In einer Entscheidung vom 26. Juni 2008 hat der europäische Gerichtshof (EuGH, Az.: C-329/06; C-343/06; C-334/06 bis C-336/06) dargelegt, dass Deutschland grundsätzlich Führerscheine aus der Tschechei anzuerkennen hat. Dies gelte auch, wenn die tschechische Fahrerlaubnis nach einem erfolgten Entzug der deutschen Fahrerlaubnis erworben worden sei. Der tschechische Führerschein müsse dann nicht anerkannt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatte.

Mitglieder der europäischen Union erkenn die durch ein Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheine nach der Richtlinie 91/439/EWG prinzipiell gegenseitig an, wenn der Inhaber zum Erwerbszeitpunkt auch seinen ordentlichen Wohnsitz in dem jeweiligen Staat nachweisen kann. Im Klartext: Ist der ordentliche Wohnsitz erfüllt und besteht zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechei in Deutschland keine Sperrfrist (mehr), so ist die tschechische Fahrerlaubnis auch dann OHNE medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anzuerkennen, wenn diese Voraussetzung für die Neuerteilung in Deutschland wäre. Hat man also in Deutschland z. B. wegen Drogen- oder Alkoholkonsum seine Fahrerlaubnis verloren und eine Sperrfrist bekommen und kann man in Deutschland den Führerschein nur nach erfolgreichem Bestehen der MPU erhalten, so ist dies nicht auf eine tschechische Fahrerlaubnis anzuwenden, wenn man in der Tschechei eine neue Fahrerlaubnis ohne Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erhält. Dann braucht der Inhaber in Deutschland eine MPU nicht abgelegen. Die Fahrerlaubnis ist in Deutschland anzuerkennen! 

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