Das Wichtigste in 30 Sekunden
Der Verkäufer ist verpflichtet, Ihnen das Auto zu übergeben und zu übereignen (§ 433 Abs. 1 BGB). Liefert er nicht, können Sie nach Fristsetzung auf Erfüllung klagen oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen (§ 280, § 281, § 323 BGB) - etwa den Mehrpreis für ein Ersatzfahrzeug.

Ihr Anspruch: Lieferung des Fahrzeugs

Mit dem Kaufvertrag schuldet der Verkäufer die Übergabe und Übereignung des Autos (§ 433 Abs. 1 BGB). Verzögert oder verweigert er die Lieferung, gerät er nach Fristsetzung in Verzug. Haben Sie bereits gezahlt, können Sie zusätzlich die Rückzahlung sichern.

So setzen Sie Ihre Rechte durch

  1. Frist setzen: Verlangen Sie schriftlich die Lieferung bis zu einem bestimmten Datum.
  2. Wahl treffen: Nach erfolglosem Ablauf können Sie auf Erfüllung bestehen (Lieferung einklagen) oder zurücktreten.
  3. Schadensersatz: Treten Sie zurück, können Sie den Mehraufwand für ein gleichwertiges Ersatzauto als Schaden geltend machen (§ 281 BGB).

Anzahlung oder Kaufpreis zurück

Haben Sie angezahlt oder den Kaufpreis ganz gezahlt, ist dieser bei Rücktritt vollständig zurückzuerstatten (§ 346 BGB). Bei einem Online- oder Fernkauf können zusätzlich Widerrufsrechte bestehen.

Sonderfall: Verkäufer hält das schon bezahlte Auto zurück

Bestehen Sie auf dem Fahrzeug, können Sie den Herausgabe- und Übereignungsanspruch einklagen und notfalls vollstrecken. Ob sich das lohnt oder der Rücktritt sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab - hier hilft eine anwaltliche Strategie.

Häufige Fragen

Der Verkäufer liefert nicht - kann ich sofort zurücktreten?

In der Regel müssen Sie zuerst eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst nach erfolglosem Ablauf können Sie zurücktreten - es sei denn, der Verkäufer verweigert die Lieferung ernsthaft und endgültig.

Bekomme ich meine Anzahlung zurück?

Ja. Bei Rücktritt sind alle geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten. Verweigert der Verkäufer die Rückzahlung, können Sie sie einklagen.

Kann ich die Lieferung erzwingen?

Ja, Sie können den Erfüllungsanspruch (Übergabe und Übereignung) gerichtlich durchsetzen. Alternativ ist der Rücktritt mit Schadensersatz möglich.

Welcher Schaden ist ersatzfähig?

Vor allem die Mehrkosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug sowie vergebliche Aufwendungen. Den Umfang sollte ein Anwalt im Einzelfall prüfen.

Weiterführend: Autokaufvertrag · Vom Vertrag zurücktreten

Rechtsanwalt Robert Kunz, Fachanwalt fuer Verkehrsrecht
Rechtsanwalt Robert Kunz
Fachanwalt für Verkehrsrecht · Schwerpunkt Autokaufrecht

Robert Kunz vertritt Autokäufer und -verkäufer im gesamten OLG-Bezirk Düsseldorf: Gewährleistung, Rücktritt, Minderung, Ersatzlieferung und Schadensersatz. Referendariat u. a. in Atlanta/USA, daher auch englischsprachige Mandate. Erstberatung kostenlos.

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