In diesem Bereich finden Sie Wissenswertes rund um das Mietrecht. Wählen SIe bitte unter den folgenden Kategorien aus oder stöbern Sie gerne in den Beiträgen:
- Betriebskosten und ihre Abrechnung
- Kaution
Im Folgenden finden Sie einzelne Artikel und Urteile zum Stöbern:
Zahlung auf verspätete Abrechnung
Das Landgericht Hagen hat mit Urteil vom 06.04.2005 (Az.: 10 S 8/05) entschieden, dass eine Rückforderung des Vermieters bei Zahlung auch verspätet abgerechnete Betriebskosten, ausgeschlossen ist. Bekanntlich bestimmt § 556 Abs. 3 BGB, dass über die Vorauszahlungen auf Betriebskosten vom Vermieter jährlich abgerechnet werden muss. Versäumt der Vermieter diese Frist, so kann der Mieter die Nachzahlung verweigern. Das Urteil des Landgerichts Hagen ist daher insofern bedeutsam, als ein Mieter versucht hat, die Zahlung auf die verspätete Abrechnung im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuverlangen. Das Landgericht hatte der Klage mit der Begründung eine Absage erteilt, dass die Zahlung auf verspätet vorgelegte Betriebskostenabrechnungen der Zahlung auf eine verjährte Forderung vergleichbar ist; die Abrechnungsfrist diene nämlich der Abrechnungssicherheit und der Streitvermeidung. Der Streitvermeidung kann die Regelung nach § 556 III BGB jedoch nur gerecht werden, wenn eine Zahlung auf eine befristete Abrechnung nicht zurückverlangt werden kann.
Anpassung der Vorauszahlungen
Häufig werden Betriebskostenabrechnungen zum Jahresende erstellt und enden in der heutigen Zeit mit einer Nachzahlung des Mieters. Nutzen Sie als Vermieter jetzt die Gelegenheit, die Betriebskostenvorauszahlungen anzupassen. Das Amtsgericht Bad-Neuenahr-Ahrweiler hat mit Urteil vom 08.03.2006 bestätigt, dass Sie nicht bis zum Abschluss der kommenden Abrechnungsperiode warten müssen, wenn Sie sich bei der Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung auf die letzte Rechnung berufen und geltend machen können, dass eine Reduzierung der Betriebskosten nicht zu erwarten ist (Az.: 3 C 908/05).
Mieter haben übrigens auch einen gesetzlichen Anspruch nach § 560 BGB auf Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen, wenn die Abrechnung zu einem Guthaben geführt hat.
Umlage neuer Betriebskosten
Mit Urteil vom 27.09.2006 (AZ.: VIII. ZR 80/06) hat sich der Bundesgerichtshof dazu geäußert, dass während des bestehenden Mietverhältnisses neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können, wenn im Mietvertrag eine entsprechende Regelung enthalten ist. In dem zu dem entscheidenden Fall war im Mietvertrag geregelt, dass auch die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung als umlagefähige Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können. Zu Beginn des Mietverhältnisses bestanden keine entsprechenden Versicherungen. Der Vermieter konnte die während des Mietverhältnisses abgeschlossenen Versicherungen betragsmäßig und entsprechend anteilig auf die Mieter umlegen. Dabei war es nach Ansicht des BGH unerheblich, ob bei Abschluss des Mietvertrages das zu versichernde Risiko bereits vorhanden gewesen sei. Entscheidend für die Umlagefähigkeit ist allein, dass im Mietvertrag die Möglichkeit der Umlage entsprechender Versicherungen vereinbart ist; die Kosten für die erstmals abgeschlossenen Versicherungen sind daher entsprechend neue und später entstandenen Betriebskosten, die anteilig vom Mieter zu tragen waren.
Kopien der Abrechnungsunterlagen
Mit Urteil vom 13.09.2006 (AZ.: VIII. ZR 105/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien der Rechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung aus Gründen von Treu und Glauben nicht in Betracht kommt, wenn ihm in zumutbarerweise Einsichtnahme in die der Betriebskostenabrechnung zu Grunde liegenden Abrechnungsbelege angeboten wurde. Etwas anderes können nur dann gelten, wenn dem Mieter ausnahmsweise die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden könne. Für viele Mieter- und Vermietervereine wird damit die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung aufwendiger, weil nunmehr regelmäßig davon auszugehen ist, dass eine Einsichtnahme vor Ort erforderlich ist. In jeder Betriebskostenabrechnung sollte der Vermieter auch zur Reduzierung seines eigenen Aufwandes eine Frist zur Einsichtnahme in die Betriebskostenbelege setzen.
Kopien der Abrechnungsbelege
Ebenfalls am 13.09.2006 hat der BGH entschieden, dass die Übersendung einiger Belegkopien aus Gefälligkeit durch den Vermieter kein Recht des Mieters begründet, weitere Kopien von Abrechnungsbelegen zu erhalten (AZ.: VIII. ZR 71/06).
Einsichtnahme in Abrechnungsbelege
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 28.09.2006 (AZ.: 67 S 225/06) in der Berufungsinstanz geklärt, dass die Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen zur Betriebskostenabrechnung bereits dann gewährt wird, wenn der Vermieter dem Mieter einen Aktenordner mit Belegen in seinen Geschäftsräumen vorlegt und es dem Mieter gestattet, sofern erforderlich auch eine fachkundige Person zur Einsichtnahme hinzuzuziehen, damit sich der Mieter in den Belegen zurecht finden kann. In dem zu entscheidenden Fall hat der Mieter geltend gemacht, dass ihm eine Einsichtnahme in die Betriebskostenbelege dadurch verweigert worden sei, dass anlässlich der Einsichtnahme in den Geschäfts-räumen des Vermieters niemand vor Ort gewesen sei, der dem Mieter die Abrechnung habe erklären können. Das Landgericht Berlin hat dazu entschieden, dass dem Mieter ausschließlich das Recht zusteht, Einsicht in die Belege zu nehmen. Der Vermieter muss nicht zur Verfügung stehen, um dem Mieter Er-läuterungen zum Inhalt der Belegkopien zugeben. Hierbei darf sich der Mieter fachkundiger Hilfe bedienen.
Erneut: Belegkopien
Mit Urteil vom 21.09.2006 hat das Amtsgericht Mainz (AZ.: 86 C 149/06) entschieden, dass dann jedenfalls der Mieter einen Anspruch auf Belegkopien hat, wenn der Vermieter dem Mieter die Zusage gegeben hat, auf Verlangen entsprechende Kopien von Abrechnungsbelegen zur Verfügung zustellen. Eine entsprechende Vereinbarung kann ihm Mietvertrag getroffen werden, kann aber auch später mündlich oder schriftlich erfolgen. Ist im Mietvertrag keine Regelung getroffen, wird dem Mieter aber eine entsprechende Zusicherung gegeben, so handelt es sich um ein Schuldanerkenntnis, aus dem heraus der Mieter die Kopien von Abrechnungsbelegen verlangen kann.
Vorwegabzug bei gemischt genutzten Räumen
Mit Urteil vom 25.10.2006 (AZ.: VIII. ZR 251/05) hat der BGH entschieden, dass der Vermieter preisfreien Wohnraums in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten bei einer Abrechnung nach dem Flächenmaßstab grundsätzlich ein in Vorwegabzug der auf die Gewerbeflächen entfallenen Kosten vorzunehmen hat. Nimmt der Vermieter diesen Vorwegabzug nicht vor, so ist allerdings der Mieter darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Kosten der Gewerbeflächen zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnraummieter führen und dass ein Vorwegabzug der auf die Gewerbeflächen entfallenen Kosten geboten ist. Diese Entscheidung ist insofern widersprüchlich, als das Amtsgericht Köln noch zuvor mit Urteil vom 23.05.2006 (AZ.: 210 C 43/06) entschieden hatte, dass es bei einer Betriebskostenabrechnung in gemischt genutzten Gebäuden nur dann das Vorwegabzug beispielsweise der Grundsteuern bedarf, wenn zwischen der Grundsteuer für Gewerberäume und derjenigen für die Wohneinheiten unterschiedliche Hebesätze vorliegen. Die Darlegungslast für die unterschiedlichen Hebesätze hat danach der Vermieter. Die Entscheidung wird allerdings vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflichten des Mieters, dem ein einjähriges Nachprüfungsrecht hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung zusteht verstärkt worden sind. So ist es regelmäßig der Mieter, der behauptet, der Vorwegabzug wäre notwendig. In diesem Zusammenhang ist dem Mieter nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweispflichtig. Gleichzeitig wird mit dieser Entscheidung des BGH auch die Verpflichtung des Mieters zur Einsichtnahme der Belege immer wichtiger, weil nur dadurch ein substanziiert Vortrag möglich ist.
Wirtschaftlichkeit
Zwei Entscheidungen zur Wirtschaftlichkeit der abgerechneten Betriebskosten sind geeignet, viele Betriebskostenabrechnungen teilweise nicht durchsetzbar werden zulassen.
So hat das Amtsgericht Leipzig mit Urteil vom 25.10.2005 (AZ.: 170 C 3895/05) entschieden, dass die Kosten der Haftpflicht- und Gebäudeversicherung nur dann als Betriebskostenumladefähig sind, wenn der Vermieter - auf ausreichend sustanziierten bestreitendes Mieters – die Wirtschaftlichkeit der abgerechneten Kosten nachweisen kann. Es dürfen ja nicht nur solche Kosten abgerechnet werden, die gerechtfertigt sind. Maßstab ist dabei, was ein objektiver Dritter bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung für gerechtfertigt erachten würde. Dies bedeutet, dass auch bei den abgeschlossenen Versicherungen die Angemessenheit der jeweiligen Verträge durch den Vermieter stets überprüft werden muss.
Das Amtsgericht Köln hatte mit Urteil vom 23.05.2006 (AZ.: 210 C 43/06) bereits entschieden, dass bei einem Stundenlohn von 25,00 Euro für Treppenhausreinigung und Hofreinigung zumindest für den Zeitraum von 1997-2000 die entsprechenden Kosten für einen Hausmeister zu hoch sind und daher nicht in die Betriebskostenabrechnung aufgenommen werden dürfen.