3. Die Probezeit
Nach dem Gesetz ist es zulässig, eine Probezeit von bis zu 6 Monaten Dauer zu vereinbaren. Die Ausgestaltung der Probezeitvereinbarung kann dabei unterschiedlich vorgenommen werden. Teilweise werden Probezeiten als befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von maximal 6 Monaten abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf dieser Probezeit, sofern nicht ein unbefristeter Vertrag geschlossen wird. In anderen Fällen wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, wobei die ersten 6 Monate als Probezeit gelten. Auch in diesem Fall gilt die gesetzliche verkürzte Kündigungsfrist zur Probearbeitsverhältnissen von 2 Wochen. Diese Kündigungsfrist gilt für beide Parteien. Besonderheiten bei der Probezeitregelung ergeben sich unter anderem wenn eine Probezeit verlängert werden soll. Da die Probezeit eine maximale Dauer von 6 Monaten haben darf, kann bei einer zunächst vereinbarten Probezeit von kürzerer Dauer eine Verlängerung bis zur maximalen Geltungsdauer von 6 Monaten vereinbart werden. Wichtig ist, dass diese Verlängerung je nach Ausgestaltung des Vertrages noch im Rahmen der Probezeit zu erfolgen hat. Ist die Probezeit bereits abgelaufen, kann sich das Arbeitsverhältnis ggf. in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandeln.
Nach neuerer Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, eine Probezeit von 6 Monaten als befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren und sodann an stelle eines unbefristeten Vertrages eine erneute „Probearbeitszeit“ zu vereinbaren. Dies erfolgt dann zulässigerweise in der Form, dass bis zur maximalen Dauer von 2 Jahren nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz eine entsprechende befristete Anstellung erfolgt. Arbeitgeber müssen in diesem Fall beachten, dass die ursprünglich vereinbarte Probezeit zur maximalen Höchstdauer von 2 Jahren nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hinzu gerechnet wird.
weitergehende Informationen zum Arbeitsvertrag finden Sie hier:
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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