10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation

Die Vereinbarung von Gratifikationszahlungen oder Provisions- bzw. Tantiemezahlungen und sonstigen Zusatzzahlungen muss im Vertrag verbindlich erfolgen. Nach der Rechtsprechung kann zwar die mehrfache Zahlung, wenn sie ohne Vorbehalt erfolgt, bereits einen zukünftigen Vergütungsanspruch auslösen; dieser Zahlungsanspruch ist aber dann in seiner Höhe nach der betrieblichen Übung jeweils variable.

Abreitgeber sollten insbesondere bei der Vereinbarung von Gratifikationen, die Zielabhängig sind bereits mit dem Arbeitsvertrag eine Zielvereinbarung treffen. Diese Zielvereinbarung muss exakt bestimmt sein und auch die entsprechenden Gratifikation ausweisen. Sonderzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sollten unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bzw. dem Vorbehalt der Freiwilligkeit vereinbart werden.

Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie erst dann auf eine Gratifikation vertrauen können, wenn diese im Arbeitsvertrag genau bestimmt und nicht unter Vorbehalt gestellt ist.

Nach § 4a Entgeltvorauszahlungsgesetz können Gratifikationen und sonstige zusätzliche Leistungen zum laufenden Arbeitsentgelt für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zum Bespiel wegen Erkrankung gestrichen oder gekürzt werden. Ein solches Kürzungsrecht ist dem Arbeitgeber allerdings nur gewährt, wenn im Arbeitsvertrag eine sogenannte Kürzungsklausel vereinbart ist, nach der die Sondervergütung bei Fehlzeiten gekürzt werden kann.

Zusätzlich kann vereinbart werden, dass Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld an den Bestand des Arbeitsverhältnisses über ein gewisses Datum während des laufenden Jahres hinaus geknüpft sind. Vorschüssig geleistete Gratifikationen können unter dem Vorbehalt der Rückzahlung gestellt werden, für den Fall dass das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr ein gewisses Datum nicht erreicht oder aber auf Grund vom Arbeitnehmer zu vertretender fristloser Kündigung des Arbeitgebers oder eigener Kündigung des Arbeitnehmers beendet wird.

Weihnachtsgeld oder 13tes Gehalt kann ebenfalls unter einen Rückzahlungsvorbehalt gestellt werden. Allerdings sind Rückzahlungsvorbehalte bei Gratifikationen bis 100 Euro unzulässig. Das gleiche gilt für Rückzahlungsvorbehalte, die sich über den 30.06 des Folgejahres hinaus erstrecken.

Zulässig ist, Gratifikationen über 100 Euro, die noch nicht ein volles Monatsgehalt betragen, unter einem Rückzahlungsvorbehalt bis zum 31. März des Folgejahres zu stellen. Bei höheren Gratifikationen, die ein Monatsgehalt oder mehr erreichen, ist eine Bindungsfrist bis zum 30.06 des Folgejahres zulässig.

Im Falle der Arbeitnehmerkündigung gilt zur Berechnung der Bindungsfrist nicht der Zeitpunkt der Kündigung, sondern der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird eine Kündigung also vor dem maßgeblichen Datum der Bindungsfrist ausgesprochen, dauert das Arbeitsverhältnis aber über diesen Zeitpunkt hinaus an, ist keine Rückzahlung der Gratifikation zu leisten.

weitere Informationen zum Arbeitsvertrag finden Sie hier:

11. Lohnfortzahlung

12. Nebentätigkeit

13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote

14. Urlaubsanspruch

15. Wettbewerbsverbot

16. Steuerliche Regelungen

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