Der Käufer ist zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet (§ 433 Abs. 2 BGB). Solange er nicht zahlt, können Sie das Fahrzeug zurückbehalten (§ 320 BGB). Zahlt er trotz Frist nicht, können Sie auf Zahlung klagen oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen (§ 280, § 281, § 323 BGB). Ab Verzug schulden Käufer zudem Verzugszinsen.
Ihr Anspruch: Zahlung des Kaufpreises
Mit dem Kaufvertrag schuldet der Käufer Zahlung und Abnahme (§ 433 Abs. 2 BGB). Haben Sie das Auto noch nicht übergeben, müssen Sie nur Zug um Zug gegen Zahlung leisten - bis dahin dürfen Sie das Fahrzeug einbehalten (Einrede des nicht erfüllten Vertrags, § 320 BGB).
So setzen Sie die Zahlung durch
- Mahnung mit Frist: Fordern Sie den Käufer schriftlich zur Zahlung bis zu einem festen Termin auf. Mit der Mahnung gerät er in Verzug.
- Verzugszinsen: Ab Verzug können Sie Zinsen verlangen (bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte über Basiszins).
- Wahl nach Fristablauf: Zahlungsklage (Sie behalten den Vertrag) oder Rücktritt mit Schadensersatz.
Rücktritt und Schadensersatz
Treten Sie nach erfolgloser Frist zurück (§ 323 BGB), wird der Kauf rückabgewickelt. Bleibt Ihnen ein Schaden - etwa ein geringerer Erlös beim Weiterverkauf -, können Sie diesen als Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 281 BGB).
Häufige Fragen
Muss ich das Auto herausgeben, bevor der Käufer zahlt?
Nein. Sie müssen nur Zug um Zug gegen Zahlung leisten. Solange der Kaufpreis nicht gezahlt ist, dürfen Sie das Fahrzeug zurückbehalten (§ 320 BGB).
Ab wann kann ich Verzugszinsen verlangen?
Ab Verzug - also nach Mahnung oder nach Ablauf eines kalendermäßig bestimmten Zahlungstermins. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Lohnt sich Klage oder Rücktritt?
Das hängt davon ab, ob Sie das Auto noch besitzen und ob ein Weiterverkauf wirtschaftlich ist. Eine anwaltliche Einschätzung klärt die günstigste Strategie.
Der Käufer ist nicht auffindbar - was tun?
Dann kann eine Adressermittlung und ein gerichtliches Mahn- oder Klageverfahren nötig werden. Sichern Sie alle Unterlagen (Vertrag, Kommunikation) und lassen Sie das Vorgehen anwaltlich aufsetzen.
Weiterführend: Käufer holt das Auto nicht ab · Autokaufvertrag

Fachanwalt für Verkehrsrecht · Schwerpunkt Autokaufrecht
Robert Kunz vertritt Autokäufer und -verkäufer im gesamten OLG-Bezirk Düsseldorf: Gewährleistung, Rücktritt, Minderung, Ersatzlieferung und Schadensersatz. Referendariat u. a. in Atlanta/USA, daher auch englischsprachige Mandate. Erstberatung kostenlos.
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