Der deutsche Mieterbund hat am 20.12.2007 seinen „ Betriebskostenspiegel“ veröffentlicht. Danach zahlen Mieter in Deutschland durchschnittlich 2,13 EUR pro m² an Betriebskosten pro Monat. Diese Zahl errechnet sich allerdings aus einem Durchschnitt, der unter anderem auch dadurch geprägt ist, dass nicht jeder Vermieter alle Betriebskosten umlegt bzw. nicht überall jede Betriebskostenart besteht. Im ungünstigsten Fall, das heißt bei Vereinbarung und Abrechnung aller 17 Betriebskostenarten, kann ein maximaler Durchschnittswert von 2,82 EUR pro m² errechnet werden. Die durchschnittlichen Betriebskosten verteilen sich dabei wie folgt:
Betriebskostenart |
EUR pro m² |
Grundsteuer |
0,02 EUR |
Wasser inkl. Abwasser |
0,39 EUR |
Heizung |
0,85 EUR |
Warmwasser |
0,21 EUR |
Aufzug |
0,16 EUR |
Straßenreinigung |
0,05 EUR |
Müllbeseitigung |
0,18 EUR |
Gebäudereinigung |
0,10 EUR |
Gartenpflege |
0,09 EUR |
Allgemeinstrom |
0,04 EUR |
Schornsteinreinigung |
0,03 EUR |
Versicherungen |
0,12 EUR |
Hausrat |
0,20 EUR |
Antenne bzw. Kabelanschluss |
0,10 EUR |
Sonstiges |
0,05 EUR |
Vergleicht man die Betriebskostenentwicklung in Ost- und Westdeutschland, fällt auf, dass Westdeutschland insgesamt höher belastet ist, weil unter anderem die Grundsteuer im Schnitt doppelt so teuer ist und auch Positionen wie Gartenpflege, Gebäudereinigung, Schornsteinreinigung und Hauswart im Westen teurer zu Buche schlagen. Heizkosten sind mit 0,86 EUR in Ostdeutschland teuer als die Heizungskosten im Westdeutschland (0,84 EUR); während die maximalen Kosten in Westdeutschland bei 2,82 EUR liegen, belaufen sich diese im Osten der Republik auf durchschnittlich auf 2,45 EUR.
Der „Betriebskostenspiegel“ hat zwar keine Bindungswirkung im jeweiligen individuellen Mietverhältnis, angesichts der nun für viele Häuser erforderliche Energiepässe nach der Energieeinsparverordnung sorgt der Betriebskostenspiegel des deutschen Mieterbundes für eine erleichterte Vergleichbarkeit der einzelnen Betriebskosten und in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit wegen überhöhter Betriebskosten den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zur Anfechtung der Abrechnung heranzuziehen.