Bußgeldbescheid:

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Wird die Verwaltungsbehörde in einem Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit tätig, so trifft sie die notwendigen tatsächlichen Feststellungen durch eigene und polizeiliche Ermittlungstätigkeit und prüffe den Lebenssachverhalt in rechtlicher Hinsicht.
Steht zur Überzeugung der Verwaltungsbehörde fest, dass der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit begangen hat und liegen keine Verfolgungshindernisse vor, so erlässt die Verwaltungsbehörde gegen den Betroffenen einen entsprechenden Bußgeldbescheid. In dem Bußgeldbescheid setzt die Verwaltungsbehörde die Bußgeldhöhe gegen den Betroffenen fest. Ferner werden mit dem Bußgeldbescheid dem Betroffenen auch die Kosten des Verfahrens auferlegt.

 Diese Kosten umfassen:

  - Gebühren in Höhe von 5% der festgesetzten Geldbuße, mindestens jedoch 20 EUR

  - Auslagen für die vorgeschriebene Zustellung von derzeit 5,60 EUR

  - andere Auslagen der Polizei und der Bußgeldbehörde

 Mithin erhält der Betroffene neben der Geldbuße mindestens weitere Kosten von 25,60 EUR auferlegt.


 
Was muss im Bußgeldbescheid stehen?

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen dem Anhörungsbogen und dem Bußgeldbescheid. Der Anhörungsbogen ist dem Bußgeldbescheid vorgelagert. Liegt ein Bußgeldbescheid vor, so geht die deutlich aus dem Schriftstück hervor. Den Bußgeldbescheid erlässt nicht etwa die Polizei, sondern die Verwaltungsbehörde, in der Regel die Bußgeldstelle. In dem Bescheid steht der konkrete Vorwurf und er hat eine Informationsfunktion. Ein unerfahrener Betroffener soll ohne Rechtsrat in der Lage sein, den konkret gegen ihn gerichteten Vorwurf zu erkennen.
Es ist äußerst relevant, ob überhaupt ein richtiger (wirksamer) Bußgeldbescheid erlassen wurde, denn nur dieser kann die relativ kurze Verjährung unterbrechen.
 
Die Behörde kann allerdings den Bußgeldbescheid berichtigen. Schreib-, Diktat- oder
Rechenfehler dürfen auch nach Rechtskraft berichtigt werden, wenn diese Fehler offensichtlich sind.
Ist der Bescheid aber dem Betroffenen zugestellt worden, ist eine sachliche Ergänzung oder Änderung nicht mehr möglich. Nur offensichtliche Fehler dürfen in diesem Stadium korrigiert werden.
 
Für der ordnungsgemäßen Erlass eines Bußgeldbescheids ist nicht die ordnungsgemäße Zustellung notwendig. Fraglich ist aber, wie es sich bei einer unwirksamen Zustellung mit der Verjährung verhält.
 
Der Bußgeldbescheid darf nur erlassen werden, wenn die Behörde die Tat als erwiesen ansieht. In der Regel erfolgt dies schriftlich, wobei es keine Vorschrift gibt, die besagt, dass der Bußgeldbescheid schriftlich ergehen muss, was bedeutet, dass der Bescheid keine eigenhändige Unterschrift zur Wirksamkeit benötigt. Selbst wenn sich der Bearbeiter nur unschwer ermitteln lässt, aber weder im Bescheid, noch in der Akte steht, ist der Bescheid wirksam - auch ein Computerausdruck reicht.
 
Der Bußgeldbescheid muss enthalten:
- Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger weiterer Nebenbeteiligter
- Wenn vorhanden, den Namen und die Anschrift des Verteidigers
- Die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, die gesetzlichen Merkmale der Tat
  und die angewendeten Bußgeldvorschriften
- Die ausgeschöpften Beweismittel müssen angegeben werden
- Der Bescheid muss deutlich die eventuell im Rahmen der Vollstreckung
  durchzusetzenden Rechtsfolgen benennen
- Hinweise, Aufforderungen und Belehrungen sind zu benennen
 
Weist der Bußgeldbescheid Mängel auf, so kann dies erhebliche Auswirkungen haben. Zwar sind Mängel im Verfahren der Verwaltungsbehörden und auch Mängel in der Äußeren Gestaltung des Bußgeldbescheides eher ohne Belang, ist aber die Informationsfunktion, die Abgrenzungsfunktion oder aber die Funktion des Bußgeldbescheides als Vollstreckungsgrundlage mangelhaft, kann der Verteidiger hier einsetzen. Denn wenn wesentliche Mängel hinsichtlich der Abgrenzungsfunktion gegeben sind, ist der Bußgeldbescheid in der Regel unwirksam.
 
Ein Bußgeldbescheid kann von der Behörde zurückgenommen werden, so fern der erste Bußgeldbescheid wirksam war, bleibt die die Verjährung unterbrechende Wirkung bestehen.
 
Nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wird nicht die Richtigkeit des Bußgeldbescheides durch den Richter überprüft, sondern die dem Betroffenen im Bußgeldbescheid vorgeworfene Tat. Wegen einer anderen Tat kann also keine Verurteilung erfolgen.
 
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Wann verjährt der Bußgeldbescheid?

Ist der Inhalt des Bußgeldbescheides korrekt und das Zustellungsverfahren fehlerfrei verlaufen, so verjährt der Bußgeldbescheid nach sechs Monaten. Zu unterscheiden hiervon ist, dass die Tat an sich bereits nach drei Monaten der Verfolgungsverjährung unterliegt. Die Verjährung des Bußgeldbescheides kann durch verschiedene Handlungen unterbrochen werden, z. B. Abgabe des Verfahrens an die zuständige Staatsanwaltschaft.
 
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Wie wird der Bußgeldbescheid zugestellt?

In der Regel erfolgt die Zustellung per PZU (PostZustellungsUrkunde), dass heißt der Briefüberbringer wirft das Schreiben in den Briefkasten des Betroffenen ein und notiert, wann und in welchen Briefkasten das Schreiben eingeworfen wurde. Fehler bei der Zustellung sind für die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides ohne Bedeutung. Allerdings wird die Einspruchsfrist (zwei Wochen) nicht in Lauf gesetzt.


Einspruch gegen den Bußgeldbescheid - wie geht das?

Die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid beträgt zwei Wochen. Er ist an die Behörde zu senden, welche den Bescheid erlassen hat. So weit es hiervon Abweichungen gibt, ist die Stelle, an welche der Einspruch zu senden ist, genau im Bescheid benannt. Der Einspruch und die Übersendung an die Behörde sollte dokumentiert werden.
   

Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid verpasst - was kann ich tun?

Sie können die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, wird der Verfahrensstand in den Zustand zurück versetzt, in welchem er sich ohne die verpasste Frist befinden würde. Sie wird demjenigen gewährt, der die Frist ohne Verschulden nicht einhalten konnte. Wichtig ist, dass man neben dem Antrag auf Wiedereinsetzung auch die verpasste Handlung nachholt.
 
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Urteile / Beschlüsse zum Bußgeldbescheid

§ 66 I Nr. 1 OWiG Angaben zur Person
"Mangelhafte Angaben zur Person berühren die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht, wenn sich die Identität des Betroffenen aus den vorhandenen (richtigen) Angaben zweifelsfrei ergibt. Verbirgt sich unter der Firma ein Einzelkaufmann, so ist anzunehmen, dass sich der Bußgeldbescheid gegen ihn richtet."
OLG Jena, Beschluss vom 20.03.2006 - 1 Ss 7/06
 
§ 51 OWiG; § 3 II 3 VwZG Angabe des Aktenzeichens auf Briefumschlag
Die Zustellung eines Bußgeldbescheids ist nicht deshalb unwirksam, weil das Aktenzeichen der Bußgeldbehörde nicht auf dem Briefumschlag, sondern nur auf dem zuzustellenden Schriftstück angebracht und durch ein Sichtfenster des Umschlags hindurch lesbar ist. Dies gilt jedenfalls für nach dem 1. 2. 2006 erfolgte Zustellungen.
OLG Hamm, Beschluss vom 4. 1. 2006 - 2 Ss OWi 873/05
 
§ 66 OWiG Tatortbeschreibung
Wird im Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes nur die Straße genannt, auf der der Rotlichtverstoß begangen worden sein soll, nicht aber auch die genaue Lage der Lichtzeichenanlage, hat das keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, wenn der Betroffene im Übrigen dem Bußgeldbescheid entnehmen kann, welcher Verstoß ihm zur Last gelegt wird.
OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2005 - 2 Ss OWi 295/05
 
§ 66 OWiG Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides
Der Bußgeldbescheid ist nur bei Vorliegen schwerwiegender Mängel unwirksam, und zwar insbesondere dann, wenn Tat oder Betroffener nicht ausreichend identifiziert werden können.
OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2005 - 2 Ss OWi 407/04
 
§ 66 I Nr. 3 OWiG Tatortangabe
Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids mit der Angabe eines falschen Tatortes wird nicht in Frage gestellt, wenn der Betroffene den Irrtum über den Tatort als offensichtlich erkennen konnte und eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Vorgang nicht bestand.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.05.2004 - 1 Ss 19/03
 
§ 33 I Nr. 9 OWiG Tattag
Die falsche Bezeichnung des Tattages im Bußgeldbescheid führt nicht zum Eintritt der Verfolgungsverjährung, wenn durch sie die Identität der Tat nicht in Frage gestellt ist.
OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2004 - Ss 125/04
 
§ 33 I Nr. 9 OWIG Verjährung; Unterbrechung; Bußgeldbescheid
Die Verjährung der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit wird durch die Zustellung eines Bußgeldbescheides nicht unterbrochen, wenn auf dem zugestellten Briefumschlag das Aktenzeichen nicht angegeben ist.
AG Stralsund, Urteil vom 04.03.2004 - 92 OWi 1031/03