Dann, wenn Einbauten im Fahrzeug nicht mit in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts und des Restwertes eingeflossen sind, sind die Umbaukosten, also die Kosten für den Ausbau und den Einbau grundsätzlich erstattungsfähig. Die zu erstattenden Umbaukosten haben ihre Grenze in dem Zeitwert des jeweils ein- und auszubauenden Gegenstandes. Erstattet werden Umbaukosten in jedem Fall, wenn ein Nachweis darüber erbracht wird. Rechnet der Geschädigte die Umbaukosten fiktiv ab, weil er z.B. den Umbau selbst vorgenommen hat, sind die Kosten für den Umbau zu erstatten.
Umbaukosten (Stereoanlagen, Navigationssysteme etc.)
Der Kfz-Sachverständige muss die voraussichtlichen Umbaukosten in seinem Gutachten ausdrücklich aufführen. Insbesondere bei Radioanlagen ist jedoch darauf zu achten, dass nicht jedes 0815-Radio den Umbau in ein anderes Fahrzeug rechtfertigt, da derartig einfache Radioanlagen üblicherweise im Fahrzeug enthalten sind. Gerade jedoch bei sehr hochwertigen Stereoanlagen belaufen sich die Umbaukosten zum Teil auf erhebliche Beträge, so dass unbedingt darauf zu achten ist, dass diese Positionen auch im Gutachten enthalten sind.
Ihr Autohaus wird bei der Auswahl des Sachverständigen auch auf diese Thematik achten. Die Umbaukosten haben bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes völlig außer Ansatz zu bleiben, das heißt die Umbaukosten zählen weder zum Reparaturaufwand noch zum Aufwand für die Ersatzwagenbeschaffung. Insoweit können die Umbaukosten zusätzlich geltend gemacht werden.
Wenn eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird und bei denen dann der Umbau beispielsweise von Musikanlagen, Navigationssystemen, Anhängerkupplungen etc. auch tatsächlich vorgenommen wird, sind diese Kosten zu erstatte!
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