Bußgeldkatalog ab 01.05.2014

1 Inhaltsverzeichnis2 Abkürzungsverzeichnis
3 Allgemeine Festlegungen
3.1 Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog
3.2 Mitteilung an das Fahreignungsregister (FAER)
3.3 Hinweise für die Anwendung
3.4 Gender Mainstreaming


4 Hinweise zur Anwendung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges
4.1 Anwendung und systematischer Aufbau
4.1.1 Vorrang landesinterner Regelungen
4.1.2 Aufbau der bundeseinheitlichen Tatbestandsnummer
4.1.3 Anwendbarkeit und Umfang


5 Inhalt des Bußgeldbescheides (§ 66 OWiG) und der Mitteilung an das KBA


6 Tateinheit, Tatmehrheit
6.1 Grobformel zur Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit bei gleichzeitig begangenen Verkehrsverstößen
6.2 Grobformel zur Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit bei nacheinander begangenen Verkehrsverstößen


7 Höhe der Geldbußen und der Verwarnungsgelder
7.1 Zumessungscharakter der BKatV
7.2 Verfahren beim Abweichen vom Regelsatz
7.3 Tatbestandskatalog ergänzt BKatV
7.4 Wesentliche Regelungen der BKatV
7.4.1 Regelfallkonstruktion
7.4.2 Generelle Regelung zur Erhöhung
7.4.3 Erhöhung der Regelsätze
7.4.4 Besondere Erhöhungssätze
7.4.5 Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten
7.4.6 Tateinheit im Bußgeldbereich (vergl. Nr. 6)
7.4.7 Nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer
7.4.8 Fußgänger, Radfahrer
7.4.9 Minderung von Verwarnungsgeldregelsätzen
7.4.10 Tateinheit-Tatmehrheit im Verwarnungsgeldbereich
7.4.11 Erhöhung der Verwarnungsgeld- und der Bußgeldregelsätze


8 Fahrverbot
8.1 Grober Verletzung der Pflichten
8.2 Beharrlicher Verletzung der Pflichten
8.3 Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG
8.4 Absehen vom Fahrverbot
8.5 Fahrverbot nach § 25 Abs. 2a StVG


9 Angabe der Punktezahl
10 Auskunft aus dem FAER
11 Mitteilungen an das FAER


12 Tatbestände

12.1 Tatbestände zur StVO
12.2 Tatbestände zur FeV
12.3 Tatbestände zur StVZO
12.4 Tatbestände nach § 24a StVG
12.5 Tatbestände nach § 24c StVG
12.6 Tatbestände zur Ferienreise VO
12.7 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
12.8 Tatbestände zur Mobilitätshilfenverordnung
12.9 Tatbestände zur FZV

13 Tabellen

14 Stichwortverzeichnis

3. Allgemeine Festlegungen

3.1.  Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog

Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog beinhaltet die im Einvernehmen mit den den mitteilungspflichtigen Stellen übergeordneten obersten Landesbehörden gemäß § 4 Abs. 3 VwV VZR festgelegten Tatbestände inkl. der Tatbestandsnummern.

3.2. Mitteilung an das Fahreignungsregister (FAER)

Für die Übermittlung von strafrechtlichen Mitteilungen ist die „Schlüsseltabelle für strafgerichtliche Mitteilungen“ (Anlage der SDÜ-VZR-MIT) zu verwenden.

Mitteilungen über Ordnungswidrigkeiten sind nur noch mit der Tatbestandsnummer dieses Kataloges an das FAER zu übermitteln.

Nach dem 5. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.08.2013 (BGBl Teil I, S. 3313 ff.) in Verbindung mit der 9. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.11.2013 (BGBl. I, S. 3920 ff.) ist ab dem 01.05.2014 Folgendes zu beachten:

Nach § 28 Abs. 3 StVG werden alle rechtskräftigen Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a oder § 24c StVG im FAER eingetragen, soweit sie in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind und gegen den Betroffenen ein Fahrverbot ange-ordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde. Die Eintragung wird entsprechend der Anlage 13 mit einem Punkt oder zwei Punkten bewertet (Darstellung in der Spalte „FaP-Pkt.“ z. B. A - 1  ).

Beträgt der Regelsatz bei einer Ordnungswidrigkeit, die in der Anlage 13 aufgeführt ist weniger als 60 Euro, erfolgt die Eintragung im FAER nur, wenn diese unter Abweichung vom Regelsatz mit einer Geldbuße von mindestens 60 Euro geahndet wird (Darstellung in der Spalte „FaP-Pkt.“  z. B. (A - 1) )

Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten, die nicht in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind oder solche, die zwar dort aufge-führt sind, deren Geldbuße aber weniger als 60 Euro beträgt, werden im FAER nur eingetragen, wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. Eine Bewertung mit Punkten unterbleibt in diesen Fällen (Darstellung in der Spalte „FaP-Pkt.“ =(B - 0)    ).

Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten, die nicht in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind oder solche, die zwar dort aufge-führt sind, deren Geldbuße aber weniger als 60 Euro beträgt ohne dass ein Fahrverbot ausgesprochen wurde, sind dem FAER nicht mitzuteilen (Darstellung in der Spalte „FaP-Pkt.“ =(B - 0)           ).

3.3         Hinweise für die Anwendung

Im Auftrag der für die Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen obersten Landesbehörden sind im nachfolgenden Katalog bei den jeweiligen Tatbeständen Regelsätze für Verwarnungs- oder Bußgelder und Regel-Fahrverbote vermerkt.

Ebenfalls im Auftrag der obersten Landesbehörden sind Hinweise für das Bußgeldverfahren und für die Anwendung des Kataloges vorangestellt.

3.4         Gender Mainstreaming

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen. Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskuli-num stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

4             Hinweise zur Anwendung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges

4.1         Anwendung und systematischer Aufbau

4.1.1      Vorrang landesinterner Regelungen

Die Bundesländer entscheiden eigenständig über eine der nachfolgenden Formen zur Einführung des Bundeseinheitlichen Tatbe-standskataloges:

-             Einführung der Tatbestandsbeschreibung unter Beibehaltung des bisherigen landesinternen Schlüsselungssystems:

In diesem Falle werden nur die Tatbestandsbeschreibungen vereinheitlicht, die bundeseinheitliche Tatbestandsnummer (TBNR) le-diglich programmintern als zusätzliche Information bei Mitteilungen an das KBA aufgenommen. Für das Bußgeldverfahren hat die TBNR keine Bedeutung.

-             Einführung als Tatbestandskatalog des jeweiligen Bundeslandes:

Dann gelten für die Anwendung die nachfolgenden Regelungen.

-             Einführung nur eines Teils des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges als Tatbestandskatalog des jeweiligen Bundeslandes:

Dann gelten ebenfalls für die Anwendung die nachfolgenden Regelungen, jedoch unter der Maßgabe, dass einzelne (lediglich in anderen Bundesländern verwendete) Tatbestände nicht zur Anwendung zu bringen sind.

Näheres regeln die Einführungserlasse der Bundesländer.

 

4.1.2      Aufbau der bundeseinheitlichen Tatbestandsnummer

Die Tatbestandsnummer (TBNR) besteht aus 6 Ziffern.

 Es bedeuten:     

- die 1. Ziffer      = Vorschrift, in der die OWi enthalten ist:

„1“ =     StVO

„2“ =     FeV

„3“ =     StVZO

„4“ =     StVG

„5“ =     Ferienreiseverordnung oder GGVSEB

„6“ =     Mobilitätshilfenverordnung

„7“ =     Kenn-Nr. für die Tabellen

„8“ =     FZV

„9“ =     Auffangtatbestand zur freien Verfügung, sofern kein auf den

Sachverhalt zutreffender Tatbestand vorgesehen ist

- die 2. und 3. Ziffer         =             Paragraf des Tat- bzw. Grundtatbestandes

- die 4. ,5. und 6. Ziffer   =             Kenn-Nr. des Einzeltatbestandes (z. B. 999 = da Anzahl von 99 benennbaren Verstößen bereits überschritten ist)

-             von Schlüsselzahl 000 bis 099 =   Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind

-             von Schlüsselzahl 100 bis 499 =   Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die im Bußgeldkatalog enthalten sind

-             von Schlüsselzahl 500 bis 599 =   Tatbestände aus dem Bußgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind

-             von Schlüsselzahl 600 bis 999 =   Tatbestände aus dem Bußgeldbereich, die im Bußgeldkatalog enthalten sind

Die Nummerierung erfolgt grundsätzlich in 6er-Sprüngen, um Lücken für spätere Ände-rungen zu haben.

Nicht in 6er-Sprüngen werden zuge-ordnet:          -             Tatbestände mit Behinderung/Gefährdung/Sachbeschädigung

-             tabellarisch dargestellte Tatbestände

-             Verstöße nach den §§ 41 und 42 StVO werden in 3er-Sprüngen vergeben.

-             Verstöße nach den §§ 12 und 13 StVO

Anmerkung zum Aufbau der TBNR für einen Auffangtatbestand:   Der Tatbestandskatalog enthält die überwiegende Anzahl der im Massenverfahren auf-tretenden Tatbestände. Nur in seltenen Ausnahmen kann eine Lücke bestehen. Für diesen Fall ist die nachfolgende TBNR als Auffangtatbestand geschaffen.

Von ihr darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn nach vorheriger Prüfung in der Bußgeldbehörde keine TBNR zutrifft.

               -             die 1. Ziffer         =             „9“

-             die 2., 3. u. 4. Ziffer         =             „000 bis 999“ Möglichkeiten

-             die 5. Ziffer         =             Kategorie zu FaP gem. Anlage 12 FeV

               0 = Keine (z. B. KfSachVG)

               1 = A

               2 = B

-             die 6. Ziffer         =             Punkte gem. Anlage 13 FeV

               (0 bis 2)

Beispiel: „900012“ oder „999912“

Aufbau der §§ 12 und 13 StVO     Der Aufbau für Verstöße nach §§ 12 und 13 StVO ist wie folgt festgelegt:

-             von Schlüsselzahl 000 bis 099 =   Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind

-             von Schlüsselzahl 100 bis 499 =   Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die im Bußgeldkatalog enthalten sind

 Anmerkung zu Halten und

Parken - § 12,

§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2,

§ 42 Abs. 2 iVm Anlage 3 StVO:   Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind im Bußgeldkatalog in Buchform grundsätzlich nur die Grundtatbestände angeführt. Die Kennzahlen der qualifizierten Tatbestände ergeben sich entsprechend der nachfolgend genannten Systematik:

Kennzahlen 112040 bis 112435, 141000 bis 141445:

112..0   Grundtatbestand              Halten   10,00 Euro

112..1                               mit Behinderung              15,00 Euro

112..2   Grundtatbestand              Parken  15,00 Euro

112..3                               mit Behinderung              25,00 Euro

112..4                               länger als 1/3 Stunde(n) 25,00 Euro

112..5                               länger als 1/3 Std. mit Beh.          35,00 Euro

Endet die Kennzahl des Grundtatbestandes auf 2, ist lediglich das Parken, nicht aber das Halten im Tatbestand erfasst.

               Kennzahlen 112262 bis 112375, 141412 bis 141425, 142103 bis 142265:

112..2   Grundtatbestand              Parken  10,00 Euro

112..3                               mit Behinderung              15,00 Euro

112..4                               länger als 3 Stunden        20,00 Euro

112..5                               länger als 3 Std. mit Beh.              30,00 Euro

Kennzahlen, die von der o. g. Systematik abweichen, enden auf 6 oder höher.

 

Anmerkung zu Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

§ 13 Abs. 1 und 2 StVO:  Entgegen der sonstigen Systematik des Bußgeldkataloges enden die Grundtatbestände immer auf die Endziffer 0. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind nachfolgend immer nur die Grundtatbestände genannt. Die qualifizierten Tatbestände ergeben sich nach folgendem Schema:

113..0   Grundtatbestand                            10,00 Euro

113..1                länger als 30 Minuten     15,00 Euro

113..2                länger als 1 Stunde          20,00 Euro

113..3                länger als 2 Stunden        25,00 Euro

113..4                länger als 3 Stunden        30,00 Euro

 

Reihenfolge der Tatbestände:     Die Tatbestände sind in folgender Reihenfolge aufgeführt:

1.           Schlüsselzahl der Vorschrift, in der die OWi enthalten ist

2.           Paragraf des Tat- bzw. Grundtatbestandes

3.           Absatz des Paragrafen des Tat- bzw. Grundtatbestandes

4.           Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind

5.           Tatbestände aus dem Bußgeldkatalog (Verwarnungsgeldbereich) nach aufsteigender Bußgeldkatalog-Nr.

6.           Tatbestände aus dem Bußgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind

7.           Tatbestände aus dem Bußgeldkatalog (Bußgeldbereich) nach aufsteigender Bußgeldka-talog-Nr.

               Anmerkung:

Wenn innerhalb eines Paragrafen des Tat- bzw. Grundtatbestandes ein nächster Absatz folgt, beginnt die o. g. Reihenfolge unter Beachtung der Lücken erneut ab Ziffer „4“.

 Tabellen:

               Zur besseren Übersichtlichkeit und zur auszugsweisen Handhabung sind folgende Tatbe-stände zusätzlich in Tabellenform dargestellt:

 -             Geschwindigkeitsüberschreitungen

-             Abstandsunterschreitungen

-             Halt- u. Parkverstöße

-             Überladungen

 

4.1.3      Anwendbarkeit und Umfang

Der Tatbestandskatalog enthält die Tatbestände des Bußgeldkataloges sowie weitere häufig vorkommende Tatbestände von Ord-nungswidrigkeiten im Straßenverkehr (StVO, FeV, StVZO, StVG, Ferienreise-VO, GGVSEB, MobHV, FZV).

Fehlende Tatbestände können unter Angabe der nachstehenden TBNR ebenfalls bearbeitet werden. Dabei ist der jeweilige Tatbestand möglichst kurz, aber präzise in Anlehnung an vorhandene Tatbestände zu formulieren.

Auffangtatbestand: 9.....

Die Gliederung des Kataloges entspricht der Gliederung der StVO und der StVZO. Die Untergliederung erfolgt in aufsteigender Reihen-folge der betreffenden Paragrafen. Als zusätzliches Gliederungsmerkmal wurden die Nrn. des BKat verwendet.

Die wichtigsten Fahrzeugmängel sind bei den betreffenden Paragrafen der StVZO eingeordnet. Soweit Mängeltatbestände fehlen, sind ggf. die allgemeinen Tatvorwürfe (§ 23 StVO bzw. § 31 StVZO) zu verwenden.

In den Fällen, in denen ein verwarnungsfähiger Tatbestand abweichend vom Regelsatz als nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit anzu-sehen ist, ist dieselbe TBNR wie für den geringfügigen Verstoß zu verwenden. Hieraus ergibt sich automatisch die Zuordnung entweder zu Abschnitt A oder zu Abschnitt B der Anlage 12 zur FeV (Fahrerlaubnis auf Probe).

 

5             Inhalt des Bußgeldbescheides (§ 66 OWiG) und der Mitteilung an das KBA

Der Tatbestandstext des Bußgeldbescheides und der Tatbestandstext an das KBA müssen der bundeseinheitlichen Fassung entspre-chen.

Bei der Formulierung der einzelnen Tatbestandstexte wurde die Rechtsprechung des BGH zugrunde gelegt. Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 08.10.1970 (NJW 1970, S. 2222) Folgendes ausgeführt:

„Mit dem Bußgeldverfahren wird eine schnelle und Verwaltungskosten einsparende Ahndung der Ordnungswidrigkeit bezweckt und deshalb verbietet sich eine ausführliche Schilderung von selbst. Ein in Rechtsfragen unerfahrener Bürger muss den Vorwurf verstehen können. Die Tatbestandsmerkmale sind als geschichtlicher Lebensvorgang konkret zu schildern, wobei der Umfang der Schilderung von der Gestaltung des Einzelfalles bestimmt wird. Eine unzureichende Schilderung beeinträchtigt nicht die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides. Konkretisierungsmängel sind nicht „unheilbar“, sondern können im gerichtlichen Verfahren behoben werden.“

Deshalb werden die Tatbestandstexte auch für Verkehrsunfälle als ausreichend angesehen. Individuelle Angaben können im Feld Bemerkungen ergänzt werden.

Sind im Tatbestandstext variable Werte anzugeben „*); **); ***) usw." kann sich die Übermittlung lt. SDÜ-VZR-MIT

über die Felder: „Feldname: TXTB1 (bis TXTB4)“ erstrecken.

Die Variablen im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog sind wie folgt festgelegt:

Geschwindigkeit:             3 Stellen ohne Komma in „km/h“

Abstand:              6 Stellen mit Komma an der 4. Stelle in „m“

Höhe/Breite/Länge:        5 Stellen mit Komma an der 3. Stelle in „m“

Prozent:              6 Stellen mit Komma an der 4. Stelle

Gewichte:           6 Stellen ohne Komma in „kg“

Promille:             4 Stellen mit Komma an der 2. Stelle in „mg/l“ oder „Promille“

Sind im Tatbestandstext „*); **); ***) usw.“ angebracht, so müssen diese Angaben lt. SDÜ-VZR-MIT in „Feldname: BE210“ konkreti-siert werden.

Sind in den Rechtsgrundlagen „*); **); ***) usw.“ angebracht, so müssen diese Angaben lt. SDÜ-VZR-MIT in „Feldname: REGRU“ konkretisiert werden.

Bei Tatbeständen, die eine Behinderung oder Gefährdung beinhalten, bedeutet das Zeichen +), dass in den Tatvorwürfen (SDÜ VZR-MIT: „Feldname: BE210“) zu konkretisieren ist, worin die Behinderung oder Gefährdung bestand.

 

6             Tateinheit, Tatmehrheit

(Tateinheit, vgl. Nr. 7.4.6 und 7.4.10)

Häufig in Tateinheit (§ 19 OWiG) begangene Verstöße sind im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog berücksichtigt. Soweit dies nicht der Fall ist, ist der Tatbestand mit dem höchsten vorgesehenen Regelsatz auszuwählen. Handelt es sich um Bußgeldregelsätze von mehr als 55 Euro, so kann der angewendete Regelsatz erhöht werden (§ 3 Abs. 5 BKatV). Es ist zweckmäßig, die nicht verfolgten Zuwiderhandlungen aktenkundig zu machen. Bei Tateinheit zwischen gleichgewichtigen Ordnungswidrigkeiten ist die Bearbeitung im herkömmlichen Verfahren notwendig.

Fälle der Tatmehrheit (§ 20 OWiG) sind nicht in den Tatbestandskatalog aufgenommen worden. Die in Tatmehrheit zueinander stehenden Ordnungswidrigkeiten sind jeweils einzeln zu ahnden; jede einzelne Geldbuße ist im Bußgeldbescheid gesondert auszuweisen und § 20 OWiG (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: REGRU”) anzugeben. Von der Verfolgung nicht ins Gewicht fallender Ordnungswidrigkeiten kann abgesehen werden.

6.1         Grobformel zur Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit bei gleichzeitig begangenen Verkehrsverstößen

Tateinheit ist gegeben, wenn die Ausführungshandlungen der gleichzeitig verwirklichten Tatbestände einander überschneiden.

Als tateinheitliche Verstöße im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges werden von der Rechtsprechung solche gewertet, die zur selben Zeit am selben Ort von der selben Person begangen werden und gemeinsam durch das Merkmal „Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr” verbunden sind. Das gilt insbesondere, wenn sich eine Dauertat und ein anderer Verkehrsverstoß zeitlich überlagern.

Beispiele für Tateinheit:

-             Fahren mit einem technisch mangelhaften Fahrzeug und während dieser Fahrt begangene Zuwiderhandlungen gegen StVO-Verbote; Mangelhafte Bereifung und Überholen im Überholverbot (BGH VRS 52, 129); Überladung, mangelhafte Bremsanlage und zu hohe Geschwindigkeit (OLG Karlsruhe VRS 51, 76).

-             Fahren mit nicht angelegtem Sicherheitsgurt und Begehung eines Geschwindigkeits- oder Abstandsverstoßes (OLG Hamm DAR 2006, 338; OLG Rostock VRS 107, 461; OLG Stuttgart VRS 112, 59)

Von Tatmehrheit spricht man im Unterschied dazu, wenn der Täter zwar gleichzeitig mehrere Tatbestände verwirklicht hat, die Ausfüh-rungshandlungen einander aber nicht überschneiden (Handlungsmehrheit = Tatmehrheit). Das ist regelmäßig der Fall, wenn

-             ein Begehungsdelikt zeitgleich mit einem Unterlassungsdelikt begangen wird oder

-             mehrere Unterlassungsdelikte zeitgleich begangen werden.

Beispiele für Tatmehrheit:

-             Nichtvornahme der Eintragung in das Schaublatt des Fahrtenschreibers und während der Fahrt begangene Überholverstöße (OLG Hamm VRS 60, 50);

-             Fahrt mit mangelhaften Reifen und unterlassene Anmeldung zur Hauptuntersuchung (OLG Stuttgart, Justiz 1981, 25);

6.2         Grobformel zur Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit bei nacheinander begangenen Verkehrsverstößen

Bei nacheinander begangenen Verkehrsverstößen ist Tateinheit dann gegeben, wenn

-             eine Dauerordnungswidrigkeit vorliegt (z. B. ununterbrochene Überschreitung einer einzigen bestimmten Geschwindigkeitsbegren-zung);

-             oder die Handlungen aufgrund natürlicher Handlungseinheit zu einer einzigen Handlung im Rechtssinn miteinander verbunden sind.

Mehrere natürliche Handlungen bilden danach eine natürliche Handlungseinheit, wenn es sich (1) um rechtlich gleichartige Tätig-keitsdelikte handelt, die (2) in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, (3) von einem einheitlichen Willen getragen sind und außerdem (4) nach der Lebensauffassung (bzw. aus der Perspektive eines unbefangenen Drittbeobachters) als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGH NStZ 1990, 490).

Beispiele für Tateinheit:

-             Durchfahren eines Geschwindigkeitstrichters mit einheitlich zu hoher Geschwindigkeit (OLG Zweibrücken DAR 2003, 281; Thüringer OLG VRS 108, 270; a. M. Brandenburgisches OLG NStZ 2005, 709);

-             Übergang einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom Außerorts- in den Innerortsbereich (BayObLG VM 1976, 26);

-             Verletzung aufeinander folgender Geschwindigkeitsbegrenzungen (OLG Düsseldorf NZV 1994, 42).

Mehrere Handlungen und damit Tatmehrheit sind dagegen gegeben,

-             wenn zwischen den tatbestandlichen Handlungen ein Abschnitt tatbestandslosen Handelns liegt oder

-             wenn sich die den Kraftfahrer umgebenden verkehrlichen Verhältnisse so geändert haben, dass ein neuer Verkehrsvorgang vorliegt.

Beispiele für Tatmehrheit:

-             mehrere Überschreitungen derselben Höchstgeschwindigkeit, wenn der Kraftfahrer dazwischen nicht nur verkehrsbedingt die Ge-schwindigkeit auf das zulässige Maß oder auf einen unterhalb dessen liegenden Wert reduziert hat (BayObLG DAR 2002, 78; VRS 93, 141; NStZ – RR 1997, 279; Göhler, OWiG, Rn. 17 vor § 19 OWiG. Schleswig-Holsteinisches OLG v. 14.09.1981 (1 Ss OWi 506/81) und vom 26.04.1984 (1 Ss OWi 199/84)

-             kontinuierliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf unterschiedlichen Straßen (OLG Celle NZV 1995, 197).

7             Höhe der Geldbußen und der Verwarnungsgelder

7.1         Zumessungscharakter der BKatV

Abweichen vom Regelsatz

 

-             Der Bußgeldkatalog stellt Zumessungsregeln für die Bemessung der Geldbuße dar. Sie sind aufgestellt, um für sehr häufig vor-kommende OWi eine gleichmäßige Behandlung durchzusetzen. Je häufiger die Verstöße in der Praxis sind, desto stärker ist eine gewisse Schematisierung notwendig, um unterschiedliche Beurteilungen in allgemeinen Bewertungsfragen durch zahlreiche Ver-waltungsangehörige zu vermeiden. Solche unterschiedlichen Bewertungen könnten aus der Sicht der Betroffenen nicht nachvollzo-gen werden und würden daher auf Unverständnis stoßen. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog wollen deshalb aus übergeordnet er-scheinenden Gerechtigkeitserwägungen bei massenhaft vorkommenden Zuwiderhandlungen eine möglichst gerechte Erledigung herbeiführen. In diesem Sinne sind sie für sämtliche Bußgeldbehörden bindend.

-             Die Regelfallkonstruktion der BKatV lässt bei Fällen, die sich von der üblichen Begehungsweise unterscheiden, jedoch einen Er-messensspielraum.

Die Bußgeldregelsätze gelten nur, sofern fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände (Abschnitt I des Bußgeldka-taloges) oder vorsätzliche Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände (Abschnitt II des Bußgeldkataloges) vorliegen. Die Buß-geldbehörden sind also verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als weni-ger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen und somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu un-terschreiten. Die Bußgeldbehörden sind berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwie-gender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbuße zu überschreiten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tatbestände des Abschnittes I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht werden und für diesen Fall kein gesonderter Tatbestand im Abschnitt II des Bußgeldkatalogs geregelt ist.

-             Die Buß- und Verwarnungsgeldregelsätze gehen (außer in Nr. 152.1, 241.1, 241.2, 242.1, 242.2 BKat) außerdem davon aus, dass gegen den Betroffenen nicht bereits Eintragungen im FAER vorliegen.

Früher begangene OWi (und Straftaten) können also zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden, soweit (in sachlicher und zeit-licher Hinsicht) ein innerer Zusammenhang zu der neuen OWi gegeben ist; jedoch können auch frühere Taten, die nicht zu einer „Vorverurteilung“ geführt haben, zum Nachteil des Betroffenen ins Gewicht fallen, wenn sich daraus in Bezug auf die neue Tat ergibt, dass der Betroffene die in einem bestimmten Bereich geltenden Gebote und Verbote missachtet oder sich auch nur fahrläs-sig wiederholt darüber hinweggesetzt hat, so dass ihm ein gesteigerter Vorwurf anzulasten ist. Für die Bemessung der Geldbuße können Anzahl und Art der Eintragungen im FAER daher Bedeutung haben; die Anzahl der Punkte hingegen ist unerheblich.

7.2         Verfahren beim Abweichen vom Regelsatz

-             In den Fällen, in denen von der Regelgeldbuße gem. § 17 OWiG abgewichen wird, ist § 17 OWiG anzugeben. Der entsprechende Hinweis ist in der Mitteilung an das KBA anzugeben (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: REGRU“).

-             In Fällen, in denen anstatt der Regelgeldbuße mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nur eine Geld-buße in Höhe eines Verwarnungsgeldes verhängt wird, ist § 28a StVG anzugeben. Die entsprechenden Angaben sind in der Mittei-lung an das KBA stets anzugeben (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: REGRU“). Ferner ist in den Fällen des § 28a StVG lt. SDÜ-VZR-MIT: in „Feldname: BG28A“ der entsprechende Schlüssel aufzunehmen.

7.3         Tatbestandskatalog ergänzt BKatV

Die im Tatbestandskatalog enthaltenen Tatbestände:

-             übernehmen die Regelungen der BKatV,

-             gliedern die dort enthaltenen Tatbestandsbeschreibungen in häufige Begehungsvarianten auf,

-             setzen die allgemeinen Erhöhungsregeln der BKatV um (vgl. Nr. 7.4.3),

-             stellen weitere Tatbestände auf, die die BKatV nicht berücksichtigt. (Die Regelsätze sind im Auftrag der Bundesländer vermerkt worden.)

7.4         Wesentliche Regelungen der BKatV

-             Auf folgende wesentliche Regelungen der BKatV, die in den einzelnen Tatbeständen bereits berücksichtigt worden sind, wird be-sonders aufmerksam gemacht.

7.4.1      Regelfallkonstruktion

(§ 1 Abs. 2 BKatV, § 3 Abs. 1 BKatV)

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen (Ab-schnitt I des Bußgeldkataloges) oder von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen (Abschnitt II des Bußgeldkataloges) ausgehen. Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1, 242.2 des Bußgeldkataloges etwas anderes bestimmt ist.

 7.4.2      Generelle Regelung zur Erhöhung

(§ 3 Abs. 3 BKatV)

Die Regelsätze erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs des Bußgeldka-taloges.

7.4.3      Erhöhung der Regelsätze

bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro

mit Gefährdung
auf Euro

mit Sachbeschädigung
auf Euro

60

75

90

70

85

105

75

90

110

80

100

120

90

110

135

95

115

140

100

120

145

110

135

165

120

145

175

130

160

195

135

165

200

140

170

205

150

180

220

160

195

235

165

200

240

180

220

265

190

230

280

200

240

290

210

255

310

235

285

345

240

290

350

250

300

360

270

325

390

280

340

410

285

345

415

290

350

420

320

385

465

350

420

505

360

435

525

380

460

555

400

480

580

405

490

590

425

510

615

440

530

640

480

580

700

500

600

720

560

675

810

570

685

825

600

720

865

635

765

920

680

820

985

700

840

1000

760

915

1000

 

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachschaden zu folgender Erhöhung:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro

mit Sachbeschädigung
auf Euro

60

75

70

85

75

90

80

100

100

120

150

180

  

7.4.4      Besondere Erhöhungssätze

(§ 3 Abs. 4 BKatV)

Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgäs-ten ein Tatbestand

1.           der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223 oder

2.           der Nummern 12.5 oder 12.6 jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder

3.           der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,

des Bußgeldkataloges verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 55 Euro vor-sieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte.

Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraft-fahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen

1.           der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder

2.           der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224

des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.

7.4.5      Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten

(§ 3 Abs. 4a BKatV)

Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkataloges vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorge-sehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist, zu verdoppeln. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet. Die entsprechenden Angaben sind auch in der Mitteilung an das KBA (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: REGRU“) stets anzugeben.

7.4.6      Tateinheit im Bußgeldbereich (vergl. Nr. 6)

(§ 3 Abs. 5 BKatV)

Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkataloges verwirklicht, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden.

7.4.7      Nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer

(§ 3 Abs. 6 BKatV)

Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 55 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteil-nehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 60 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.

7.4.8      Fußgänger, Radfahrer

(§ 2 Abs. 4 BKatV)

Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5,00 Euro, bei Radfahrern 15,00 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.

7.4.9      Minderung von Verwarnungsgeldregelsätzen

(§ 2 Abs. 5 BKatV)

Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20,00 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außer-gewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20,00 Euro ermäßigt werden.

7.4.10   Tateinheit-Tatmehrheit im Verwarnungsgeldbereich

(§ 2 Abs. 6, 7, 8 BKatV)

Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die jeweils eine Verwarnung mit Verwar-nungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben. Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach versto-ßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.

7.4.11   Erhöhung der Verwarnungsgeld- und der Bußgeldregelsätze

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze (Verwarnungsgeld- und Bußgeldregelsätze) sind bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung angemessen zu erhöhen, soweit diese Merkmale nicht bereits im Tatbestand enthalten sind.

 

8. Fahrverbot

Alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Fahrverbotes bei Verkehrsordnungswidrigkeiten bleibt auch unter Geltung der BKatV § 25 StVG (BGH NZV 1992, 117; BGH NZV 1992, 286). Er ist in den Rechtsgrundlagen bei denjenigen Tatbeständen, die mit einem Regelfahrverbot verbunden sind, besonders erwähnt. Außerdem wird, sofern der betreffende Tatbestand in der BKatV enthalten ist, diese zitiert.

Diese Vorschrift der BKatV und § 25 StVG sind auch in den Bußgeldbescheiden stets anzugeben.

Es sind dies bei:

8.1         Grober Verletzung der Pflichten

§ 4 Abs. 1 BKatV, sofern ein Tatbestand

1.           der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,

2.           der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,

3.           der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder

4.           der Nummern 244 oder 248

des Bußgeldkataloges verwirklicht wird.

8.2         Beharrlicher Verletzung der Pflichten

§ 4 Abs. 2 BKatV, sofern das Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verhängt wird. Dabei ist außerdem Folgendes zu beachten:

Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt beispielsweise in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

Die entsprechenden Angaben sind auch in der Mitteilung an das KBA (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: REGRU“) stets anzugeben.

8.3         Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG

§ 4 Abs. 3 BKatV, sofern das Fahrverbot wegen Verstoßes gegen die Promillegrenze oder das Drogenverbot (Nrn. 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1, 242.2) mit der im BKat vorgesehenen Dauer verhängt wird.

Auf die Angabe des § 25 StVG darf in keinem Falle verzichtet werden. Das gilt auch:

-             in den Fällen des § 24a StVG und

-             sofern die BKatV für den entsprechenden Tatbestand kein Regelfahrverbot vorsieht, das Fahrverbot aber wegen der Umstände des Einzelfalles verhängt wird.

8.4         Absehen vom Fahrverbot

Wird in den Fahrverbots-Regelfällen der BKatV von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll der für den betreffenden Tatbestand bestimmte Regelsatz angemessen erhöht werden. Es ist § 4 Abs. 4 BKatV (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: RE-GRU“) anzugeben.

8.5         Fahrverbot nach § 25 Abs. 2a StVG

Wird in den Fahrverbots-Fällen das Fahrverbot erst mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft wirksam, so ist (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: REGRU“) § 25 Abs. 2a StVG anzugeben.

 

9             Angabe der Punktezahl

In der Ausfertigung des Bußgeldbescheides für den Betroffenen sollte die Punktezahl (Anl. 13 zur FeV) mit Hinweis auf die unverbindli-che Bewertung angegeben werden.

10          Auskunft aus dem FAER

(§§ 30, 30a, 30b StVG; §§ 60, 61, 62 FeV)

Für die Entscheidung über die Höhe der Geldbuße und über die Verhängung eines FV im Einzelfall, ist eine Auskunft aus dem FAER einzuholen. Das Verfahren ist in den Standards für die Übermittlung von Anfragen an das VZR und Auskünften aus dem VZR (SDÜ-VZR-ANF) *) geregelt.

11          Mitteilungen an das FAER

(§§ 28, 28a StVG; § 59 FeV)

Inhalt sowie Art und Weise der Datenübermittlung an das FAER sind in den Standards für die Übermittlung von Mitteilungen an das VZR (SDÜ-VZR-MIT) **) geregelt.

 *             *)           Die Standards für die Übermittlung von Anfragen an das VZR und Auskünften aus dem VZR (SDÜ-VZR-ANF) sind im Bundesanzeiger Nr. 27a (Beilage) vom 10.02.2004 sowie im Verkehrsblatt (VkBl.) - Amtsblatt des Bundesministe-riums für Verkehr, Bau- u. Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland 2004 - Heft 1, S. 4 (als Sonderband) - veröffentlicht.

 

**          **)         Die Standards für die Übermittlung von Mitteilungen an die Zentralen Register im Kraftfahrt-Bundesamt (hier: Ver-kehrszentralregister) (SDÜ-VZR-MIT) sind im Bundesanzeiger Nr. 20a (Beilage) S. 1360 ff. vom 30.01.2001 zuletzt geändert in Nr. 188a vom 09.10.2002 sowie im Verkehrsblatt (VkBl.) - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- u. Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland 2000 - Heft 23, S. 680 (als Sonderband) - zuletzt geändert in 2002 - Heft 16, S. 529 ff. (als Sonderband) - veröffentlicht.