Mit Urteil vom 20. Februar 2008 hat der BGH die Position der Mieter hinsichtlich der Abrechnung der Hausmeisterkosten in der Betriebskostenabrechnung gestärkt (Urteil v. 20.02.2008, Az. VIII ZR 27/07).

 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In einer Betriebskostenabrechnung waren Hausmeisterkosten enthalten; dazu zählte die Vergütung des Hausmeisters nebst Sozialbeiträgen und aller geldwerten Leistungen, die der Vermieter dem Hausmeister für seine Tätigkeit zahlte.

Der Vermieter nahm von den Gesamtkosten für den Hausmeister einen pauschalen Abzug von 10% vor, weil der Hausmeister auch gelegentlich nicht umlagefähige Verwaltungstätigkeiten übernahm. Nach Ansicht des obersten deutschen Zivilgerichts muss der Vermieter klarstellen, welche Tätigkeiten der Hausmeister tatsächlich leistet. Nur die "echten" Hausmeistertätigkeiten, wie Gartenpflege und Hausreinigung oder etwa Prüf- und Wartungsarbeiten können nämlich auf die Mieter umgelegt werden.

Die verfahrenstechnische Besonderheit des Urteils liegt übrigens darin, dass der Mieter lediglich Bestreiten muss, dass der Hausmeister ausschließlich umlagefähige Tätigkeiten erledigt. Ein genauer Vortrag zu den tatsächlichen Hausmeistertätigkeiten ist nach dem Urteil nicht erforderlich, da es nach Ansicht des BGH dem Vermieter obliegt, darzustellen, welche Tätigkeiten der Hausmeister erledigt und wie hoch der Anteil der nicht umlagefähigen Tätigkeiten in der Gesamtabrechnung bzw. Gesamttätigkeit des Hausmeisters ist.

 

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