Haben Sie Fragen zur Geschwindigkeitsmessung, lassen Sie sich ein kostenloses, individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Rechtsanwalt Verkehrsrecht  

Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 31 km/h, außerorts um 41 km/h oder mehr überschritten, droht in der Regel ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten. Oft wird übersehen, dass auch ein Fahrverbot droht, wenn innerhalb eines Jahres die zulässige Höchstgeschwindigkeit zwei Mal um mehr als 25 km/h überschritten wird. Häufig kommt es also darauf an, das entscheidende Gericht davon zu überzeugen, dass die gefahrene Geschwindigkeit nur 1 - 2 km/h weniger betrug. Zunächst aber wird geprüpft, ob die Geschwidigkeitsmessung überhaupt verwertbar und fehlerfrei war. Schon kleine Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung können zur Folge haben, dass das Gericht höere Toleranzabzüge bei der Geschwindigkeitsmessung vornimmt.

Wurde eine Messung fehlerfrei durchgeführt und steht ein Fahrverbot im Raum, gilt es Strategien mit der Mandantschaft zu erörtern, die dazu führen, dass der Staat ausnahmsweise auf die Verhängung eines Fahrverbotes verzichtet. Ferner kann auch der Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins beeinflusst werden, wenn die Abwendung des Fahrverbotes nicht in Betracht kommt.


Damit eine Bewertung der Situation erfolgen kann, muss zunächst die entsprechende Akte der Behörde angefordert werden (Bußgeldakte). Dies kann nur der Rechtsanwalt, der hierfür eine Vollmacht benötigt. Spätestens nach Eingang der Akte wird dann in einem Gespräch mit dem Mandanten diesem die mögliche Konsequenz der angeblichen Tat und die Vorgehensweise erläutert.

Welche Arten der Geschwindigkeitsmessung gibt es? 

Mehr zu: Überwachungstechnik - wie funktionieren Radarfallen


- Radarmessverfahren (mehr dazu hier!)
- Lasermessverfahren einschließlich Infrarotmessung
- Lichtschrankenmessverfahren
- Koaxialkabelmessung
- Induktionsschleifenmessverfahren
- Verkehrsvideomessverfahren
- Verkehrskontrollmessverfahren mit Videostoppuhr
 
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Geschwindigkeitsmessung aus dem Auto heraus 
Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren werden meistens mit einem geeichten Geschwindigkeitsmesser durchgeführt oder es wird ein geeichter Tachometer verwendet. Wird ein nicht justierter Tachometer zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung verwendet, so sind Toleranzabzüge von mindestens 20 % der abgelesenen Geschwindigkeit vorzunehmen. Bei der Messung mittels Nachfahren muss die Messung über eine Mindeststrecke und einen Mindestabstand erfolgen. Die dabei einzuhaltenden Werte divergieren je nach Länderrichtlinie und Rechtsprechung, sowie nach dem zum Einsatz gebrachten Messverfahren. Toelranzabzüge von mehr als 5 % müssen nur erfolgen, wenn es sich um kein standardisiertes Messverfahren handelt. Standardisierte Geschwindigkeitsmessungen mit eichpflichtigen Videonachfahrsystemen sind z. B. Pro-ViDa, ProofSpeed, PDRS 1245, Police-Pilot-System. 
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Geschwindigkeitsmessung mittels Lasermessgerät 
Bei der Lasermessung wird in den meisten Fällen der angebliche Verstoß nicht fotodokumentarisch erfasst. Dies führt dazu, dass dem Messbeamten volles Vertrauen geschenkt werden muss. Da es sich dabei auch nur um einen Mensch handelt, kann es sein, dass es bei der Messung zu Fehlzuordnungen gekommen ist. Fehler können auftreten wegen falscher Justierung des Geräts, Zuordnungsfehler oder Ablesefehler. Insbesondere ist zu beachten, dass sich der Laserstrahl aufweitet, also nicht immer den gleichen Durchmesser besitzt. Pro Hundert Meter Messentfernung weitet sich der Strahl um mindestens 50 cm auf, so das es sich eher um eine Fläche als um einen Strahl handelt. Hier besteht die Gefahr, dass andere Fahrzeuge mit in den Messstrahl geraten. Hinzu kommt, dass nur geschultes Personal Lasermessungen durchführen dürfen. Es handelt sich bei den Messungen mittels Lasermessgeräten in der Regel um standardisierte Messverfahren. 
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Hilfe nach der Geschwindigkeitsmessung 
Hier sind nur einige kurze Grundsätze der Geschwindigkeitsmessung aufgezeigt. Die Geschwindigkeitsmessung bietet viele Angriffspunkte. Technische, hinsichtlich des Einsatzes und der Verwendung des jeweiligen Messgeräts. Unabhängig von der Angriffsfläche, welche die technische Seite bietet, besteht die Möglichkeit der formell juristischen Prüfung des Verfahrens. Möchten Sie erfahren, ob im konkreten Fall Fehler von der Behörde gemacht wurden, sollten Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Angelegnheit beauftragen. 
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Urteile / Beschlüsse zur Geschwindigkeitsmessung 
§§ 261, 267 StPO, § 24 StVG Beweiswürdigung
Von einem standardisierten Messverfahren kann nur dann gesprochen werden, wenn das Gerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet wird, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch bei den ihm vorausgehenden Gerätetests. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2005 - 1 Ss 141/05

 
§§ 261, 267 StPO, § 24 StVG Beweiswürdigung
Dass ein Sachverständiger für „Straßenverkehrsunfälle“ und/oder das „Kraftfahrzeugwesen“ auch die zur Beurteilung eines Laser-Mess-Sachverhalts – bei dem es zudem auch noch zu Verstößen gegen einschlägige Bedienungsvorschriften (und dadurch zur Nichteinhaltung der Voraussetzungen der Bauartzulassung und der Geräteeichung) gekommen war – erforderliche Sachkunde auf dem Gebiet der Laser- Messtechnik besitzt, versteht sich nicht von selbst und bedarf daher näherer Darlegung. Unterbleibt dies, leidet das Urteil an einem Darstellungsmangel

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2005 - 1 Ss 141/05
 
§§ 261, 267 StPO, § 24 StVG Beweiswürdigung
Das Gericht darf sich dem Gutachten eines Sachverständigen nicht einfach nur pauschal anschließen. Will es seinem Ergebnis ohne Angabe eigener Erwägungen folgen, müssen die Urteilsgründe die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben. Der allgemeine Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung reicht dazu nicht aus.
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2005 - 1 Ss 141/05
 
§ 26 I StVG, § 3 StVO, § 77 OWiG Zuständigkeit; Geschwindigkeitsmessung
Die Tatsache, dass die ausgeliehene Person, die die Geschwindigkeitsmessung im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung ausübt, gleichzeitig Geschäftsführer des privaten Unternehmens ist, führt nicht zu einem Beweiserhebungsverbot, auf jeden Fall aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. (Ergänzung zu BayObLG DAR 1997, 206 und DAR 1999, 321)
BayObLG, Beschluss vom 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04
 
§ 261StPO, §§ 3 III, 41 II Nr. 7 StVO Tolreanzabzug
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren mit einem Fahrzeug, dessen Tachometer nicht geeicht ist, ist grundsätzlich ein Sicherheitsabschlag von 20% des Messwertes ausreichend ausreichend und erforderlich, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten der Messung auszugleichen. Weicht das Tatgericht von diesem anerkannten Toleranzabzug ab, bedarf es einer eingehenden auf Tatsachen gestützten Begründung.

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