Grundsätzlich gehören die Abschleppkosten nach einem Autounfall zu den Positionen, die durch den Schädiger zu erstatten sind. Abschleppkosten sind nach einem Autounfall nur dann zu erstatten, wenn sie unfallbedingt erforderlich waren.
In der Regel sind die Abschleppkosten bis zur nächsten geeigneten Fachwerkstatt zu erstatten. Fallen Abschleppkosten an, weil das Fahrzeug weiter transportiert wird, sind diese Abschleppkosten prinzipiell nicht erstattungsfähig. Ausnahmen können der Transport in die Vertrauenswerkstatt, Spezialwerkstatt oder das Ersparen von Abhol- und Rücktransportkosten, sowie Taxikosten zum Heimatort bilden.
Dabei muss berücksichtigt werden, dass der durch einen Autounfall Geschädigte direkt am Unfallort über die Abschleppkosten entscheiden muss. Zum einen ist die spezifische Situation nach einem Autounfall zu berücksichtigen. Zum anderen ist zu bedenken, dass auch bei Abschleppkosten ein gewisses Prognoserisiko bestehen kann, welches bei einem Irrtum zulasten des Schädigers geht.
Abschleppen des Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall
Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig oder aber bestehen Zweifel an der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges, hat der Geschädigte das Recht, sein Fahrzeug abschleppen zu lassen. Die Kosten hierfür sind durch den Schädiger grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten. Fallen aufgrund der zurückgelegten Fahrtstrecke Abschleppkosten in erheblicher Höhe an, besteht ein Erstattungsanspruch bezüglich der Abschleppkosten nur in beschränktem Umfang. Insbesondere, wenn aus Gründen der Kundenbetreuung der Vertrauenswerkstatt Fahrzeuge über große Fahrtstrecken verbracht werden. Vorsicht ist auch geboten bei zwei Abschleppvorgängen, beispielsweise wenn das Fahrzeug im Auftrag der Polizei in eine andere Werkstatt gebracht wird als die Werkstatt, die das Vertrauen des Geschädigten genießt.
Grundsätzlich ist der Geschädigte nicht verpflichtet, einen eventuell vorhandenen Schutzbrief, der die Abschleppleistung beinhaltet, für den Abschleppvorgang zu nutzen, da der Schädiger die Abschleppkosten im Allgemeinen zu übernehmen hat. Falls jedoch die Abschleppleistung auf Grund des Schutzbriefes in Anspruch genommen wurde und die Schutzbriefversicherung den Abschleppvorgang nicht vollständig übernimmt, können selbstverständlich die noch offenen Kosten als Schadenersatz beim Schädiger geltend gemacht werden.
Beipiel: Auf Anruf eines Geschädigten, der in 400 km Entfernung einen Unfall erlitten hat, schleppt das Autohaus das beschädigte Fahrzeug ab und verbringt es in die eigene Werkstatt. Der Versicherer weigert sich, die Abschleppkosten in der geltend gemachten Höhe zu übernehmen.
Vorgehensweise: Grundsätzlich ist der Geschädigte berechtigt, sein Fahrzeug in die Werkstatt seines Vertrauens bringen zu lassen. Weisungen des gegnerischen Versicherers muss er nicht beachten. Die Schadengeringhaltungspflicht gebietet es jedoch, nicht völlig unnötige kosten entstehen zu lassen. So hat vorliegend der Geschädigte zwar das Recht, das Fahrzeug in seine Werkstatt in 400 km Entfernung zu verbringen, Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten hat er jedoch im üblichen Umfang. Ausnahme: Spezialfahrzeuge, Exotenfahrzeuge
Urteile:
Urteil des AG Emmendingen vom 09.03.2004, AZ: 3 C 218/03
Zweites Abschleppen zum Autoverwerter
Urteil des LG Krefeld vom 16.11.2000, AZ: 3 S 56/00
Kosten eines zweiten Abschleppens
Urteil des AG Herborn vom 23.02.1999, AZ: 5 C 423/98
Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten
Urteil des LG Würzburg vom 29.10.1997, AZ: 43 S 972/97
Ersatzfähigkeit von Abschleppkosten
Urteil des AG Hamburg vom 12.07.1995, AZ: 54a C 1515/95
Ersatzfähigkeit von Abschleppkosten