Rechtsthemen
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Verkehrsrecht bildet den Schwerpunkt der Tätigkeit der Kanzlei. Wir helfen bei Fahrverbot, Punkten in Flensburg, Führerscheinentzug oder Fahrerflucht / Unfallflucht, Alkohol am Steuer, Fahren über Rot, sowie bei Unfall oder der Fragen zum Schmerzensgeld.
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Ob Bußgeldkatalog, Informationen zur Radarfalle oder Punkten in Flensburg - In der Leiste links sehen Sie eine Übersicht zu den Themen zum Verkehrsrecht, welche Sie abrufen können. Sie erfahren mehr über den Führerscheinentzug, das Fahrverbot, die Radarfalle, Punkte in Flensburg und den Bußgeldkatalog. Ferner finden Sie Informationen zu folgenden Themen:
Radarfalle - Was kann man tun, wenn man von der Radarfalle geblitzt wurde?
Punkte Flensburg - Was kann man gegen Punkte in Flensburg tun?
Bußgeldkatalog - Geschwindigkeit
Bußgeldkatalog - Abstand
Bußgeldbescheid - Verjährung, Zustellung, Mängel...
Radarfallen/Blitzer im Internet
Fahrerflucht / Unfallflucht / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Trunkenheit im Verkehr - Alkohol am Steuer
Fahrverbot / Führerscheinentzug - Wo ist der Unterschied und alle Infos
Geschwindigkeitsmessung - wie funktioniert das eigentlich und weitere Infos
JVC/Piller CG-P50E - Infos zu Messfehlern!
Radarfalle - ein Überblick
Radarfalle - Urteile und Beschlüsse
Radarfalle - Überwachungstechnik
Radarwarngerät - verboten oder erlaubt?
Radar - technische Erläuterung
Ordnungswidrigkeitenverfahren - ein Überblick
Punkte Flensburg
Punkte Flensburg Abbau
Punkte Flensburg Verfall
Verkehrszentralregister
Schmerzensgeld
Verkehrsunfall - Welche Rechte haben Sie als Geschädigter und weitere Information...
Rechtsanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf. Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht befassen sich die Rechtsanwälte um Henrik Momberger nahezu ausschließlich mit dem Verkehrsrecht. Die Tätigkeit geht über die Grenzen der Stadt Düsseldorf und Kempten hinaus. Da beide Rechtsanwälte im Verkehrsrecht überwiegend tätig sind, haben sie die Erlaubnis den Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht zu führen. Wir vertreten Sie auch in Fällen außerhalb von Düsseldorf und Kempten. Sie brauchen nicht in Düsseldorf oder Kepmten wohnen oder den Rechtsanwalt Verkehrsrecht in Düsseldorf oder Kempten aufsuchen. Alle relevanten Informationen können via Telefonberatung oder E-Mail Beratung übermittelt werden. Die Rechtsanwaltskanzlei arbeitet papierlos. Alle Dokumente, wie Bußgeldbescheid, Anhörungsbogen, Strafbefehl oder Vollmacht können per E-Mail oder Fax übermittelt werden. Insbesondere hilft Ihnen der Rechtsanwalt Verkehrsrecht bei Fragen zu Punkten in Flensburg, Radarfalle, Geblitzt von der Radarfalle, was kann ich tun? Darf man ein Radarwarngerät verwenden? Es droht ein Fahrverbot - kann ein Fahrverbot verhindert werden? Wann verjährt ein Bußgeldbescheid, Welche Angaben müssen im Bußgeldbescheid stehen? Wie lauten die Verjährungsfristen für den Bußgeldbescheid? Was steht im Bußgeldkatalog? Gilt der Bußgeldkatalog auch in meinem Fall? Man wirft mir Fahrerflucht / Unfallflucht / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB vor, wann ist der Tatbestand Fahrerflucht / Unfallflucht / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB erfüllt? Welche Strafe erwartet mich, wenn ich mich wegen Fahrerflucht / Unfallflucht / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB schuldig gemacht habe? War die Geschwindigkeitsmessung in meinem Fall fehlerhaft? Welche Auswirkung haben Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung? Ich habe keinen Anhörungsbogen erhalten, ist das Verfahren dann verjährt? Der Anhörungsbogen lautet nicht auf den Fahrer, muss man den Fahrer im Anhörungsbogen angeben? Wo erfahre ich, wie viele Punkte in Flensburg ich habe? Kann man die Punkte Flensburg abfragen? Unterliegen die Punkte Flensburg dem Verfall? Wie kann ich einen Punkte Flensburg Abbau vornehmen? Verjähren Punkte in Flensburg? Welche Radarfallen gibt es? Sind Radarfallen überall erlaubt? Was ist, wenn ich meine, dass die Messung der Radarfalle falsch war? Welche Technik verwenden Radarfallen? Ich wurde aus dem Auto heraus gemessen - ist das verwertbar? Ich möchte ein Warngerät gegen Radarfallen verwenden, ist das zulässig? Für mein Navigationsgerät gibt es ein Plug in, das Radarfallen anzeigt - darf ich Software gegen die Radarfalle verwenden? Ich bin über rot gefahren - was erwartet mich? Die Polizei wirft mir vor, dass ich über rot gefahren sei - reicht das für eine Bestrafung aus? An einer Kreuzung bin ich über rot gefahren und wurde geblitzt - kann man gegen Vorwurf des Rotlichtverstoßes was machen? Mir wirf man einen qualifizierten Rotlichtverstoß vor - wo ist der Unterschied zwischen einem Rotlichtverstoß und einem qualifizierten Rotlichtverstoß? Ich hatte einen Auto Unfall, war aber nicht schuld - was kann ich alles geltend machen? Ich habe nach einem Auto Unfall mein Auto von einem Sachverständigen begutachten lassen - nun will die Versicherung die Kosten nicht zahlen - darf die Versicherung das? Wer bezahlt den Anwalt bei einem Auto Unfall, wenn ich nicht schuld war? Ich hatte einen Auto Unfall und will Schmerzensgeld - wie viel Schmerzensgeld bekomme ich? Ich habe nach einem Auto Unfall einen Mietwagen genommen - die Versicherung will den Mietwagen nicht komplett bezahlen - ist dass in Ordnung? Ich habe nach einem Auto Unfall ein Restwertangebot von der Versicherung bekommen - muss ich das beachten? Auf diese und weitere Fragen gibt Ihnen der Anwalt Verkehrsrecht gerne eine Antwort. Beachten Sie bitte, dass der Anwalt Verkehrsrecht keine kostenlose Rechtsberatung durchführen darf. Bitte seine Sie nicht enttäuscht, wenn Sie auf Ihre Frage vom Anwalt Verkehrsrecht nicht kostenlos eine Antwort erhalten.
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§ 316 StGB - Strafzumessung
StGB §§ 316, 69, 69a
Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich entsprechend strafbar. Ab 1,1 Promille ist der Fahrer eines Kraftfahrzeugs unwiderlegbar absolut fahrunsicher und verwirklicht den Straftatbestand. Bei Fahrradfahrern gilt ein höherer Grenzwert. Aber bereits ab 0,3 Promille kann man sich nach § 316 StGB strafbar machen. In der Regel finden sich viele Ansatzpunkte zumindest die rechtlichen Folgen einer Trunkenheitsfahrt so wenig einschneidend wie möglich zu gestalten. Wer zum Beispiel mit dem Fahrrad mit 1,8 Promille "erwischt" und deswegen rechtskräftig verurteilt wird, wird früher oder später Post von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, die dann eine medizinisch- psychologische Untersuchung (MPU - oft auch als Idiotentest bezeichnet) anordnet. Legt man diese nicht ab oder fällt die Untersuchung negativ aus, kann das den Führerschein kosten.
Nachfolgend sind zu erwartenden Punkte bei Straftaten im Straßenverkehr und anschließend zu erwartende Rechtsfolgen bei Trunkenheitsfahrten aufgeführt. Es handelt sich nur um Richterwerte, bei welchen von einem Ersttäter (Wiederholungstäter: siehe unten) und einer durchschnittlichen Schwere der Tat ausgegangen wird. Es wird unterschieden zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bundesweit bestehen dennoch Unterschiede von Gericht zu Gericht. Insbesondere ein versierter Anwalt sollte bei dem Strafmaß einiges für seinen Mandanten herausholen können. Bei dem Wiederholungstäter kommt es entscheidend darauf an, wann die Wiederholungstat(en) begangen wurde(n). Daneben erhält man noch folgende Punkte in Flensburg, die man auch unter Punktekatalog Flensburg, bzw. Bußgeldkatalog nachsehen kann:
Punkte in Flensburg für Straftaten
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(§ 142 des Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafen in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB7 Punkte
Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge
... Alkoholgenusses 7 Punkte
... Genusses anderer berauschender Mittel 7 Punkte
... geistiger oder körperlicher Mängel 7 Punkte
Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige(s) und rücksichtslose(s)
... Vorfahrtmissachtung 7 Punkte
... Fehlverhalten beim Überholen 7 Punkte
... Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen 7 Punkte
... zu schnelles Fahren 7 Punkte
... Missachtung des Rechtsfahrgebotes 7 Punkte
... Wenden, rückwärts fahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes
Wenden, rückwärts fahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen
oder Kraftfahrstraßen 7 Punkte
... Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge 7 Punkte
Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge
... Alkoholgenusses 7 Punkte
... Genusses anderer berauschender Mittel 7 Punkte
... Vollrausch 7 Punkte
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führen eines Kraftfahrzeuges
... ohne Fahrerlaubnis 6 Punkte
... trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des
Führerscheins 6 Punkte
Kennzeichenmissbrauch6 Punkte
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeug oder Anhänger 6 Punkte
Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeug 5 Punkte
Nötigung 5 Punkte
Tötung **) 5 Punkte
Körperverletzung **) 5 Punkte
Gefährliche Eingriffe im Straßenverkehr 5 Punkte
Unterlassene Hilfeleistung 5 Punkte
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB gemildert oder von der Strafe abgesehen hat 5 Punkte
Alle anderen Straftaten 5 Punkte
Folgende Abkürzungen werden folgend verwendet:
TS = Tagessatz: Der Tagessatz errechnet sich aus dem Einkommen abzüglich der zu beachtenden finanziellen Verpflichtungen, geteilt durch 30; z. B. 3.000 EUR Netto -Gehalt, keine finanziellen Verpflichtungen = 3.000 / 30 = 100 EUR = 1 Tagessatz
FE-Sperre = Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
BAK = Blut Alkohol Konzentration
Autofahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, § 316 StGB
fahrlässige Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf
0,3 Promille BAK - 0,5 Promille BAK:
20 – 35 Tagessätze (TS)
0,5 Promille BAK - 0,99 Promille BAK
1,00 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
30 – 45 TS
6 – 14 Monate Sperrfrist bis zur möglichen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (FE- Sperre)
1,60 Promille BAK - 1,99 Promille BAK:
40 – 55 TS
12 – 17 Monate FE-Sperre
2,00 Promille BAK - 2,99 Promille BAK:
50 – 85 TS
14 – 24 Monate FE-Sperre
vorsätzliche Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf
0,3 Promille BAK - 0,5 Promille BAK:
25 – 45 TS
0,5 Promille BAK - 0,99 Promille BAK
1,00 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
45 – 65 TS
8 – 17 Monate FE-Sperre
1,60 Promille BAK - 1,99 Promille BAK:
55 – 75 TS
14 – 20 Monate FE-Sperre
2,00 Promille BAK - 2,99 Promille BAK:
60 – 95 TS
17 – 28 Monate FE-Sperre
Mofafahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, § 316 StGB
fahrlässige Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf
0,3 Promille BAK - 0,5 Promille BAK:
15 – 20 TS
0,5 Promille BAK - 0,99 Promille BAK
1,00 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
20 – 40 TS
6 – 10 Monate FE-Sperre
1,60 Promille BAK - 1,99 Promille BAK:
30 – 45 TS
9 – 12 Monate FE-Sperre
2,00 Promille BAK - 2,99 Promille BAK:
35 – 55 TS
11 – 18 Monate FE-Sperre
vorsätzliche Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf
0,3 Promille BAK - 0,5 Promille BAK:
25 – 40 TS
0,5 Promille BAK - 0,99 Promille BAK
1,00 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
30 – 60 TS
8 – 12 Monate FE-Sperre
1,60 Promille BAK - 1,99 Promille BAK:
50 – 70 TS
10 – 16 Monate FE-Sperre
2,00 Promille BAK - 2,99 Promille BAK:
60 – 90 TS
15 – 24 Monate FE-Sperre
Fahrradfahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, § 316 StGB
fahrlässige Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf
0,3 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
10 – 30 TS
1,60 Promille BAK - 1,99 Promille BAK:
20 – 55 TS
9 – 12 Monate FE-Sperre
vorsätzliche Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf
0,3 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
15 – 40 TS
1,60 Promille BAK - 2,99 Promille BAK:
25 – 60 TS
Wiederholungstäter – 1. Tatwiederholung nach 0 - 3 Jahren:
Autofahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, § 316 StGB
bis 1,00 Promille BAK:
3 – 4 Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung
12 – 24 Monate FE-Sperre
ab 1,00 Promille BAK:
4 – 7 Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung
20 – 30 Monate FE-Sperre
Wiederholungstäter – 1. Tatwiederholung nach 3 - 5 Jahren:
Autofahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, § 316 StGB
bis 1,00 Promille BAK:
50 – 80 TS
12 – 20 Monate FE-Sperre
ab 1,00 Promille BAK:
60 – 90 TS
16 – 24 Monate FE-Sperre
Wer unter Missachtung der im Beipackzettel enthaltenen Warnhinweise hoch dosiert ein Medikament zur Gewichtsabnahme (so genannter Appetitzügler) einnimmt und zeitgleich große Mengen koffeinhaltiger Getränke wie Kaffee und/oder Cola konsumiert, macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB strafbar, wenn er trotz Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch das Eintreten der beschriebenen Nebenwirkungen wie Konzentrationsstörungen und Veränderung des Reaktionsvermögens als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Dieses Verhalten rechtfertigt in aller Regel die
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB.
LG Freiburg, Urteil vom 02.08.2006 - 7 Ns 550 Js 179/05-AK 38/06 (nicht rechtskräftig)
Ordnungswidrigkeiten sind Handlungen, die einen gesetzlich bestimmten Tatbestand erfüllen, rechtswidrig sind und vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Sie sind mit einer Geldbuße belegt und das Recht der Ordnungswidrigkeiten ist Strafrecht. Die überwiegende Zahl der Ordnungswidrigkeitenverfahren wird wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts geführt. Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht hat sich nicht strafbar gemacht. Ordnungswidrigkeitentatbestände, also Gesetzesnormen, die Voraussetzungen aufzeigen, bei deren Erfüllung man ordnungswidrig, handelt sind in diversen Gesetzen geregelt. im Bereich des Verkehrsrechts sind die relevanten Gesetze das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Verstößt man gegen solche Normen, knüpft der Gesetzgeber unterschiedliche Folgen daran. Dies können Punkte in Flensburg sein, ein Bußgeld aber auch ein Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommen in Betracht.
Eine Besonderheit ist, dass in Ordnungswidrigkeitenverfahren generell das so genannte Opportunitätsprinzip gilt, der Behörde also bezüglich ihres Einschreitens ein Ermessensspielraum zusteht. Die für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden unterscheiden zwischen Verstößen im ruhenden oder im fließenden Verkehr.
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Verwarnung, § 56 Abs. 1 OWiG
Vielleicht haben Sie es schon einmal erlebt, dass Sie durch einen Polizeibeamten "verwarnt" wurden und Ihnen ein Verwarnungsgeld in Höhe von 5 € bis 35 € "angeboten" wurde. Dies sieht das Gesetzt für geringfügige Ordnungswidrigkeiten vor. Nehmen Sie es nicht an, wird der Vorgang in ein Bußgeldverfahren übergeleitet. Es kann auch nur eine Verwarnung ausgesprochen werden, ohne dass ein Verwarnungsgeld gezahlt werden muss. Hier können Sie u. U. mit Charme und Entschuldigung Geld sparen. Zahlen Sie das Verwarnungsgeld und nehmen Sie die Verwarnung an, ist das Verfahren abgeschlossen. Eine Eintragung in das Verkehrszentralregister erfolgt nicht, es gibt keine Punkte in Flensburg.
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"Kennzeichenanzeigen"
Bei einer Vielzahl von Verkehrsverstößen ermittelt die Behörde zunächst nur den begangenen Verstoß und das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeugs, mit dem der Verstoß begangen wurde. Das ist z.B. bei automatischen Geschwindigkeitsmessungen oder bei der Erfassung von Parkverstößen regelmäßig der Fall. Die Behörde weiß dann noch nicht, wer den Verstoß tatsächlich begangen hat, wer also im Tatzeitpunkt der Fahrer des Fahrzeugs war. Es wird dann zunächst der Halter des Fahrzeugs ermittelt. Dieser bekommt einen Anhörungsbogen zu dem begangenen Verstoß. Der Halter hat dann Gelegenheit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Der Halter muss aber nicht Stellung nehmen. Der Anhörungsbogen enthält regelmäßig auch die Bekanntgabe, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Durch diese Bekanntgabe wird die Verjährung der Ordnungswidrigkeit unterbrochen. Die Verfolgungsbehörde darf allein aus der Haltereigenschaft nicht den Schluss ziehen, dass der Verkehrsverstoß auch gerade von dem Halter begangen wurde. Die Behörde hat vielmehr die bestehenden und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung einzusetzen. Bei einer Kennzeichenanzeige kann zunächst von einem Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen werden, damit eine sinnvolle Vorgehensweise für das Ordnungswidrigkeitenverfahren vorbereitet werden kann.
Insbesondere bei Kennzeichenanzeigen kann in der Praxis oftmals eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Im Zusammenhang mit Kennzeichenanzeigen ist aber immer auch zu beachten, dass nach § 31a StVZO das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet werden kann, wenn die Feststellung des Fahrers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Es besteht somit die Gefahr, dass nach bloßem "Mauern" als (Nicht-) Reaktion auf den Anhörungsbogen eine Fahrtenbuchauflage ergeht.
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Bußgeldkatalog
Wenn eine schwerwiegendere Ordnungswidrigkeit vorliegt, bei der eine Verwarnung mangels Geringfügigkeit nicht erteilt werden kann, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Entsprechende Ordnungswidrigkeiten sind im Bußgeldkatalog im Einzelnen aufgeführt. Typische Beispiele sind nicht geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verstoß gegen 0,5 Promille-Grenze, Rotlichtverstöße, Verkehrsverstöße auf Autobahnen usw.
Der Bußgeldkatalog bestimmt für die häufigsten Verstöße Regelsätze für die Höhe des Bußgelds und sieht für bestimmte Verstöße auch die Anordnung eines Fahrverbots vor. Dabei wird für den Regelfall lediglich von fahrlässigem Handeln und normalen Umständen ausgegangen. Die Regelsätze können erhöht werden, wenn vorsätzliches Handeln gegeben ist oder vermindert, wenn in einem konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die vom Regelfall erheblich abweichen. Seit dem 01. Januar 2002 gibt es nur noch den Bußgeldkatalog, hingegen nicht mehr den bis Ende 2001 gültigen Verwarnungsgeldkatalog. Die alte Zweiteilung in Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog wurde zu Gunsten des einheitlichen Bußgeldkatalogs aufgegeben. Der Verwarnungsgeldkatalog wurde in den Bußgeldkatalog eingegliedert. Der weiterhin als „Bußgeldkatalog“ firmierende Katalog enthält jetzt also auch die Regelsätze für Verwarnungsgelder. Die Verwarnungs- und Bußgelder sind seit dem 01.01.2002 in Euro angegeben. Die Euroumstellung hat an vielen Stellen dazu geführt, dass nach unten abgerundet wurde. Die von den Betroffenen zu zahlenden Regelsätze sind dadurch also effektiv niedriger als zuvor.
Eine weit reichende inhaltliche Änderung des Bußgeldkatalogs ist zuletzt per 01.05.2000 erfolgt. Seitdem sind die Sanktionen im Bereich der extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen erheblich verschärft: Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung (innerorts) um mehr als 70 km/h ist neben einem Regelbußgeld von 425 € (ehemals 850 DM) ein Fahrverbot von drei Monaten vorgesehen.
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Bußgeldbescheid
Eine Ordnungswidrigkeit wird grundsätzlich durch einen Bußgeldbescheid geahndet. Eine Ahndung durch Bußgeldbescheid erfolgt, wenn das von der Verwaltungsbehörde geführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass ein Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht wurde, keine Verfolgungshindernisse (z.B. Verjährung) bestehen, und eine Ahnung der Tat nicht ausnahmsweise unter Ermessensgesichtspunkten unterbleiben kann. Nach dem Gesetz muss der Bußgeldbescheid bestimmte Angaben enthalten, z.B. die Angaben zur Person des Betroffenen, die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird sowie die Beweismittel und die Geldbuße.
Der Bußgeldbescheid kann unwirksam sein, wenn er inhaltliche Mängel aufweist. Die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids tritt aber nur bei besonders schwerwiegenden Mängeln ein. Wenn der Betroffene in dem Bußgeldbescheid nicht richtig bezeichnet wird, führt dies nur zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids, wenn sich aus den übrigen Angaben des Bußgeldbescheids der Betroffene nicht zuverlässig identifizieren lässt. Wenn der Betroffene mit einem falschen Vornamen bezeichnet wird, oder wenn der Name des Betroffenen falsch geschrieben wird, liegt regelmäßig kein zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids führender Mangel vor. Entsprechendes gilt für geringfügige Fehler bei der Bezeichnung von Örtlichkeiten, Kfz-Kennzeichen oder des Tatzeitpunkts.
Ob Ungenauigkeiten des Bußgeldbescheids im konkreten Fall zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Unwirksamkeit wird umso eher anzunehmen sein, desto größer die wegen der Ungenauigkeiten bestehende Gefahr einer Verwechslung mit anderen Personen oder Taten besteht.
Einspruch gegen Bußgeldbescheid
Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Zu beachten ist, dass die Einspruchsfrist schon mit der Niederlegung des Bußgeldbescheids auf der Post bzw. im Briefkasten des Empfängers zu laufen beginnt, wenn der Betroffene nicht persönlich angetroffen wird und daher die Zustellung durch Niederlegung erfolgt. Wann der Betroffene den niedergelegten Bußgeldbescheid aus dem Briefkasten nimmt bzw. auf der Poststelle abholt, spielt für den Lauf der Einspruchsfrist hingegen keine Rolle.
Der Einspruch muss innerhalb der Zweiwochenfrist bei der Behörde eingehen. Es reicht nicht aus, den Einspruch innerhalb der Frist abzuschicken oder sonst auf den Weg zu bringen, wenn der Einspruch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der Behörde eingeht. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist erst mit dem darauf folgenden Werktag. Die Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist um 24:00 Uhr. Ein Ausnutzen der Frist bis zur letzten Minute ist zulässig. Allerdings trägt der Betroffene dann das Risiko für die Einhaltung der Frist. Ein Frist wahrendes Telefax-Schreiben muss insgesamt vor Fristablauf auf dem Empfangsgeräte eingegangen sein. Für die Fristwahrung durch Telefax kommt es nach der Rechtsprechung auf die am Empfangsgerät eingestellte Uhrzeit an. Wird der Einspruch bei einer unzuständigen Stelle eingelegt, so ist die Frist versäumt, wenn der Einspruch zwar weitergeleitet wird, aber erst nach Ablauf der Frist bei der zuständigen Stelle eingeht.
Seit dem 01.03.1998 kann der Einspruch auf die Höhe des Bußgelds oder auf die Anordnung eines Fahrverbots beschränkt werden. Der Einspruch muss nicht begründet werden, um wirksam zu sein. Allerdings wird die Behörde, die den Einspruch prüft, einem Einspruch ohne Begründung selten abhelfen.
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Zwischenverfahren
Wenn fristgemäß Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt wird, prüft die Behörde, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Zum Zwecke der Prüfung kann die Behörde weitere Ermittlungen anordnen und von anderen Behörden Informationen einholen. Die Behörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer Frist dazu zu äußern, ob und gegebenenfalls welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verlauf des Verfahrens zu seiner Entlastung vorbringen will.
Wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt, übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, vorausgesetzt dass wirksam Einspruch eingelegt wurde. Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. Die Staatsanwaltschaft wird durch den Eingang der Akten Herrin des Verfahrens. Sie wird prüfen, ob die ausreichend Beweise für eine Verurteilung des Betroffenen vorliegen. Sofern das nicht der Fall ist, kann die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen vornehmen. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dann dem Amtsrichter vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt. In der Praxis passiert im Zwischenverfahren meist nicht allzu viel. Regelmäßig enthält der Bußgeldbescheid bereits alle Informationen und Beweismittel, die für die Entscheidung des Gerichts erforderlich sind. Weitere Ermittlungen der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren sind äußerst selten. Die Sache wird meist ohne solche Ermittlungen an das Gericht abgegeben. Das Gericht bestimmt dann einen Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung.
Die in dem Bußgeldbescheid benannten Zeugen, bei denen es sich im Falle von Verkehrsverstößen oftmals um Polizeibeamte handelt, werden zu Hauptverhandlung ebenso geladen wie der Betroffene und gegebenenfalls der Verteidiger des Betroffenen.
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Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung ist eine öffentliche Gerichtsverhandlung, in deren Verlauf oftmals auch eine Beweisaufnahme erfolgt, z.B. durch Vernehmung von Zeugen. Der Bußgeldbescheid dient insoweit als Grundlage des Verfahrens, weil er die Person des Betroffenen und die vorgeworfene Tathandlung bezeichnet.
Es besteht aber nach einem gegen den Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch kein Verschlechterungsverbot für das Gericht. Es kann daher vorkommen, dass das Gericht eine härtere Sanktion für erforderlich hält, als die in dem angegriffenen Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich im Rahmen der Hauptverhandlung neue Umstände ergeben, die den Betroffenen über den bisherigen Akteninhalt hinaus belasten. So kann sich aus einer Zeugenaussage oder aus einer Äußerung des Betroffenen ergeben, dass nicht lediglich eine fahrlässige Handlung vorliegt, sondern dass die Tathandlung vorsätzlich begangen wurde. Das Gericht ist im Bußgeldverfahren auch nicht an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit gebunden. Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass eine Straftat vorliegt, so kann es über die Tat auch auf Grund der Strafgesetze entscheiden. Es kommt also auch eine Verurteilung wegen einer Straftat in Betracht. Der Betroffene ist auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen, damit er Gelegenheit zur Verteidigung hat. Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann also auch zu einer Verschlechterung für den Betroffenen führen und somit praktisch „nach hinten losgehen“. Allerdings wird das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung regelmäßig einen entsprechenden Hinweis erteilen. Dann kann der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in der Hauptverhandlung zurückgenommen werden, wodurch der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Es ist dann die in dem Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion wirksam (z.B. Geldbuße, Fahrverbot). Dadurch wird eine sonst drohende Verschlechterung im Vergleich zu der Sanktion des Bußgeldbescheids vermieden.
Persönliches Erscheinen
Seit einer per 01.03.1998 erfolgten Änderung des § 73 OWiG ist der Betroffene grundsätzlich verpflichtet, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Das gilt selbst dann, wenn der Betroffene durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Der Rechtsanwalt kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen erreichen, dass der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen befreit wird. Voraussetzung dafür, dass der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen auf Antrag befreit wird, ist, dass er sich zur Sache geäußert hat oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde. Weiterhin darf die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich sein. Bei Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstößen kann die Anwesenheit des Betroffenen erforderlich sein, um beurteilen zu können, ob der Betroffene und die Person auf dem Beweisfoto ein und dieselbe Person sind. Dann wird ein Antrag auf Befreiung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung keinen Erfolg haben.
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entbindung des Betroffenen vorliegen, hat der Betroffene einen Rechtsanspruch darauf, von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden zu werden. Die Entscheidung liegt also nicht im Ermessen des Gerichts. Nach erfolgter Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen kann sich der Betroffene durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. Die Hauptverhandlung kann aber auch in Abwesenheit des Betroffenen stattfinden, ohne dass sich dieser durch einen Verteidiger vertreten lässt. Sofern der Betroffene allerdings nicht in der Hauptverhandlung erscheint, obwohl er von der entsprechenden Verpflichtung nicht entbunden wurde, hat das Gericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.
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Einstellung des Verfahrens
Sofern das Gericht den erhobenen Vorwurf als nicht schwerwiegend ansieht, kann es das Verfahren seit dem 01.03.1998 ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen, wenn die Staatsanwaltschaft erklärt hat, dass sie an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt und wenn die angeordnete Geldbuße nicht mehr als 200,00 DM beträgt. Dies gilt auch, wenn die Behörde zuvor eine Einstellung des Verfahrens abgelehnt hat. Im Falle einer Einstellung durch das Gericht hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Betroffene hat allerdings seine notwendigen Auslagen (Anwaltskosten usw.) in der Regel selbst zu tragen. Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung trägt diese gegebenenfalls die angefallenen Kosten.
Eine Einstellung des Verfahrens wird z.B. sachgerecht sein, wenn sich im Rahmen der Hauptverhandlung ergibt, dass der für eine Verurteilung erforderliche Tatnachweis nicht erbracht werden kann, etwa weil sich Zeugen nicht mehr erinnern können oder weil der Betroffene durch die Angaben der Zeugen entlastet wird. Dann könnte zwar auch ein Freispruch des Betroffenen sachgerecht sein. Allerdings hat ein Freispruch des Betroffenen grundsätzlich zur Folge, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, insbesondere auch die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallenen Kosten. Dies mag ein Grund dafür sein, dass in der Gerichtspraxis eine Einstellung des Verfahrens viel eher erreicht werden kann als ein Freispruch des Betroffenen.
Eine Einstellung des Verfahrens setzt nicht voraus, dass der Betroffene der Einstellung zustimmt. Zwar wird der Betroffene in der Regel mit der Einstellung einverstanden sein. Dies kann aber einmal nicht der Fall sein, wenn der Betroffene von seiner vollständigen Unschuld überzeugt ist und daher einen Freispruch anstrebt. Falls das Gericht das Verfahren dann gegen den Willen des Betroffenen einstellt, hat der Betroffene keine Möglichkeit, sein Interesse an einem Freispruch durchzusetzen.
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Verurteilung durch das Gericht
Sofern sich im Rahmen der Hauptverhandlung ergibt, dass der Betroffene einen vorwerfbaren Rechtsverstoß begangen hat, erfolgt regelmäßig die Verurteilung des Betroffenen. Im Bußgeldverfahren verurteilt das Gericht den Betroffenen dann z.B. dazu, wegen eines fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße in Höhe von 50 € zu zahlen. Die Rechtsfolge, die das Gericht dann durch Urteil ausspricht sieht also so aus, wie auch eine durch Bußgeldbescheid angeordnete Rechtsfolge aussehen könnte. Wenn sich in der Hauptverhandlung im Vergleich zum bisherigen Akteninhalt neue Erkenntnisse ergeben haben, hat das Gericht diese bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Es kann hierbei passieren, dass die Verurteilung durch das Gericht noch härter ausfällt, als die ursprünglich im Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion für die begangene Tat. Das Gericht ist nicht an die Beurteilung der Tat in dem Bußgeldbescheid gebunden und kann auch zu Lasten des Betroffenen von der in dem Bußgeldbescheid angeordneten Rechtsfolge abweichen. Sofern der Betroffene zuvor einen entsprechenden Hinweis erhalten hat, kann sogar eine Verurteilung auf Grund eines Strafgesetzes erfolgen, § 81 Absatz 1 OWiG. Sofern eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, erhält der Betroffene ca. sechs Wochen nach der erfolgten Verurteilung die Mitteilung über die Verurteilung und die Aufforderung, die Geldbuße und die angefallenen Verfahrenskosten zu bezahlen.
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Rechtsmittel / Rechtsbeschwerde
Das Rechtsmittel der so genannten Rechtsbeschwerde ermöglicht die Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung auf Rechtsfehler. Die Rechtsbeschwerde gegen Urteile und Beschlüsse ist aber nur unter gewissen Voraussetzungen statthaft. So muss zum Beispiel eine Geldbuße von mehr als 250 € vorliegen, eine Fahrverbot als Nebenfolge ergangen sein oder es liegt Einziehung oder Verfall im Wert von mehr als 250 € vor. Diese Beispiele sind nicht abschließend. Ob das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat bedarf in der Regel einer ausführlichen Prüfung und ist für eine Online-Anfrage nicht geeignet.
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Das Punktsystem, § 4 StVG
Punkte, Flensburg. Das sind die Stichworte die mit dem Punktsystem verbunden werden. Sinn des Punktsystems ist es, Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren zu ergreifen, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern ausgehen. Es können für einzelne Verstöße bis zu 7 Punkte in Flensburg im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen werden. Die Behörde wird tätig, ab einem Punktestand von 8 - 13 Punkte. Zunächst erfolgt eine schriftliche Verwarnung unter Nennung der einzelnen Verstöße und es wird ein Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar übermittelt. Bei einem Punktestand von 14 - 17 Punkten ordnet die Fahrerlaubnisbehörde unter Fristsetzung eine Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Auch erteilt sie den Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Bei einem Punktestand von 18 Punkten, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Auch hiervon gibt es Ausnahmen! Es gibt die Möglichkeit des Punkteerlass / Punkteabbau. Bei einem Punktestand von bis zu 8 Punkten kann ein Punkterabatt von 4 Punkten durch Besuch eines Aufbauseminars erfolgen. Bei einem Punktestand von 8 - 13 Punkten werden 2 Punkte gutgeschrieben. Haben Sie 14 - 17 Punkte, können Sie einen Punkt durch die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung abbauen. Vorher muss ein Aufbauseminar besucht werden.
Punktetilgung. Prinzipiell tilgen sich die Punkte selbst nach 2 Jahren, so fern es sich um Punkte handelt, die auf Grund von Ordnungswidrigkeiten erlangt wurden und in dieser Zeit keine weiteren Punkte hinzukommen. Bei Entscheidungen wegen Straftaten nach 5 Jahren (Achtung, es gibt Ausnahmen!). In allen übrigen Fällen nach 10 Jahren.
Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs, § 25a StVG
Die Behörde braucht seit dem 01. April 1987 bei Verschiedenen Verstößen (z. B. Parkverstoß) nicht ermitteln, wer Fahrer des entsprechenden Fahrzeugs war. Es reicht aus sich an den Halter zu wenden. Kommt es dazu, dass der Fahrer, welcher den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann, können die Kosten des Ordnungswidirkeitsverfahren dem Halter auferlegt werden. Diese Halterhaftung tritt aber nicht automatisch ein.
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Das Fahrtenbuch, § 31a StVZO
Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Halter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Benutzung des Fahrzeugs und zu einer Mitwirkung bei der Feststellung eines Fahrzeugführers bei einen weiteren Verstoß angehalten werden. Sinn der Fahrtenbuchauflage ist, das Bewusstsein des Fahrzeugführers dahingehend zu schärfen, dass er im Falle der Begehung von Verkehrsdelikten als verantwortlicher Fahrzeugführer festgestellt werden kann. Zum einen können hierdurch weitere Verstöße verhindert werden, zum anderen kann der Täter ermittelt werden. Ob die Voraussetzungen der Fahrtenbuchauflage in einem Fall vorliegen, ob die Verhältnismäßigkeit der Anordnung gewahrt wurde und ob die Bemessung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist, beantworten wir Ihnen gerne.
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Fahrverbot, § 25 Abs. 1 StVG
Es können nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit als Rechtsfolge eine Geldbuße allein oder eine Geldbuße in Verbindung mit einem Fahrverbot festgesetzt werden. Einzelheiten hierzu finden Sie im Bußgeldkatalog. Ein Fahrverbot (nicht Entziehung der Fahrerlaubnis!) kann die Verwaltungsbehörde für die Dauer von 1 - 3 Monaten aussprechen. Der Beginn eines solchen Fahrverbots kann u. U. bis zu 4 Monate herausgezögert werden. Um in den Genuss dieser Regelung gelangen zu können, müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen. Schildern Sie uns kurz Ihren Fall und wir teilen Ihnen mit, ob Sie den Beginn des Fahrverbotes selbst bestimmen und z. B. in Ihren Urlaub legen können. Die Verhängung eines Fahrverbotes kann aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen sein, auch wenn die Tat die Voraussetzungen für ein Fahrverbot erfüllt. Kurz erwähnt werden sollen hier das Absehen von Fahrverbot mangels abstrakter Gefährdung, das Augenblicksversagen, Geschwindigkeitsmessung kurz hinter einem Ortseingangsschild, bzw. hinter dem Beginn eines Bereichs einer Geschwindigkeitsbegrenzung, Absehen vom Fahrverbot wegen besonderer Härte und Nachteile, berufliche Nachteile, persönliche Härte, erheblicher Zeitablauf/fahrverbotsfeindliche Verfahrensdauer.
Unsere Tätigkeit im Bußgeldverfahren
Ziel unserer Tätigkeit im Bußgeldverfahren ist nicht nur die Einstellung des Verfahrens, der Freispruch oder die Rücknahme des Bußgeldbescheides. Auch die Verhinderung des Fahrverbotes oder der Eintrag weiterer Punkte in Flensburg können das gewünschte Ergebnis darstellen.
Prinzipiell gilt: Machen Sie keine Angaben zur Sache! Hierfür brauchen Sie sich nicht rechtfertigen - es ist Ihr gutes Recht, ob am Telefon, am Arbeitsplatz oder zu Hause. Erhalten Sie eine Vorladung durch die Polizei, brauchen Sie diesen Termin nicht wahrnehmen.
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Punkte Flensburg Punkte Flensburg Punkte Flensburg Punkte Flensburg
Wann kommt es zum Verfall der Punkte in Flensburg?
Immer wieder stellt sich die Frage, wann Punkte in Flensburg dem Verfall unterliegen. Von einem Verfall der Punkte Flensburg kann man nicht sprechen. Die Punkte in Flensbug verfallen nicht. Sie unterliegen einer Tilgungsfrist. Nach Ablauf der Tilgungsfrist werden die Punkte in Flensburg nicht mehr berücksichtigt, wenn keine neue Tat im Register eingetragen wird, die vor dem Ende der Tilgungsfrist begangen wurde. Es muß hinsichtlich des Verfalls der Punkte in Flensburg also unterschieden werden.
Mehr Informationen zu Punkten in Flensburg
Statt des Verfall spielen Tilgung - wie erwähnt - und Löschung der Punkte in Flensburg eine Rolle. Einen Verfall von Punkten in Flensburg gibt es so also nicht. Prinzipiell werden Punkte in Flensburg aus Ordnungswidrigkeiten nach zwei Jahren getilgt und nach drei Jahren endgültig aus dem Register gelöscht. Dies gilt nur, wenn keine neuen Punktehinzugetreten sind. Es ist also nicht so, dass die Punkte aus der Tat einfach dem Verfall unterliegen, es dürfen keine neuen Punkte hinzu kommen, nur dann werden sie getilgt und dann gelöscht. Warum liegt zwischen Tilgung und Löschung noch ein Jahr? Wird ein Punkt in Flensburg z. B. am 01.10.2000 wirksam, wird er zwei Jahre später getilgt und drei Jahre später gelöscht. Kommt es am 01.08.2002 - also innerhalb der zwei Jahre - zu einer neuen Tat, die einen Punkt in Flensburg nach sich zieht, kann es dazu kommen, dass dieser erst nach Ablauf der zwei Jahres Frist in Flensburg engetragen wird, weil Flensburg vorher keine Kenntnis von der Tat und dem einzutragenden Punkt hatte. Der Grund liegt in der Bearbeitungszeit der Behörden. Die Punkte in Flensburg bleiben deshalb nach der Tilgungsreife gespeichert ohne berücksichtigt zu werden, falls innerhalb dieses Jahres ein Verstoß innerhalb der Tilgungsfrist bekannt wird, werden die Punkte in Flensburg wieder hervorgeholt und berücksichtigt. Einen Verfall der Punkte in Flensburg gibt es also nicht.
- Tilgungsfristen:
- 2 Jahre
bei einer Ordnungswidrigkeit
- 5 Jahre
bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen
bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen
- 10 Jahre
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen
bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis
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Punkte in Flensburg - Die Ausstellung im Museumsberg in Flensburg
Jeder kennt sie, mancher hat sie, aber keiner weiß, wie sie eigentlich aussehen: Punkte in Flensburg. Und deshalb dreht sich im kommenden Sommer auf dem Museumsberg alles rund um das Thema Punkte:
Punkte im Design, Punkte in der Literatur, Punkte im Spiel, Punkte in der Karikatur, Punkte in der Mode, Punkte im Film, Punkte in der Natur und – natürlich – Punkte in der Kunst: vom Dot Painting der australischen Ureinwohner über den Pointilismus der Jahrhundertwende bis zu den Rasterpunkten in der Pop Art und überraschenden „Bildpunkten“ in der zeitgenössischen Kunst. Und selbst die „echten“ Flensburger Punkte bekommt man zu sehen: In Kooperation mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zeigt der Museumsberg erstmals, wie die berühmten „Punkte in Flensburg“ wirklich aussehen und wo sie aufbewahrt werden.
In der Ausstellung werden u. a. Arbeiten zu sehen sein von:
Renate Anger, Elsbeth Arlt, Ulrich Behl, Sarina Drews, Nicolas Freitag, Franz Gertsch, René J Goffin, Kuno Gonschior, Carsten Höller, Birgit Jensen, Tim Johnson, Wassily Kandinsky, Katja Kölle, Kiki Kogelnik, Roy Lichtenstein, Joan Miró, Martin Mißfeld, Arp van der Nolten, Hans Olde, Sigmar Polke, Peter Rathmann, Christian Rohlfs, Katrin Schmidbauer, Victor Vasarely, Renate Wiedemann, Christopher Will
Zur Ausstellung erscheint ein Katalog zum Preis von 14,95 Euro.
Quelle: http://www.museumsberg.flensburg.de/x/?h=1&s=1
Um den aktuellen Punktestand in der Flensburger Verkehrssünderkartei abzufragen, muss ein Schreiben an das Kraftfahrt-Bundesamt (www.KBA.de) mit der Bitte um Auskunft aus dem Verkehrszentralregister übersendet werde. Die Anfrage ist kostenlos.
Kraftfahrt-Bundesamt
24932 Flensburg
Antrag auf Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich um Auskunft über die zu meiner Person im Verkehrszentralregister erfasste(n) Eintragung(en) zu erteilen. Eine Kopie der Vorder- und Rückseite meines Personalausweises / Reisepasses füge ich bei.
Geburtsdatum
Geburtsname
Familienname (nur bei Abweichung vom Geburtsnamen)
Sämtliche Vornamen
Geburtsort
Straße und Hausnummer
PLZ und Wohnort
Datum Unterschrift des Antragstellers/der Antragste
Punkte Flensburg Punkte Flensburg Punkte Flensburg Punkte Flensburg
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Trunkenheit im Verkehr - Alkohol am Steuer, § 316 StGB
Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich entsprechend strafbar. Ab 1,1 Promille ist der Fahrer eines Kraftfahrzeugs unwiderlegbar absolut fahrunsicher und verwirklicht den Straftatbestand. Bei Fahrradfahrern gilt ein höherer Grenzwert. Aber bereits ab 0,3 Promille kann man sich nach § 316 StGB strafbar machen. In der Regel finden sich viele Ansatzpunkte zumindest die rechtlichen Folgen einer Trunkenheitsfahrt so wenig entscheidend wie möglich zu gestalten. Wer zum Beispiel mit dem Fahrrad mit 1,8 Promille "erwischt" und deswegen rechtskräftig verurteilt wird, wird früher oder später Post von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, die dann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU - oft auch als Idiotentest bezeichnet) anordnet. Legt man diese nicht ab oder fällt die Untersuchung negativ aus, kann das den Führerschein kosten.
Alkohol:
Bei der Begehung von Verkehrsstraftaten ist in den häufigsten Fällen Alkohol im Spiel. Alkohol hat auf den menschlichen Körper zum Teil verheerende Folgen, weswegen der Gesetzgeber den Genuss von Alkohol bei gleichzeitiger Teilnahme am Straßenverkehr untersagt. Aber auch die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol wird sanktioniert. Grundsätzlich erfolgt eine Unterscheidung nach der Blutalkoholkonzentration (BAK), gemessen in Promille. Bis zu einer BAK von 0,3 Promille sieht der Gesetzgeber keine Sanktionen vor, da auf Grund gutachterlicher Erkenntnisse davon ausgegangen wird, dass es bis zu dieser Grenze nicht zu alkoholbedingten Ausfällen kommen wird.
Blut Alkohol Konzentration (Promillegrenze), BAK 0,3 Promille - 0,49 Promille
Das Unfallrisiko ist um das 1,2-fache erhöht. Liegt ein alkoholbedingter Fahrfehler vor, erfolgt eine Verurteilung nach § 316 StGB, was in der Regel eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und eine Sperrfrist von 10 - 12 Monaten bedeutet. Ferner gibt es Punkte in Flensburg, nämlich sieben. Wird ein Verkehrsunfall verursacht, wird vermutet, dass die Alkoholisierung ursächlich für den Unfall war. Es erfolgt dann eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB). Eine Sperrfrist von 15 - 18 Monaten, sowie eine Geldstrafe von mindestens 45 Tagessätzen ist die Folge. Auch hierfür gibt es sieben Punkte in Flensburg.
Blut Alkohol Konzentration (Promillegrenze), BAK 0,5 Promille - 0,79 Promille
Es liegt doppelt so hohes Risiko vor einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang zu verursachen, als im nüchternen Zustand. Die Lichtempfindlichkeit der Augen ist gestört, die Hörfähigkeit ist beeinträchtigt und die Geschwindigkeit wird falsch eingeschätzt. Gemäß § 24 a StVG wird eine Geldbuße von 250 EUR und ein Monat Fahrverbot verhängt. Ferner erfolgt eine Eintragung im Register in Flensburg mit vier Punkten. Bei Wiederholung der Tat wird das Strafmaß erhöht. Ferner droht die Anordnung einer medizinisch- psychologischen Untersuchung (MPU, "Idiotentest"). Wird ein Unfall verursacht, geltend die unter BAK 0,3 Promille - 0,49 Promille gemachten Ausführungen zu den §§ 315 c, 316 StGB.
Blut Alkohol Konzentration (Promillegrenze), BAK 0,8 Promille - 1,09 Promille
Ab 0,8 Promille sind nahezu alle Verkehrsteilnehmer nicht mehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, was dann auch noch von den meisten dieser Personen nicht mehr bemerkt wird. Selbstüberschätzung, Verlangsamung der Reaktionszeit, Verminderung der Sehkraft und Höhrfähigkeit. Falscheinschätzung von Verkehrssituationen. Das Risiko, einen Unfall zu verursachen steigt um das Vierfache. Ist die Alkoholisierung Grund für den Unfall und ist das Fahrzeug Kaskoversichert (Teilkasko, Vollkasko), wird es Schwierigkeiten mit der Versicherungsgesellschaft geben. Auch die Haftpflichtversicherung wird versuchen, den Fahrer in Regress zu nehmen. Hinsichtlich der Strafen gilt oben gesagtes - je Höher die Promille, desto länger die Sperrfrist.
Blut Alkohol Konzentration (Promillegrenze), BAK 1,1 Promille - 1,59 Promille
Mehr als elf Mal höher ist das Unfallrisiko gegenüber einem nüchternen Kraftfahrer. Der Tunnelblick setzt ein. Es wird vermutet, dass eine absolute Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Selbst wenn kein alkoholbedingter Fahrfehler vorliegt, erfolgt eine Verurteilung nach § 316 StGB. Kam es zum Unfall, erfolgt eine Verurteilung nach § 315 c StGB
Blut- Alkohol-Konzentration (Promillegrenze) 1,6 Promille - 1,99 Promille
Ab dieser Promillegrenze gilt auch für Radfahrer, dass die absolute Fahruntüchtigkeit angenommen wird. Mithin droht auch einem Radfahrer eine Verurteilung nach § 316 StGB. Ab einer Promillegrenze von 1,6 Promille liegt das Todesrisiko eines Verkehrsunfalls 16 Mal höher. Die Führerscheinbehörde wird im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, "Idiotentest") verlangen. Die Kosten für die MPU belaufen sich auf mindestens 400 EUR.
Blut-Alkohol- Konzentration (Promillegrenze) 2,0 Promille - 2,99 Promille
Ab einer Promillegrenze von 2,0 Promille wird unterstellt, dass man Alkohol gewohnt ist. Bei einem Alkoholgehalt von mehr als 2,1 Promille muss der Anwalt prüfen, ob die Voraussetzung einer Vollrauschtat nach § 323 a StGB vorliegen. Erfolgt eine Verurteilung wegen der Vollrauschtat kann eine anderweitige Verurteilung nicht mehr wegen derselben Tat erfolgen. Die Folgen sind eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, ferner werden sieben Punkte in Flensburg im Verkehrszentralregister eingetragen.
Blut-Alkohol- Konzentration (Promillegrenze) 3,0 Promille
Ab einer Promillegrenze von 3,0 Promille wird von Volltrunkenheit gesprochen. Lebensgefahr besteht ab vier Promille. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Person, die einen Promille geheilt von mehr als 3,0 Promille im Blut hat, nicht zwangsläufig wegen einer Vollrauschtat nach § 323 a StGB zu verurteilen ist. War der Täter derart Alkohol gewöhnt, dass er noch fit war, ist durchaus eine Verurteilung wegen der Tat an sich möglich.
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Hier können Sie sehen, wass passieren kann, wenn alkoholisiert ein Unfall verursacht wird: http://www.frau-am-steuer.de/aas/Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten
Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen (in Deutschland: „Trunkenheit im Verkehr“) ist in fast allen Ländern der Welt ein Vergehen. Die Sanktionen bei Überschreiten der festgelegten Blutalkoholkonzentrationen (BAK) und Fahrten unter Drogen- und Medikamenteneinfluss unterscheiden sich jedoch von Land zu Land erheblich.
Das erste nachweisbare Verwarngeld wegen "Trunkenheit am Steuer" in Europa wurde am 10. September 1897 in Großbritannien bei einem Taxifahrer verhängt. In Deutschland ist Alkohol am Steuer als Verkehrsdelikt erst nach dem 2. Weltkrieg ein Thema.
Wirkung von Alkohol im Straßenverkehr
In den europäischen Ländern gibt es unterschiedliche Grenzwerte, ab denen eine Fahrt unter Alkoholeinfluss strafbewehrt ist. Diese Nachweisgrenzen werden oft fälschlich so gedeutet, dass das Fahren ´unterhalb´ erlaubt sei. Da Alkoholkonsumenten häufig – entweder gewohnheitsmäßig, oder aufgrund aktueller Stressfaktoren – nicht anhand objektiver Fakten (Trinkmengen) Entscheidungen über das Fahren nach Alkoholkonsum treffen, sondern auf der Grundlage subjektiver Einschätzungen ihrer Fahrtauglichkeit, sind Fehlentscheidungen vorprogrammiert. Alkoholgewöhnte Menschen fühlen sich oft auch oberhalb von 1 Promille, und je nach Gewöhnungsgrad noch bei zwei und 2,5 Promille absolut fahrtauglich. Derartige Fehleinschätzungen erklären die Gefährlichkeit des Alkohols im Straßenverkehr ebenso, wie die (zweifelhafte, aber oft sehr verfestigte) Lernerfahrung, dass Alkoholfahrten sehr oft „gut gehen“, also nicht zum Unfall führen (Phänomen der sog. ´Dunkelziffer´). Menschen mit dieser Lernerfahrung stellen eine Hochrisikogruppe dar, da sie aus ihrer persönlichen Dunkelziffer ableiten, dass das Fahren unter Alkoholeinfluss eigentlich nicht gefährlich sei.
Beeinträchtigungen durch Alkohol beginnen bereits bei einer geringen Dosis und nehmen mit fortschreitender Alkoholisierung deutlich zu. Sie sind am besten von allen Rauschmitteln erforscht.
Veränderte Wahrnehmung unter AlkoholeinflussDie Blendempfindlichkeit des Auges ist heraufgesetzt, weil sich die Pupille bei plötzlichem Lichteinfall (entgegenkommende Scheinwerfer) zu langsam schließt. Die meisten Alkoholfahrten finden nachts statt. Dies erhöht das Unfallrisiko erheblich.
Die Entfernungsschätzung wird unzuverlässig, weil die Augenlinse unter Alkoholeinfluss nicht mehr schnell genug von nah auf fern umschaltet (und umgekehrt). Der alkoholisierte Kraftfahrer fährt häufig zu dicht auf.
Die Geschwindigkeitsschätzung wird unzuverlässig, da das Hirn (ganz automatisch) die Geschwindigkeit aus der wahrgenommenen Entfernungsveränderung und der verstrichenen Zeit errechnet.
Das Blickfeld wird eingeengt, der so genannte Tunnelblick tritt auf. Informationen von den Rändern des Sehfeldes (Fußgänger, seitlich auf uns zukommende Fahrzeuge) werden sehr viel schlechter wahrgenommen.
Informationsverarbeitung
Unter Alkoholeinfluss dauert es wesentlich länger, bis ein wahrgenommener Sachverhalt als Gefahr erkannt wird.
Die Reaktionsgeschwindigkeit verlangsamt sich bereits bei kleinen Mengen, der Effekt verstärkt sich drastisch bei höheren Mengen. Bei Wahrnehmung der Gefahr ist die Reaktion verzögert.
Die sichere Ausführung der notwendigen Reaktion ist – wenn sie schließlich erfolgt – erheblich schlechter. Betrunkene bremsen z. B. deutlich härter, lenken ruckartiger, das Gegensteuern gelingt nicht.
Einfluss auf das Denken
Alkohol entspannt und enthemmt. Dies sind eigentlich erwünschte Folgen. Beim Fahren steigt das Selbstvertrauen und der Wagemut. Leichtsinn ist die Folge. Die Kombination von erhöhtem Selbstvertrauen und herabgesetzter Leistungsfähigkeit führt zu einer deutlichen Zunahme von Fehlern. Höhere Risiken werden in Kauf genommen.
Alkohol ist einer der wichtigsten Risikofaktoren im Straßenverkehr. Jährlich sterben weit mehr als 1 Million Menschen an den Folgen von Verkehrsunfällen, pro Tag also ca. 4.000. Nach der Häufigkeit und Schwere der Unfälle stellt das Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten einen der größten Risikofaktoren im Straßenverkehr dar (vgl. auch Driving under the influence, DUI). So wurden im Jahr 2001 allein in Deutschland insgesamt knapp 65.000 Verkehrsunfälle registriert, bei denen Alkohol eine Rolle spielte. 909 Menschen kamen dabei ums Leben.
Die Folgen von Alkoholunfällen sind zudem überdurchschnittlich schwer. Auf 1000 Verkehrsunfälle mit Personenschaden fallen im Mittelwert 16 Getötete, bei Alkoholunfällen dagegen 27 Getötete.
Nach den Statistiken des Verbandes der Haftpflichtversicherer ist in Deutschland jeder vierte schwere Unfall auf den Einfluss von Alkohol zurückzuführen. Auch zahlreiche Aufklärungsaktionen und verschärfte Kontrollen in Verbindung mit Strafverschärfung haben daran nichts geändert. Nur ein Bruchteil aller tatsächlichen Fahrten unter Alkoholeinfluss wird durch Verkehrskontrollen oder nach einem Unfall entdeckt und bestraft.
Allerdings hat die Zahl der Führerscheinentzüge nach den Statistiken der Bundesanstalt für Straßenwesen in den letzten Jahren deutlich abgenommen. So wurden im Jahr 2005 in Deutschland "nur noch" 603 Personen bei alkoholbedingten Verkehrsunfällen getötet, also 11 Prozent aller Verkehrstoten [1]. Nach Schätzungen von Experten liegt die Dunkelziffer für Alkoholfahrten zwischen 1:300 und 1:2000, das heißt das Entdeckungsrisiko für den Trunkenheitsfahrer liegt bei 0,33 bis 0,05 Prozent.
Rechtliche RegelungenPromillegrenzen in Europa
Die strafbewehrten Promillegrenzen in den europäischen Länder sind:
in Deutschland:
0,3 ‰: Bei Verwicklung in einen Unfall oder gefährlicher Fahrweise erfolgt in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis.
0,5 ‰ im Blut oder 0,25 mg/l in der Atemluft ohne Auffälligkeiten im Fahrverhalten: Fahrverbot, im Wiederholungsfall Überprüfung der Fahreignung im Rahmen einer MPU.
1,1 ‰: ´Absolute´ Fahruntüchtigkeit (Entzug der Fahrerlaubnis auch ohne Auffälligkeiten im Fahrverhalten; Fahreignung ist nicht mehr gegeben);
1,6 ‰ oder zweimaliges Fahren unter Alkoholeinfluss: Medizinisch-Psychologische Untersuchung vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Bei Besitz eines Personenbeförderungsscheins (PBS) führt ein Blutalkoholgehalt > 0,0 Promille zum Verlust der Erlaubnis zur Personenbeförderung. Weitere Konsequenzen (ggf. MPU) sind möglich.
in Österreich:
0,1 ‰ für Lenker von Lastwagen und Autobussen, für Moped- und Traktorfahrer bis 20 Jahre, sowie für Lenker von Personenkraftwagen bis 21 Jahren (in der Mehrphasenausbildung) und Schüler und Lehrer in der praktischen Fahrausbildung
0,5 ‰ für Kraftfahrzeug- und Kraftradlenker
in Bulgarien, Estland, Kroatien, Litauen, Montenegro, Rumänien, Ungarn, Serbien, Slowakei und Tschechien: 0,0 ‰
in Polen, Norwegen und Schweden: 0,2 ‰
in Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Slowenien, Spanien, der Schweiz und der Türkei (nur bei PKW ohne Anhänger, ansonsten 0,0 ‰): 0,5 ‰
in Großbritannien, Irland, Luxemburg und Malta: 0,8 ‰
in Zypern: 0,9 ‰
Deutschland
Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 316 StGB "Trunkenheit im Verkehr") legt fest: "Wer im Verkehr (…) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft…" (Stand: August 2006). Bestraft wird auch, wer die Tat fahrlässig begeht. Die Tat ist ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt, bestraft wird also die gefährliche Handlung an sich, auf eine konkrete Gefährdung kommt es nicht an. Werden die Gesundheit anderer Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert konkret gefährdet, so ist die Tat nach §315c StGB als Gefährdung des Straßenverkehrs mit höherer Strafe bedroht.
Die Strafbewehrung ist nicht auf Kraftfahrzeuge beschränkt. Auch wer mit einem Fahrrad, einem Pferdefuhrwerk oder einer Rikscha unter Alkoholeinfluss fährt, kann sich strafbar machen. Es heißt ferner "... oder anderer berauschender Mittel ...". § 316 StGB gilt also entsprechend auch für den Konsum von bewusstseinsverändernder Rauschmittel oder Medikamente. Bei Drogen und Medikamenten gibt es keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte, unterhalb derer eine Fahrt noch erlaubt wäre. Eine Ausnahme stellt hierbei die Grenze von 1,0 ng/ml THC im Blut beim Konsum von Cannabis dar.
Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung wird in der Fahrerlaubnisverordnung für Alkohol und Drogen/Medikamente getrennt behandelt: §13 FeV betrifft die „Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik“, § 14 FeV die „Klärung von Eignungszweifeln in Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel“. Diese unterschiedliche Betrachtungsweise wird von Experten kritisiert, da es sich in allen Fällen um Rauschmittel handeln kann.
Haben Sie Fragen zur Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, § 316 StGB, dann lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!Fahren unter Einfluss von illegalen Drogen
Bei Fahrten unter Einfluss von illegalen Drogen hat sich in der laufenden Rechtsprechung unabhängig von der Potenz der Substanz der Grenzwert von 1 ng/ml als Nachweisgrenze eingespielt. Dies gilt aber nur für Verurteilungen nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG), nicht für § 316 StGB. Gerade vielen jungen Drogenkonsumenten ist diese Gefahr kaum bewusst. Bereits nach einer Fahrt unter Cannabiseinfluss kann der Führerschein, unabhängig von der Konsummenge, wobei unter bestimmten Umständen selbst die passive Aufnahmen des Wirkstoffes über die Atemluft die Nachweisgrenze überschritten werden kann, auf lange Zeit eingezogen werden, oft mit erheblichen Folgen für die berufliche und persönliche Entwicklung. Dies kann auch dann eintreten, wenn der Drogenkonsum bereits einige Tage zurückliegt, da im Fall von Cannabis das nicht psychoaktive Abbauprodukt THC-Carbonsäure zum Nachweis von Cannabis herangezogen wird.
Nach § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in der Anlage „Liste der berauschenden Mittel und Substanzen“ genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird: (a) Cannabis / Tetrahydrocannabinol (THC), (b) Heroin / Morphin, (c) Morphin / Morphin, (d) Kokain / Benzoylecgonin, (e) Amphetamin / Amphetamin, (e) Designer-Amphetamin / Methylendioxyethylamphetamin (MDE), (f) Designer-Amphetamin / Methylendioxymethamphetamin (MDMA).
Die Folgen sind erheblich. Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wird regelmäßig vor der Neuerteilung eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung gefordert. Entsprechendes gilt für Inhaber der Fahrerlaubnis, um zu klären, ob eine Drogenabhängigkeit, Drogenmissbrauch oder ein gewohnheitsmäßiger Konsum vorliegt. Ausnahmen und bestimmte Toleranzgrenzen gelten wie üblich im Fall von fahren unter Alkoholeinfluss, die beeinträchtigende Wirkung von Nikotin auf das Fahrverhalten wird vernachlässigt. Die Kosten der Untersuchung liegen zwischen 500 und 650,- € und sind vom Betroffenen zu tragen.
Zusätzlich werden in der Regel mehrere qualitätsgesicherte (gerichtsverwertbare) Urinscreenings oder Haaranalysen über den Zeitraum von einem halben bis einem Jahr gefordert. Eine gründliche Auseinandersetzung mit den Ursachen des Drogenkonsums und den Voraussetzungen für eine dauerhafte Drogenabstinenz ist vor Durchführung einer MPU sehr zu empfehlen, Ausnahmen gibt es auch hier für Alkohol. Dafür gibt es vielfältige verkehrspsychologische Angebote.
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Die Promillegrenzen und ihre rechtlichen Folgen sind in Deutschland sehr differenziert. Einheitlich gilt die Strafbewehrung der 0,3-Promille-Grenze. Sonderregelungen finden sich mit der 0,5-Promille und 1,1-Promille-Grenze. Die Bedeutung der 0,3-Promille-Grenze ist vielen Kraftfahrern in Deutschland nicht bewusst.
Bei der Blutabnahme werden in der Regel alkoholbedingte Ausfallerscheinungen protokolliert. Dabei belegen unauffällige Erscheinungsbilder bei hoher BAK in der Regel eine hohe Alkoholgewöhnung/Giftfestigkeit. Dies erklärt, dass viele Betroffene sich auch bei hohen Promillewerten unauffällig verhalten, sprechen und das Fahrzeug über längere Strecken unfallfrei bedienen. Die Alkoholgewöhnung mindert jedoch nicht das Unfallrisiko, da die Reaktionsfähigkeit in Gefahrensituationen aufgrund der reduzierten Reaktionszeiten stark eingeschränkt ist.
0,3-Promille-Grenze (sog. relative Fahruntüchtigkeit)
Fahren unter Alkoholeinfluss ist ab 0,3 Promille - nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) von April 1961 - strafbar, wenn es zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Unfällen kommt. Ab dieser Grenze können alle mit einer Straftat verbundenen Konsequenzen eintreten (Geld- oder Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis).
Ein trinkgewöhnter Kraftfahrer, der keine Ausfallerscheinungen aufweist, begeht jedoch bei einem Promillewert unter 1,1 lediglich eine Ordnungswidrigkeit, unter 0,5 noch nicht einmal dies. Allerdings ist solche Trinkfestigkeit auch ein Indiz für ein eventuelles Alkoholproblem. Bei solchen Auffälligkeiten kann die Fahrerlaubnis auch – bei häufigem Auftreten – durch die Verwaltungsbehörde entzogen werden.
TorkelbogenDer Torkelbogen ist eine weitere Maßnahme, die Nebenerscheinungen des Alkoholkonsum in einem Strafverfahren schriftlich darzustellen. Dort hält man u.a. Ausfallerscheinungen, äußeres Erscheinungsbild, Pupillenform, gerötete Augen, frische oder alte Alkoholfahne, Sprache (verwaschen etc) u.v.m. fest. Dieses Schriftstück ist der Anzeige anhängig und gerichtsverwertbar. So ist der Bogen für das Strafverfahren nicht unbedeutend. Beispiel: Ein Beschuldigter hat einen hohen Promillewert aber wenig Ausfallerscheinungen. So kann davon ausgegangen werden, dass es sich hier um einen Gewohnheitstrinker handelt, der u.U. trotz hohem Alkoholwert noch sein Handeln kontrollieren kann. So kann dies strafverschärfend sein. Dies ist natürlich auch in allen anderen Konstellationen denkbar. Im Straßenverkehr ist das Ermitteln der Ausfallerscheinungen wichtig, um zu ermitteln, ob eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat und wenn Straftat, welche vorliegt.
0,5-Promille-Grenze
Die 0,5-Promille-Grenze gilt seit dem 1. April 2001. Sie ersetzt die frühere 0,8-Promille-Grenze, die seit dem Gesetz über die höchstzulässige Grenze der Alkoholkonzentration bei Benutzung von Kraftfahrzeugen am 14. Juni 1973 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.
Beträgt die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss mehr als 0,5 Promille und weniger als 1,1 Promille, wird dies – bei fehlenden Ausfallerscheinungen – als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Mögliche Sanktionen sind Geldbuße (Regelsatz 250 €), Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten (Regelsatz ein Monat) sowie vier Punkte im Verkehrszentralregister; die Regelsätze erhöhen sich bei Wiederholungstätern deutlich.
Kommt es im Bereich zwischen 0,5 Promille und 1,1 Promille zu alkoholtypischen Fahrfehlern, alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Unfällen, wird die Alkoholfahrt nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat eingestuft.
1,1-Promille-Grenze (sog. absolute Fahruntüchtigkeit)
Absolute Fahruntüchtigkeit ist dann gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) 1,1 Promille oder mehr beträgt. Bis Juni 1990 lag der gesetzliche Grenzwert bei 1,3 Promille. Wenn dieser Grenzwert überschritten ist, handelt es sich in jedem Fall um eine Straftat gemäß §316 StGB. Die Verfassung des Verkehrsteilsnehmers spielt dabei keine Rolle. Mögliche Sanktionen: Geldstrafe (in der Regel mindestens 30 Tagessätze) oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, in der Regel Führerscheinentzug (mindestens sechs Monate) sowie sieben Punkte im Verkehrszentralregister.
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„Sonderrecht für Trinkgewöhnte“
Im deutschen Straßenverkehrsrecht spielt die Frage der Alkoholgewöhnung - über die Kategorie relativ / absolut - eine nicht unerhebliche Rolle.
Wer aufgrund seiner Trinkgewöhnung (sog. Alkoholtoleranz) mit weniger als 0,5 Promille noch unauffällig fährt, genießt einen rechtlichen Sonderstatus: Erst ab 0,5 Promille wird Fahren unter Alkoholeinfluss - auch ohne Ausfallerscheinungen – als Ordnungswidrigkeit eingestuft, ab 1,1 Promille stets als Straftat (§ 316 StGB). Für Fahranfänger innerhalb der Probezeit und Jugendliche unter 21 Jahren wurde jedoch mittlerweile ein absolutes Alkoholverbot eingeführt.
Wiederholtes Fahren unter Alkoholeinfluss
Bei wiederholten Fahrten unter Alkoholeinfluss kann die Fahrerlaubnis auf dem Verwaltungswege entzogen werden. Vor einer Neuerteilung wird die Fahreignung überprüft.
Alkoholisiertes Fahren mit dem Fahrrad
Bei nicht-motorisierten (also erheblich langsameren) Fahrzeugen liegt die Grenze, ab der häufig eine MPU gefordert wird, ebenfalls bei 1,6 Promille. Ab diesem Wert lässt die Fahrerlaubnisbehörde vor der Erst- oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis stets die Fahreignung überprüfen. Dazu ist ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Ist der Fahrradfahrer (noch) im Besitz einer Fahrerlaubnis, wird diese entzogen, wenn das Gutachten nicht positiv ausfällt.
Wird also eine solche Alkoholfahrt auf dem Fahrrad noch vor der Fahrerlaubnisprüfung aktenkundig (z.B. bei Jugendlichen), kann die Fahrerlaubnisbehörde später, wenn der Betreffende seinen Führerschein erwerben will, ein solches Gutachten anordnen.
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Österreich
Ein Kraftfahrzeug mit nicht mehr als 7,5 Tonnen höchstem zulässigem Gesamtgewicht darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 mg/g (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Dieser Wert wurde nach langen Diskussionen - etwa mit dem Hinweis auf mögliche Einnahmenverluste im Weinbau- und Gastronomiebereich - von einst 0,8 mg/g (0,8 Promille) gesenkt; für bestimmte Fahrzeugarten wie etwa beim Lenken eines Fahrrades gilt dieser Grenzwert nach wie vor. Etwas kurios ist die Tatsache, dass man mit Inline-Skates theoretisch schwer betrunken auf dem Gehsteig fahren darf, auf Radwegen, deren Benutzung ebenfalls erlaubt ist, dann aber ein Grenzwert gilt.
Während der Probezeit (bis zum vollendeten 20. Lebensjahr bzw. zwei Jahre ab Erwerb der Lenkberechtigung) darf ein Lenker maximal 0,1 Promille Alkohol im Blut haben. Dies bedeutet praktisch Alkoholverbot, da ein solcher Wert bereits durch natürliche Verdauung erreicht werden kann. Diese Grenze gilt außerdem generell beim Lenken von LKW ab 7,5 t und Bussen.
Das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand kann lediglich eine Geldstrafe und bei Werten ab 0,8 Promille einen vorübergehenden Entzug der Lenkberechtigung (mindestens 4 Wochen) zur Folge haben; ab einem Wert von 1,2 Promille wird zusätzlich der Besuch einer Nachschulung und ab 1,6 Promille oder der Verweigerung des Alkoholtestes außerdem ein amtsärztliches Gutachten vorgeschrieben.
Kommt es zu einem Unfall, so kann jedoch jeder messbare Alkoholgehalt rechtliche Folgen haben, bis hin zu gerichtlichen Strafen. Bei schweren Unfällen sind oftmals einige Monate bedingte Haft üblich, seltener unbedingte, was manchmal als zu niedrig kritisiert wird. In jedem Fall behalten sich Versicherungen bei Unfällen unter jedem messbaren Alkoholgehalt vor, Leistungsfrei zu bleiben.
Alkoholkontrollen fanden bisher eher selten und wenn dann oft nur schwerpunktmäßig statt (mit so genannten "Alkomaten"). Seit 2006 sind so genannte "Vortestgeräte", mit denen sich ein allfälliger Verdacht auf Alkoholisierung sehr schnell erhärten oder widerlegen lässt, im Einsatz. Damit ist eine wesentlich höhere Anzahl an Kontrollen pro Stunde möglich. Bei Unfällen mit Personenschaden wird bei allen beteiligten Personen eine Kontrolle des Gehaltes an Alkohol in der Atemluft vorgenommen.
Schweiz
Bis 1. Januar 2005
Bis zum 1. Januar 2005 hatte die Schweiz neben vier weiteren Ländern europaweit die höchste Grenze ab der der Tatbestand der Angetrunkenheit gegeben war. Diese Grenze lag bei 0,8 Promille. Wurde diese Grenze überschritten, so war es keine Übertretung, sondern bereits ein strafrechtliches Vergehen. Bei einem Pegel von über 0,8 Promille konnte, bei über 1,0 Promille musste der Fahrausweis entzogen (mindestens zwei Monate, bei Wiederholung mindestens ein Jahr) werden und es wurde häufig eine Haftstrafe (3 Tage bis 3 Jahre), begleitend von einer Buße (bis 40'000 CHF) verhängt. Ein Alkoholgehalt von unter 0,8 Promille konnte unter gewissen Umständen schon als Vergehen geahndet werden. Dies war vor allem dann der Fall, wenn es unter Alkoholeinfluss zu Unfällen kam.
Wenn der Fahrer durch Freunde, Gastwirte etc. zum Trinken ermuntert wurde und die Möglichkeit bestand, dass der Betroffende anschließend Auto fährt, so wurden diese als Mittäter strafrechtlich verfolgt.
Aus dem Gesetz: Art.91, Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz SVG: Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Gefängnis oder mit Buße bestraft.
Seit 1. Januar 2005
Der Grenzwert für "einfache Trunkenheit" liegt seit 2005 bei 0,5 Promille. Übertretungen werden mit einem Bußgeld geahndet, es erfolgt jedoch nicht zwingend ein Fahrausweisentzug. Ab 0,8 Promille muss der Fahrausweis für mindestens drei Monate abgegeben werden, im Wiederholungsfall für mindestens zwölf Monate. Wenn in einem Unfall die Trunkenheit eine Rolle gespielt haben könnte, so sind Folgen auch bei einem Alkoholgehalt von unter 0,5 Promille möglich.
Die obigen Regelungen gelten je nach Kanton auch für das Fahrradfahren. Wird einem Fahrradfahrer Trunkenheit nachgewiesen, so kann nebst dem Fahrradverbot auch sein Autoführerschein entzogen werden.
Gleichzeitig trat Anfang 2005 die anlassfreie Atemalkoholkontrolle in Kraft. Sie gibt der Polizei die Möglichkeit, ohne konkreten Anlass (zum Beispiel auffälliges Fahrverhalten oder Alkoholgeruch) eine Alkoholkontrolle durchzuführen.
Zudem gilt seitdem eine Nulltoleranz beim Konsum von nicht legalen Drogen wie Marihuana, Kokain oder Heroin.
Fürstentum Liechtenstein
In Liechtenstein gilt der Grenzwert von 0,8 Promille und die Regelungen sind ähnlich wie in der Schweiz vor dem 1. Januar 2005. Das Fürstentum zog an diesem Datum jedoch nicht mit der Schweiz nach. Langfristig ist allerdings ein Absenken geplant. Liechtenstein möchte jedoch zuerst Erfahrungen im Zusammenhang mit der Absenkung in der Schweiz einsammeln.
Schweden
In Schweden gilt ein Grenzwert von 0,2 Promille. Im Gegensatz zu Deutschland werden Alkomattests auch ohne vorherigen Verdacht durchgeführt. Bei Überschreitung des Grenzwerts wird eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 6 Monaten verhängt.
Für „schwere Trunkenheit“ am Steuer wird eine Haftstrafe von bis zu 2 Jahren verhängt. Der Grenzwert hierfür ist nicht genau festgelegt, aber Verurteilungen sind ab 1,0 Promille üblich.
Vereinigte Staaten
2002 gab es in den Vereinigten Staaten über 500.000 Unfälle, darunter 17.000 Getötete, als Folge von Trunkenheit im Verkehr.
In allen US-Staaten gilt ein Grenzwert von 0,8 Promille (Driving under the influence: DUI). In den 1980er-Jahren lag der Grenzwert teilweise noch bei 1,2 Promille. Ab 0,5 Promille liegt eingeschränkte Fahrtauglichkeit vor (Driving with Impaired Ability).
Anders als im deutschsprachigen Raum kann der zur DUI-Verhaftung führende Verkehrsstopp nicht verdachtsunabhängig erfolgen, da nach dem 4. Zusatzartikel (Amendment) der Verfassung der Bürger von polizeilicher Durchsuchung grundsätzlich immun ist. Der Delinquent muss sich also durch regelwidriges Fahrverhalten auffällig gemacht haben. Es müssen zusätzlich deutliche Hinweise auf Alkoholkonsum vorliegen (z.B. alkoholisierter Atemgeruch). Als nächster Schritt folgt die Kontrolle der motorischen Funktionen des Fahrers im so genannten Field Sobriety Test (z.B. das Stehen auf einem Bein). Atemalkoholgeräte werden nur selten eingesetzt, da diese einerseits als ungenau gelten und man andererseits die tatsächlichen Fahrfähigkeiten begutachten möchte. Kritiker der Methode sehen allerdings die Gefahr, dass selbst nüchterne Personen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Tests haben könnten.
Im Verdachtsfall wird der Fahrer in Handschellen zur Polizeistation überführt, wo der Promillegehalt zuverlässig überprüft wird. Bei Bestätigung wird ihm in der Regel ein Angebot gemacht, das bei schriftlicher Schulderklärung z.B. von der Verurteilung wegen eines zusätzlichen Vergehens (das zum Verkehrsstopp geführt hatte) absieht. Andernfalls kommt es zur Gerichtsverhandlung.
Die Strafen für DUI sind in einzelnen Staaten unterschiedlich, im Allgemeinen jedoch recht hoch. Neben Bußgeld und Führerscheinentzug kommen Kosten für das Verfahren, höhere Versicherungsprämien sowie einen erzieherischen Kurs hinzu, der auch vollständige Abstinenz für einen Bewährungszeitraum voraussetzt. Die Gesamtkosten können sich damit auf einige tausend Dollar belaufen. Es besteht allerdings ein relativ hoher rechtlicher Spielraum zur Anfechtung der Verurteilung, der sich aus potentiellen Fehlern seitens der Polizeibeamten bei der Durchführung der Verhaftung ergibt. Viele Anwälte sind auf Verfahren dieser Art spezialisiert.Für Flugpiloten liegt der Grenzwert bei 0,4 Promille, während der Grenzwert in Europa meistens bei 0,0 Promille liegt.
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/Fahren_unter_Einfluss_von_Alkohol,_Drogen_und_Medikamenten aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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