Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 – VI ZR 181/04
Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB – Keine rückwirkende Anwendung der Altersgrenze auf Altfälle
Der BGH hat entschieden, dass das durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz eingeführte Haftungsprivileg für Kinder unter zehn Jahren bei Verkehrsunfällen nicht rückwirkend auf Schadensersatzfälle angewendet werden kann, die sich vor dem 1. August 2002 ereignet haben. Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Einsichtsfähigkeit bleibt bei Altfällen beim Minderjährigen.
Leitsatz
Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 führt nicht zu einer Änderung der Darlegungs- und Beweislast für Schadensfälle, die sich vor dem 1. August 2002 ereignet haben.
Sachverhalt
Am 5. Juni 1993 lief der damals achtjährige Jens, der zuvor mit anderen Kindern in einer breiten Parklücke gestanden hatte, gegen einen mit 25 bis 40 km/h vorbeifahrenden Pkw. Das Kind wurde schwer verletzt und ist seitdem zu 100 % behindert. Durch rechtskräftiges Urteil war festgestellt worden, dass die beklagte Versicherung zu 2/3 haftet. Der klagende Sozialhilfeträger begehrte aus übergegangenem Recht vollen Schadensersatz und vertrat die Auffassung, nach der Neufassung des § 828 Abs. 2 BGB sei bei Kindern unter zehn Jahren von fehlender Einsichtsfähigkeit auszugehen, weshalb kein Mitverschulden angerechnet werden dürfe.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision zurück. Da das schädigende Ereignis vor dem 1. August 2002 eingetreten war, bestimmte sich die Verantwortlichkeit des Kindes nach der alten Fassung des § 828 BGB. Danach wird bei Kindern zwischen sieben und achtzehn Jahren die Einsichtsfähigkeit vermutet; ihr Fehlen muss der Minderjährige darlegen und beweisen. Die Neufassung, die Kinder unter zehn Jahren bei motorisierten Verkehrsunfällen generell von der Haftung freistellt, findet auf Altfälle keine Anwendung. Die Neuregelung hat keine bloß klarstellende Funktion, sondern ist eine bewusste Rechtsänderung. Der Gesetzgeber hat keine rückwirkende Geltung angeordnet.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat primär intertemporalrechtliche Bedeutung und bestätigt die klare zeitliche Grenze für die Anwendbarkeit des neuen Haftungsprivilegs. Für nach dem 1. August 2002 eingetretene Unfälle gilt: Kinder unter zehn Jahren haften bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen oder Schwebebahnen nicht, es sei denn, sie haben den Schaden vorsätzlich herbeigeführt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14.06.2005 – VI ZR 181/04
Normen: §§ 823, 828 Abs. 2 BGB
Fundstelle: zfs 2005, 486 = VersR 2005, 1154

