Wo ist der Unterschied?

Fahrverbot kann es nur bis zu einer Länge von maximal drei Monaten im Monatsrythmus geben, also ein Monat, zwei Monate oder drei Monate. Nach Ablauf des Fahrverbots erhält man automatisch den Führerschein zurück und darf wieder entsprechend der früheren Erlaubnis Fahrzeuge führen. Führerscheinentzug bedeutet, dass man die Erlaubis zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren hat, also so gestellt wird, als hätte man keinen Führerschein. Juristisch korrekt ist wie folgt zu unterscheiden: Führerschein = Plastikkarte oder rosarfarbenes (oder graues, wenn älter) Dokument, welches aussagt, dass man im Besitzt einer Fahrerlaubnis ist; Fahrerlaubnis = die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Man darf z. B. ein Auto fahren, ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, also ohne die Plastikkarte oder das rosarfarbene (oder graue, wenn älter) Dokument mit sich zu führen, dies ist höchsten mit einem Verwarngeld zu bestrafen. Fährt man aber ein Auto, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, macht man sich strafbar.
 
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Mir droht ein Fahrverbot - was kann ich tun?

Droht wirklich "nur" ein Fahrverbot (mehr dazu oben) - dann kann u. U. geholfen werden. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab. Chancen bestehen, wenn man Ersttäter und/oder Vielfahrer ist, eine nur geringfügige Überschreitung vorliegt, bei welcher nur ein schwaches Verkehrsaufkommen vorlag und niemand gefährdet wurde. Dies sind alles Faktoren, die zwar die Oberlandesgerichte nicht berücksichtigen, aber durchaus bei den Behörden und den Amtsgerichten auf Gehör treffen. Hinzu kommt die berufliche Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis oder der drohende Arbeitsplatzverlust bei Fahrverbot. 
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Verhinderung des Fahrverbot - ist das möglich?

Ja! So fern verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind. Es sollte versucht werden, dass Fahrverbot direkt bei der Kommunikation mit der Behörde zu verhindern. Hierbei ist es für den Verteidiger dringen notwendig, umgehend einen Auszug aus dem VZR (VerkehrsZentralRegister - Flensburg) zu erhalten. Sind die Voraussetzungen prinzipiell gegeben, so wird das Fahrverbot gegen Erhöhung des Bußgeldes verhindert. 
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Wo muss ich meinen Führerschein hinschicken bei einem Fahrverbot 

Wirksam wird das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides- es sei denn, die Vier-Monats-Frist wurde eingeräumt. Die Verbotsfrist beginnt mit der Abgabe des Führerscheins bei der zuständigen Behörde. Abzugeben sind sämtliche Führerscheine, also auch ein internationaler Führerschein. Abzugeben ist der Führerschein bei der Bußgeldstelle, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Zwar besagt das Gesetz, dass der Führerschein auch an andere Behörden abgegeben werden kann, damit die Frist zu laufen beginnt, aus dieser Regelung soll sich aber keine Verpflichtung für die Behörde ergeben, den Führerschein in Verwahrung zu nehmen. 
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Wann und wie bekomme ich bei einem Fahrverbot meinen Führerschein zurück?

Der Führerschein wird durch die Behörde per eingeschriebenen Brief so rechtzeitig zurück geschickt, dass der Betroffene am letzten Tag der Verbotsfrist seinen Führerschein zurück erhält. Es sei denn, es wurde vorher eine Erklärung des Betroffenen abgegeben, dass dieser seinen Führerschein persönlich abholen werde. 
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Was passiert, wenn ich gegen das Fahrverbot verstoße?

Wurde ein Fahrverbot rechtskräftig angeordnet und dennoch ein erlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug geführt, so stellt dies ein strafbares vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis dar.
 
 

Urteile / Beschlüsse zum Fahrverbot

§ 25 StVG, Fahrverbot, Fristbeginn
Wenn ein Betroffener seinen Führerschein nach Rechtskraft der ein Fahrverbot anordnenden Entscheidung verloren hat, so ist für den Beginn der Verbotsfrist auf den Tag des Verlustes abzustellen.
AG Viechtach, Beschluss vom 24.07.2006 - 7 II OWi 808/06
 
§ 25 StVG Fahrverbot
Bei einer Überschreitung der außerorts zulässigen Geschwindigkeit um beinahe 50 % liegt das Bewusstsein einer Geschwindigkeitsüberschreitung nahe, weshalb bei Hinzutreten weiterer Umstände von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden kann.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2006 - 1 Ss 25/06
 
§§ 24a, 25 I 1 StVG Fahrverbot, Verfahrensdauer
Liegt ein längerer Zeitraum (hier: 15 Monate) zwischen Tatzeitpunkt und Hauptverhandlung und hat der Angeklagte in dieser Zeit ohne weitere Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen, kommt ein Absehen vom Regelverbot in Betracht.
AG Bensheim, Urteil vom 4. 4. 2006 - 8220 Js 22570/05 5 Ds IX

 
§ 25 StVG, § 4 I BKatV Regelfahrverbot
Auswirkungen des Fahrverbots auf nahe stehende dritte Personen können u.a. dann für die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot von Belang sein, wenn deren verstärkte Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit feststeht, keine sonstigen unentgeltlichen Betreuungspersonen aus der Familie vorhanden sind und die Einstellung einer professionellen Hilfe nicht zumutbar ist.
OLG Hamm, Beschluß vom 16. 3. 2006 - 2 Ss OWi 96/06
 
§ 25 StVG, § 37 StVO Fahrverbot
Ein Regelfahrverbot scheidet aus, wenn ein so genannter qualifizierter Rotlichtverstoß an einer Fußgängerampel ohne möglichen Querverkehr zur verkehrsarmen Nachtzeit stattfindet und dementsprechend nicht nur die konrete, sondern auch die abstrakte Gefährlichkeit des Verstoßes entfällt.
OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2006 - 4 Ss OWi 58/06