Der Restwert eines Fahrzeugs nach einem Autounfall ist der Wert, den das Fahrzeug nach dem Autounfall in unrepariertem Zustand besitzt. Den Restwert ermittelt der Sachverständige durch Anfragen bei so genannten Restwertaufkäufer an.

Häufig kommt es vor, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers dem Geschädigten nach einem Autounfall ein Restwertangebot zukommen lässt. Verkauft der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Autounfall zu einem geringeren Restwert, so hat er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Haftpflichtversicherung des Autounfallverursachers wird bei ihrer Abrechnung dem Geschädigten den Restwert in Abzug bringen, den sie selbst ermittelt hatte und dem Geschädigten angeboten hat.

Hat der Geschädigte sein Fahrzeug nach einem Autounfall bereits zu einem seriös ermittelten Restwert veräußert, ist das Restwertangebot der Versicherung, welches dem Geschädigten nach dem Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs zugegangen ist, nicht mehr zu berücksichtigen. Der Geschädigte darf sich auf den durch den Sachverständigen ermittelten Restwert verlassen. Wirft die Haftpflichtversicherung des Autounfallverursachers dem Geschädigten vor, das Fahrzeug zu billig verkauft zu haben, hat sich die Haftpflichtversicherung des Verursachers an den Sachverständigen zu halten.

Erwägt der Geschädigte den Verkauf des Fahrzeugs nach dem Autounfall, so sollte umgehend ein Restwert durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Zu diesem Restwert darf der Geschädigte das Fahrzeug verkaufen. Dadurch, dass die unfallbedingten Schäden am Fahrzeug durch einen Sachverständigen aufgenommen worden sind, kann der Geschädigte das Auto nach dem Autounfall zu dem ermittelt Restwert verkaufen und braucht nicht auf eine Freigabe der gegnerischen Versicherung warten.

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Bundesgerichtshof: Geschädigter ist berechtigt, sein Unfallfahrzeug an seinen Kfz-Händler zu veräußern

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 12.07.2005, AZ: VI ZR 132/04, erneut deutlich gemacht, dass der geschädigte Autofahrer nach einem unverschuldeten Autounfall berechtigt ist, sein Unfallfahrzeug an seine vertraute Vertragswerkstatt zu veräußern. Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung die Rechte des geschädigten Autofahrers deutlich gestärkt, da er nunmehr auch unmissverständlich klargestellt hat, dass Restwertbörsengebote in einem Schadengutachten nichts zu suchen haben und kein Geschädigter verpflichtet ist, sein Fahrzeug an ihn suspekte Restwertaufkäufer zu veräußern.

Diese Entscheidung stärkt den Geschädigten auch deshalb, weil nunmehr nochmals dokumentiert wurde, dass der vertraute Vertragshändler erster Ansprechpartner für einen geschädigten Autofahrers sein kann. Haftungsrisiken beispielsweise durch den Verkauf an dubiose Restwerthändler sind durch die Entscheidung ausgeschlossen. Es besteht auch keine Verpflichtung, zuerst den gegnerischen Versicherer zu fragen, ob er mit der Veräußerung an den vertrauten Vertragshändler einverstanden ist. Der Geschädigte ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Herr des Verfahrens und das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten ist Grundlage der Regulierung. Aus diesem Grund sollte der geschädigte Autofahrer nach einem Verkehrsunfall einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen einschalten, der sein Gutachten unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung erstellt. Der Kfz-Betrieb ist bei der Auswahl des Sachverständigen selbstverständlich behilflich.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Anrechnung des Restwertes im Totalschadenfall ist auch aus wirtschaftlichen Gründen für den Geschädigten hilfreich. Durch den Verkauf an einen so genannten Restwerthändler hat der Geschädigte keinerlei Vorteile, da sein Ersatzanspruch stets auf den Wiederbeschaffungswert insgesamt begrenzt ist. Verkauft er jedoch sein Fahrzeug an seinen Vertragshändler, besteht oft die Möglichkeit, ihm bei Erwerb eines Neu- oder Gebrauchtfahrzeuges ein günstigeres Angebot zu machen.

Klarstellung des Bundesgerichtshofes zur Restwertthematik [BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06]

Mit einer weiteren Entscheidung zur Restwertthematik hat der Bundesgerichtshof eine seit Jahren offene Frage, die die Ermittlung des Restwertes bei fiktiver Abrechnung betrifft, entschieden.

Entschließt sich der Geschädigte, nach einem Totalschaden sein Unfallfahrzeug nicht zu veräußern, sondern weiter zu nutzen, was häufig bei älteren Fahrzeugen vorkam, legte der Versicherer regelmäßig ein Restwertangebot der Restwertbörsen vor, das er dann der Abrechnung zugrunde legte. Der am allgemeinen Markt ermittelte Restwert, der in der Regel deutlich geringer ist, wurde nicht berücksichtigt mit der Begründung, dass das Fahrzeug noch nicht veräußert sei und somit der Versicherer die Möglichkeit habe, ein konkretes höheres Angebot zugrunde zu legen.

Nun hat der Bundesgerichtshof in konsequenter Fortführung seiner bisherigen Restwertrechtsprechung klargestellt, dass auch in den Fällen, in denen der Geschädigte sein Unfallfahrzeug nicht veräußerst, sondern unrepariert weiter nutzt, der Restwert maßgebend ist, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Für Angebote der Restwertbörsen ist demnach auch in diesen Fällen kein Raum.

Der Bundesgerichtshof hat also auch mit dieser Entscheidung an der Definition des allgemeinen Marktes festgehalten. Jeder Geschädigte ist berechtigt, bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen, der im Totalschadenfall den Restwert ausschließlich auf dem allgemeinen Markt zu ermitteln hat. Wird der Restwert über den so genannten Sondermarkt, d. h. über die Restwertbörsen ermittelt, ist das Gutachten für die Regulierung bereits unbrauchbar. Mit der aktuellen Entscheidung ist klargestellt, dass es nur eine einzige Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz gibt. Lediglich in Fällen, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug veräußern will, das Fahrzeug jedoch noch nicht zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußert wurde, ist der Versicherer berechtigt, ein konkretes höheres Angebot vorzulegen, dass der Geschädigte bei Veräußerung dann auch annehmen muss.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Geschädigte seinen Pflichten genügt, wenn er sein Unfallfahrzeug beispielsweise an seinen Kfz-Betrieb veräußert. Der Kfz-Betrieb ist berechtigt, das Fahrzeug weiter zu veräußern, nicht zuletzt weil sogar möglich wird, dass der Geschädigte beispielsweise ein günstiges Ersatzfahrzeug erwerben kann.

Im nun entschiedenen Fall der aktiven Abrechnung wird es dem Geschädigten ermöglicht, auf der Basis des Restwertes seines Gutachtens abzurechnen, wobei es ihm selbstverständlich freisteht, nach Ablauf des Integritätsinteresses von 6 Monaten das Fahrzeug zu veräußern.

Beispiel: Am Fahrzeug ist ein Totalschaden eingetreten. Der Sachverständige ermittelt einen Restwert von 1.000,00 €. Der Geschädigte verkauft für 1.000,00 € an das Autohaus, dass das Fahrzeug für 2.000,00 € weiterveräußert. Der Versicherer trägt nun vor, der Restwert hätte bei 2.000,00 € gelegen und rechnet seinerseits den Schaden mit 2.000,00 € ab. Dem Autohaus/ Geschädigten fehlen im Ergebnis 1.000,00 €.

Vorgehensweise: Der Geschädigte ist berechtigt, das Fahrzeug zu dem Wert zu veräußern, den ein vom ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen Markt, d. h. dem Markt der seriösen Kfz-Betriebe der Region, ermittelt hat. Veräußert der Geschädigte zu diesem Wert, ist der Versicherer nicht mehr berechtigt, später zu einem höheren Wert abzurechnen. Entscheidend ist also, dass der Kfz-Betrieb das Fahrzeug vom Kunden erwirbt bevor der Versicherer ein höheres Angebot, dass für den Geschädigten ohne weiteres annehmbar wäre, vorlegt

Urteile:

Urteil des BGH vom 13.01.2009, AZ: VI ZR 205/08
Bundesgerichtshof bestätigt seine bisherige Restwertrechtsprechung

Urteil des BGH vom 06.03.2007, AZ: VI ZR 120/06
Klarstellung des Bundesgerichtshofes zur Restwertthematik

Urteil des LG Köln vom 30.01.2007, AZ: 11 S 177/06
Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des Restwertes eine Online-Recherche zu betreiben. Die Ermittlung auf dem regionalen Markt genügt

Urteil des AG Pankow-Weißensee vom 07.12.2006, AZ: 102 C 282/06
Maßgeblich ist nur der Horizont des Geschädigten und die diesem zuzumutenden Verwertungsmöglichkeiten...

Urteil des AG Rathenow vom 04.10.2006, AZ: 4 C 751/05
Der Sachverständige hat bei der Restwertermittlung die Preise des allgemeinen Marktes zu Grunde zu legen...

Urteil des AG Ingolstadt vom 13.09.2006, AZ: 13 C 2595/05
Es ist keine Pflichtverletzung, wenn der Sachverständige seine Recherche zum Restwert auf den allgemeinen, regionalen Markt beschränkt

Urteil des LG München I vom 31.07.2006, AZ: 6 S 7842/06
Zur Ermittlung des Restwertes ist die Heranziehung von Onlinebörsen im Internet nicht erforderlich

Urteil des AG Celle vom 23.06.2006, AZ: 13 C 1243/05 (8)
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige zur Restwertermittlung einen Mittelwert aus allen Restwertangeboten bildet

Urteil des BGH vom 30.05.2006, AZ: VI ZR 174/05
Zur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens.

Urteil des OLG Celle vom 23.05.2006, AZ: 16 U 123/05
Der vom Unfallbeteiligten beauftragte Sachverständige hat den Restwert des zerstörten Fahrzeuges zu ermitteln und dabei die dem Geschädigten obliegenden Pflichten zu beachten...

Urteil des AG Gummersbach vom 03.04.2006, AZ: 1 C 339/05
Die Nichtberücksichtigung von Onlinebörsen bei der Restwertermittlung ist nicht fehlerhaft und führt daher nicht zu einer Haftung des Sachverständigen

Urteil des AG Potsdam vom 07.03.2006, AZ: 21 C 123/05
Sachverständiger ist nicht verpflichtet, Sondermarkt für Restwertaufkäufe im Internet zu nutzen

Urteil des AG Buxtehude vom 25.01.2006, AZ: 31 C 967/04
Geschädigter kann nicht darauf verwiesen werden, Angebote von speziellen Restwertaufkäufern einzuholen

Urteil des LG Rottweil vom 21.12.2005, AZ: 1 S 161/05
Sachverständiger hat sich für Restwertermittlung am örtlichen Markt zu orientieren, wobei Seriosität und Bonität des Fahrzeugverwerters und problemlose und rasche Abwicklung im Vordergrund zu stehen haben

Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.12.2005, AZ: I-1 U 128/05
Geschädigter ist nicht verpflichtet, mit der Veräußerung des Unfallfahrzeugs zu warten, bis die Versicherung eventuell ein höheres Angebot vorlegt

Urteil des AG Bad Schwartau vom 16.12.2005, AZ: 3 C 64/04
Geschädigter darf Veräußerung grundsätzlich zu dem Preis vornehmen, den Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat; ...

Urteil des LG Kaiserslautern vom 06.12.2005, AZ: 1 S 106/05
Sachverständiger würde bei Berücksichtigung des Sondermarktes für Restwertermittlung zum Nachteil des Geschädigten, d.h. seines Auftraggebers handeln, er ist daher nur verpflichtet, drei Angebote ...

Urteil des LG Mainz vom 05.12.2005, AZ: 5 O 278/04
Aufgrund telefonischer Angaben der Versicherung zur Seriosität und Verbindlichkeit von Ankaufsgeboten ist es Geschädigtem nicht zumutbar, auf ein überregionales Restwertangebot einzugehen

Urteil des AG Köln vom 23.11.2005, AZ: 130 C 256/05
Geschädigter ist nicht gehalten, über Internet oder sonstige Informationsquellen Angebote außerhalb seines heimischen Marktes einzuholen, um den denkbar höchsten Restwert zu erzielen

Urteil des LG Baden-Baden vom 18.10.2005, AZ: 1 O 163/02
Allein entscheidend für die Restwertermittlung ist die Preisspanne des örtlich zugänglichen Markts, die Feststellung, welchen Einkaufspreis die Einzelteile des Fahrzeugs haben, ist nicht Bestandteile der Restwertermittlung

Urteil des LG Darmstadt, Beschluss vom 06.10.2005, AZ: 25 S 135/05
Das Vorliegen günstigerer Restwertangebote bei der Versicherung rechtfertigt nicht den Schluss, dass Sachverständiger seine Sorgfaltspflichten zur Restwertermittlung schuldhaft verletzt habe

Urteil des AG Wiesbaden, Beschluss vom 20.09.2005, AZ: 93 C 3475/05 - 15
Sachverständiger ist nicht verpflichtet, die eingeholten Restwertangebote dem Gutachten beizulegen, um damit einen Verkauf zu vermitteln
Urteil des LG Darmstadt, richterlicher Hinweis vom 31.08.2005, AZ: 25 S 135/05
Sachverständiger hat bei der Auswahl der von ihm zu befragenden Aufkäufer ein weites Ermessen, da es keine festen Regeln gibt, welche bestimmten Kriterien ein Restwertaufkäufer haben muss

Urteil des AG Rottweil vom 18.08.2005, AZ: 2 C 156/05
Geschädigter darf nicht auf einen ihm nicht zugänglichen Sondermarkt verwiesen werden

Urteil des AG Potsdam vom 10.08.2005, AZ: 33 C 72/05
Die Offenlegung und Berücksichtigung etwaiger UPE-Zuschläge im Gutachten ist entscheidend für die Brauchbarkeit des Gutachtens

Urteil des LG Darmstadt, Anlage zum Protokoll vom 27.07.2005, AZ: 21 S 84/05
Aufgabe des Sachverständigen ist es, die Höhe des Schadens festzustellen, nicht jedoch, der Versicherung eine möglichst gute Verwertungsmöglichkeit nachzuweisen

Urteil des AG Darmstadt vom 20.07.2005, AZ: 305 C 76/05
Durchschnittlicher Restwert ist anhand von mindestens drei Vergleichsangeboten auf dem dem Geschädigten ohne weiteres zugänglichen allgemeinen Markt zu ermitteln

Urteil des AG Lüneburg vom 14.07.2005, AZ: 12 C 38/05
Die Beweislast, dass Sachverständiger schuldhaft eine falsche Restwertermittlung vorgenommen hat, liegt beim Anspruchssteller und nicht beim Sachverständigen

Urteil des AG Wiesbaden vom 13.07.2005, AZ: 92 C 4895/03-13
Sachverständiger hat bei Restwertermittlung Beurteilungsspielraum, aus eigener Sach- und Fachkunde Angebote für seriös oder für völlig überzogen zu halten

Urteil des BGH vom 12.07.2005, AZ: VI ZR 132/04
Zur Berücksichtigung von Restwertbörsengeboten in einem KH-Schadengutachten

Urteil des AG Hamburg - St. Georg vom 23.06.2005, AZ: 914 C 59/05
Für die Restwertermittlung sind nur seriöse Ankaufspreisangebote berücksichtigungspflichtig, d.h. sie müssen nicht nur marktkonform, sondern auch grundsätzlich realisierbar erscheinen

Urteil des LG Konstanz vom 17.06.2005, AZ: 61 S 2/05a
Geschädigter darf Unfallfahrzeug bei Aufkäufer seines Vertrauens zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert in Zahlung geben, ohne den Haftpflichtversicherer vorher darüber zu unterrichten und ...

Urteil des LG Köln vom 25.05.2005, AZ: 9 S 421/04
Ermittlung des Restwertes auf dem allgemeinen regionalen Mark

Urteil des LG Limburg a. d. Lahn, Beschluss vom 20.05.2005, AZ: 3 S 313/04
Gutachten muss ausweisen, welche Händler nach welchen Kriterien um Abgabe von Angeboten gebeten worden sind und welche Kenntnisse die Händler vom Zustand des Fahrzeugs hatten, da ...

Urteil des AG München vom 20.05.2005, AZ: 344 C 13078/04
Auf höhere Aufkaufpreise spezieller Restwertaufkäufer braucht sich Geschädigter nur verweisen zu lassen, wenn die Schädigerversicherung diesen Preis Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges an ihn bezahlt

Urteil des OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 12.05.2005, AZ: 1 U 0465/05
Verpflichtung, vor dem Weiterverkauf den Schädiger oder dessen Versicherung zu informieren, damit dieser ein besseres Angebot unterbreiten kann, besteht nicht

Urteil des AG Essen-Steele vom 09.05.2005, AZ: 11 C 18/04
Keine Verpflichtung zur Restwertbestimmung bei Reparaturfall; Angebote aus der Internetbörse sind nicht zu berücksichtigen

Urteil des LG Frankfurt/Main vom 06.04.2005, AZ: 2-16 S 285/04
Der Sachverständige ist nicht dazu da, dem Geschädigten bei der Realisierung des Restwertes behilflich zu sein und kann und muss daher den allgemeinen Markt als Hauptquelle für die Restwertermittlung nutzen

Urteil des AG Rüsselsheim vom 15.03.2005, AZ: 3 C 657/04 (32)
Für Restwertermittlung sind nur Angebote lokaler Aufkäufer in Betracht zu ziehen, Versicherer hat die Möglichkeit, das Fahrzeug zu vom Sachverständigen geschätzten ...

Urteil des AG Augsburg vom 10.01.2005, AZ: 13 C 2244/05
Sachverständiger hat sich für Restwertermittlung am allgemeinen regionalen Markt zu orientieren

Urteil des AG Dieburg vom 20.12.2004, AZ: 24 C 128/04
Sachverständiger muss bei Restwertermittlung nicht jeder Verwertungsmöglichkeit nachgehen und ist nicht verpflichtet, elektronische Restwertbörsen in seine Recherchen mit einzubinden

Urteil des AG Frankfurt am Main vom 10.12.2004, AZ: 387 C 1545/04 (98)
Sachverständiger ist nicht gehalten, Höchstgebot als Restwert zugrunde zu legen, es ist der durchschnittlich zu erwartenden Verkaufserlös anzugeben

Urteil des LG Duisburg vom 08.12.2004, AZ: 11 S 119/03
Sachverständiger muss in Anbetracht der sich ändernden Marktverhältnisse Online-Angebote regionaler Anbieter in Restwertermittlung einbeziehen, anderenfalls ...

Urteil des BGH vom 07.12.2004, AZ: VI ZR 119/04
Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, er muss sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, ...

Urteil des AG Wetzlar vom 05.10.2004, AZ: 31 C 541/04 (31)
Bandbreite von Restwertangeboten aus Online-Börse von 3.300,00 bis 14.000,00 € bildet keine seriöse Grundlage für Restwertbestimmung
Urteil des BGH vom 30.11.1999, AZ: VI ZR 219/98
Geschädigter genügt Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er Fahrzeug zu Restwert des Gutachtens verkauft, Schadensgeringhaltungspflicht, wenn für ihn ohne weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit nachgewiesen wird

Urteil des BGH vom 06.04.1993, AZ: VI ZR 181/92
Geschädigter darf sein Fahrzeug zu dem Preis veräußern, den von ihm beauftragter Sachverständiger auf allgemeinem Markt ermittelt hat, er braucht sich nicht auf spezielle Restwertaufkäufer verweisen lassen