts zuschulden kommen, nach zwei Jahren, im anderen Extrem aber, wenn man immer wieder auffällig wird, kann einen die Eintragung bis zum Lebensende begleiten.
Für Punkte wegen Straftaten gilt eine Tilgungsfrist von fünf, waren Alkohol oder Drogen im Spiel von zehn Jahren; spätere Eintragungen wegen bloßer Ordnungswidrigkeiten hemmen deren Tilgung nicht.
Wie kann ich selber Punkte in Flensburg abbauen?
Sie können Sie an einem Aufbauseminar bei einer Fahrschule teilnehmen. Das bringt bei 9 bis 13 Punkten einen 'Rabatt' von zwei, bei nicht mehr als acht Punkten sogar von vier Punkten (Sie können das Aufbauseminar selbstverständlich schon mit drei Punkten absolvieren, haben dann aber kein negatives Punktekonto und auch keinen Verstoß 'gut'). Für alkoholauffällige Kraftfahrer gibt es besondere Aufbauseminare. Der Punkterabatt setzt voraus, daß die Teilnahmebescheinigung der Fahrschule innerhalb von drei Monaten nach Ende des Seminars bei Ihrer Behörde vorgelegt wird.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist gesetzlich verpflichtet, sie bei Erreichen oder Überschreiten von 8 Punkten auf diese Möglichkeit hinzuweisen; betrachten Sie das nicht als obrigkeitliche Einmischung in Ihr Privatleben, sondern als Chance, sich Ihren Führerschein zu erhalten.
Erreichen Sie zwischen 14 und 17 Punkten in Flensburg, wird die Behörde die Teilnahme an einem solchen Seminar unter Fristsetzung anordnen, einen Punkte-Rabatt gibt es dann nicht mehr, sondern nur noch den Führerscheinentzug, wenn die Teilnahmebescheinigung nicht innerhalb der Frist beigebracht wird - und zwar ohne Löschung der bis dahin eingetragenen Punkte! Hatten Sie innerhalb der letzten fünf Jahre bereits ein Aufbauseminar absolviert, unterbleibt die Anordnung, sie werden dann 'nur' schriftlich verwarnt, daß das Ende nah ist, und auf die Möglichkeit einer verkehrs-psychologischen Beratung hingewiesen (durch die Sie immerhin noch zwei Punkte von Ihrem Flensburger Konto abbauen können). Auch die verkehrs-psychologische Beratung kann natürlich beliebig oft in Anspruch genommen werden, führt aber nur einmal in fünf Jahren zum Punkte-Abzug.
Punkte Flensburg, Punkte Flensburg, Punkte Flensburg, Punkte Flensburg - Seit dem 04. August 1951 existiert das Kraftfahrt-Bundesamt. Dieses überwacht unsere Punkte in Flensburg. Das System der Punkte Flensburg soll eine gleiche Behandlung der im Straßenverkehr auffällig gewordenen Personen gewährleisten. Punkte Flensburg erhält man für rechtskräftige Ordnungswidrigkeiten ab 40 EUR oder bei rechtskräftig festgestellten Straftaten. Für Ordnungswidrigkeiten gibt es bis zu vier Punkte Flensburg und für Straftaten fünf bis sieben Punkte Flensburg. Werden 18 Punkte Flensburg erreicht, wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Punkte Flensburg - Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht erklärt, was man gegen Punkte Flensburg tun kann. Hier gibt es kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung der Anfrage. Man erhält kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer. Rechtsanwalt Verkehrsrecht
0 – 7 Punkte Flensburg
Bei einem Punktestand in Flensburg von bis zu sieben Punkten geschieht zunächst von Seiten der Behörden her nichts. Es besteht die Möglichkeit, vier Punkte löschen zu lassen, in dem man an einem Punkteabbaukurs (wird von verschiedenen Fahrschulen angeboten) teilnimmt. Diese Möglichkeit räumt der Gesetzgeber alle fünf Jahre ein, es ist nur ein Abzug bis zu null Punkte möglich. Bis zum Erreichen von acht Punkten in Flensburg werden vier Punkte Flensburg bei erfolgreicher Teilnahme abgezogen.
8 – 13 Punkte Flensburg
Erreicht man den oben bezeichneten Punktestand, so erfolgen eine Verwarnung und der Hinweis auf die Möglichkeit eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar (Punkteabbaukurs) durch die Fahrerlaubnisbehörde. Wir dieser Kurs erfolgreich absolviert, so werden zwei Punkte (bei einem Punktestand 9 - 13), sonst vier Punkte (bei bis zu 8 Punkten) in Flensburg abgezogen.
14 – 17 Punkte Flensburg
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Wir dieser Nachweis darüber nicht fristgerecht beigebracht, wird die Fahrerlaubnis entzogen und erst wieder erteilt, wenn u. a. die Teilnahme am Kurs nachgewiesen wurde. Wurde bereits innerhalb der letzten fünf Jahre ein Aufbauseminar besucht, so erfolgt nur eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen und das bei Erreichen von 18 Punkten in Flensburg die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Hat der Betroffene nach Teilnahme an einem Aufbauseminar und nach Erreichen von 14 Punkten, aber vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und legt er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden zwei Punkte in Flensburg abgezogen.
18 Punkte Flensburg
Es erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine neue Beantragung einer Fahrerlaubnis muss erfolgen. Da auch eine Sperrfrist von 6 Monaten angeordnet wird, muss diese zunächst abgewartet werden.
Tilgungsfristen:
Im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf gewisser Fristen getilgt.
2 Jahre
Nach zwei Jahren werden Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten getilgt, wenn innerhalb dieser Zeit keine neue Ordnungswidrigkeit begangen wird. Es gitl der Tattag. Diese 2 Jahres Frist wird ab Rechtskraft der Tat berechnet.
5 Jahre
Nach fünf Jahren werden Punkte Flensburg getilgt, welche man wegen der Begehung von Straftaten erhalten hat. Dies gilt nicht bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen. Also Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB, § 316 StGB, § 323 a StGB und Entscheidung, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und § 69 b StGB oder eine Sperre nach § 69 Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet worden ist.
10 Jahre
In allen übrigen Fällen, also bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen, sowie bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis. Wird innerhalb der 10-Jahres-Frist eine neuen Verkehrsstraftat begangen, bleiben die Punkte Flensburg bestehen.
Zu unterscheiden von der Tilgungsfrist ist die Löschung der Punkte Flensburg. Sind die Punkte tilgungsreif, werden sie nach Ablauf eines weiteren Jahres (Überliegefrist) gelöscht und sind dann nicht mehr nachvollziehbar. Der Grund liegt in der Bearbeitungszeit der Behörden. Die Punkte Flensburg bleiben zunächst gespeichert ohne berücksichtigt zu werden, falls innerhalb dieses Jahres ein Verstoß innerhalb der Tilgungsfrist bekannt wird.
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung zum Thema Punkte Flensburg zusenden. Es kommt Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung zum Thema Punkte Flensburg. Rechtsanwalt Verkehrsrecht