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16. Steuerliche Regelungen mit arbeitsrechtlichen Bezug
Für Arbeitnehmer wichtig sind auch die steuerlichen Belange. Unabhängig davon, dass der Arbeitgeber bei Angestellten die Lohnsteuer abführt, sind einzelne Besonderheiten zu nennen, insbesondere in Bezug auf die Abfindung. Bis zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 war die Abfindung steuerfrei. Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit war seinerzeit ebenfalls steuerfrei. Galt bis zum 31.12.2005 noch eine bedingte Steuerfreiheit von Abfindungen bis zu 7.200 Euro und bis zu 9.000 Euro ab 50 Jahren bei mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit sowie von 11.000 Euro ab 55 Jahren und mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit, so hat sich die Steuerfreiheit von Abfindungen seit dem 01.01.2006 gravierend geändert. Der Freibetrag für Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG ist vollständig entfallen. Das bedeutet, dass für alle Abfindungsverträge, Gerichtsentscheidungen oder sonstigen Abfindungen, die auf einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhen, die vor dem 01.01.2006 vereinbart waren, noch die alte Regelung gilt, in der Zeit zwischen dem 01.01.2006 und dem 01.01.2008 die bisherige Steuerfreiheit weiter angewendet werden kann, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem 01.01.2008 zufließt. Nach dem 01.01.2008 entfällt die Regelung zum steuerlichen Freibetrag vollständig.
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II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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