Ab dem 01. Januar 2009 wird die Kapitalertragssteuer für alle Kapitaleinkünfte wie Zinsen, Dividenden, Erträge aus Fonds und Zertifikaten durch die so genannte Abgeltungssteuer für Kapitalvermögen nach § 20 EstG abgelöst. Die Abgeltungssteuer erfasst zudem auch die privaten Veräußerungsgewinne bzw. Wertsteigerungen von Wertpapieren; die bislang geltende Spekulationsfrist von einem Jahr wird abgeschafft, so dass Gewinne aus Wertpapierverkäufen nunmehr grundsätzlich mit 25% pauschal besteuert werden.  Das Prinzip der Abgeltungssteuer ist als so genannte Quellensteuer ausgestaltet. Dies bedeutet, dass die inländischen Banken und Sparkassen bereits einen anonymen Steuerabzug in Höhe der 25% nach der Abgeltungssteuer vornehmen. Damit wird die Einkommensteuer der Steuerpflichtigen grundsätzlich abgegolten; durch Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer kann sich der Abgeltungssteuersatz von 25% zusätzlich erhöhen; insgesamt beträgt die Abgeltungssteuer danach maximal 28%. Die bisher erteilten Freistellungsaufträge behalten ihre Gültigkeit. Allerdings ändert sich hier die Bezeichnung in „Sparer-Pauschbetrag“. Dieser Sparer-Pauschbetrag beträgt 801 Euro für ledige und 1.602 Euro für Eheleute. Der bisherige Sparer-Freibetrag wird durch den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EstG neue Fassung abgelöst.   

Auswirkungen der Abgeltungssteuer 2009   

  

 

 

 

1. Persönlicher Steuersatz unter 25% 

 

 

 

Steuerpflichtige, deren Einkommensteuersatz ohnehin unter 25% beträgt, werden bei Kapitaleinkünften ebenfalls von der Abgeltungssteuer erfasst, da diese anonym durch das Finanzamt abgeführt wird. Allerdings erhält der Steuerpflichtige eine Bescheinigung über die Abgeführte Abgeltungssteuer und kann sich im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Differenz zwischen den 25% Abgeltungssteuer und dem eigenen Steuersatz bezogen auf die Kapitaleinkünfte erstatten lassen.   

 

 

2. Persönlicher Einkommensteuersatz über 25%   

 

Kapitalanleger, deren Einkommensteuersatz 25% übersteigt, erhalten so über die Abgeltungssteuer eine Steuerersparnis; Kapitalerträge, dass heißt Einkünfte aus Dividenden, Gewinnen aus Wertpapierverkäufen oder Zinsen bzw. Erträgen aus Fonds und Zertifikaten müssen nicht mehr in der Steuererklärung deklariert werden. Damit werden diese Erträge auch nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Übersteigt der persönliche Steuersatz den 25%tigen Steuersatz aus der Abgeltungssteuer 2009, ergibt sich somit eine Steuerersparnis. Kapitaleinkünfte wirken sich daher nicht mehr auf den progressiven Einkommensteuertarif aus. Allerdings ist auch das so genannte Halbeinkünfteverfahren mit der Abgeltungssteuer 2009 überholt. Wurden Dividendenerträge bisher nur mit dem halben Steuersatz versteuert, so werden diese ab dem 01.01.2009 mit dem pauschalen Steuersatz der Abgeltungssteuer versteuert, was je nach Zusammensetzung des Depots für den jeweiligen Anleger von Nachteil sein kann.   

 

 

 

 

 

 

3. Berücksichtigung von Verlusten   

 

 

 

 

 

Jedes Bankinstitut führt die Abgeltungssteuer anonym für den jeweiligen Bankkunden ab. Dies führt dazu, dass Gewinne und Verluste bereits auf Ebene der Bank verrechnet werden. Ergibt sich dabei ein negativer Saldo, so wird eine Bescheinigung darüber ausgestellt, damit im Rahmen der Einkommensteuererklärung Verluste bei einem Kreditinstitut durch Gewinne anderer Kreditinstitute verrechnet werden können. Dabei gilt, dass Gewinne und Verluste jeweils nur aus den entsprechenden Einkunftsarten miteinander verrechnet werden können. Verluste aus Kapitalanlagen können daher nur mit entsprechenden Gewinnen aus der gleichen Einkunftsart verrechnet werden. Übersteigen die Verluste eines Jahres die Gewinne, so kann auch ein Verlustvortrag in das Folgejahr erfolgen. Eine besondere Regelung gilt für so genannte Altverluste, dass heißt Verluste aus Jahren vor 2009; diese können nach einer Übergangregelung bis ins Jahr 2013 vorgetragen und mit entsprechenden Kapitaleinkünften verrechnet werden. Diese Regelung gilt allerdings nur für Gewinne aus Aktienverkäufen. Für Zinseinkünfte oder Dividenden ist eine Verrechnung ausgeschlossen.   

 

 

4. Abschaffung der Spekulationsfrist   

 

 

Mit Einführung der Abgeltungssteuer wird die bisher geltende Spekulationsfrist von 12 Monaten abgeschafft. Dies führt dazu, dass grundsätzlich jeder Wertzuwachs für ab dem Jahre 2009 angeschaffte Wertpapiere unbeschadet der Haltedauer steuerpflichtig ist. Die Abschaffung der Spekulationsfrist und pauschale Besteuerung aller Kapitalerträge führt dazu, dass langfristige Aktieninvestments unrentabler werden. Da die Steuerfreiheit für Spekulationsgewinne nach Ablauf der Haltefrist entfällt, bedeutet jedes Wertpapiergeschäft mit einem entsprechenden Zuwachs eine grundsätzliche Besteuerung von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Härter trifft es noch die Anleger, die ohnehin kurzfristig handeln, für jeden Gewinn die Abgeltungssteuer entrichten müssen. Allerdings gilt die Abgeltungssteuer nur für Wertpapieranschaffungen ab dem 01. Januar 2009. Alle bis zum 31.12.2008 angekauften Wertpapiere werden nach der alten Regelung versteuert und sind damit bei Veräußerung nach 12 Monaten steuerfrei. Anders verhält es sich bei Veräußerungsgewinnen von Zertifikaten; für alle seit dem 14. März 2007 angeschafften und nach dem 30. Juni 2009 veräußerten Zertifikate gilt eine grundsätzliche Besteuerung nach der Abgeltungssteuer.   Im Europäischen Vergleich ist lediglich noch Schweden mit einem Abgeltungssteuersatz von 30% vor Deutschland angesiedelt. Kursgewinne von Wertpapieren sind gleichzeitig in anderen EU Ländern wie Belgien und den Niederlanden, aber auch in der Schweiz noch steuerfrei. In Österreich und Luxemburg gelten verschiedene Haltefristen, nach denen ebenfalls eine Steuerfreiheit eintritt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kapitalflucht in Deutschland sich ausweiten wird.   

 

 

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