Unternehmenskauf
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Unternehmenskauf - aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Fusion (Wirtschaft), Unternehmensübernahme, M&A und Investmentbank überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Bitte äußere dich in der Diskussion über diese Überschneidungen, bevor du diesen Baustein entfernst. Stauffen 15:21, 24. Apr. 2008 (CEST)
Unter Unternehmenskauf (auch Firmenübernahme oder Akquisition) wird gemeinhin eine Form des Kaufvertrages verstanden. Mit dem Unternehmenskaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, an den Käufer ein bestimmtes Unternehmen zu verkaufen. Je nach Unternehmensform sind dabei verschiedene Form- und Wirksamkeitserfordernisse zu beachten.
Die Praxis des Unternehmenskaufs wird in weiten Teilen durch die Vorgaben der angelsächsischen Praxis dominiert. Die juristische und wirtschaftswissenschaftliche Spezialdisziplin, die sich mit Unternehmenskäufen befasst, wird daher auch als Mergers & Acquisitions (M&A) bezeichnet.
Wirtschaftliche Bedeutung
Die Anzahl von Unternehmenskäufen ist in den letzten Jahren enorm gewachsen. Allein zwischen 1995 und 2000 hat sich der Markt für Unternehmenstransaktionen, insbesondere überwiegend mit Fremdkapital finanzierte Übernahmen (leveraged buy-out, auch LBO), mehr als vervierfacht. Das weltweite Volumen von Unternehmenstransaktionen betrug im Jahr 2000 US-$ 3.498 Milliarden. Nach einem Rückgang in den Jahren 2001 und 2002 (auf US-$ 1.300 Milliarden) ist wieder ein starker Anstieg des weltweiten Transaktionsvolumens zu beobachten.
Trotz der hohen Zahl der Unternehmenskäufe ist deren Nutzen umstritten. Nach einzelnen Studien sind mehr als die Hälfte aller Unternehmenskäufe wirtschaftliche Fehlschläge.
Ablauf
Der Unternehmenskauf kann in die folgenden Phasen gegliedert werden:
Strategie und Planungsphase
Kontakt und Sondierungsphase
Letter of Intent (LoI)
Analyse- und Verhandlungsphase
Abschlussphase
Post-Audit-Phase
Der Ablauf eines Unternehmenskaufes wird maßgeblich von den handelnden Akteuren und den Eigenarten des zu übernehmenden Unternehmens bestimmt. Wenn ein Käufer Interesse am Kauf eines Unternehmens hat, bringt er dies zumeist in einem Letter of Intent zum Ausdruck. Dabei handelt es sich um eine (zumeist) rechtlich unverbindliche Absichtserklärung, die Grundlage für die folgenden Verhandlungen ist.
Regelmäßig führt der Käufer im Verhandlungsverlauf eine Due Diligence und eine Unternehmensbewertung durch. Bei größeren Unternehmenskäufen werden die Beteiligten nicht nur von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern sondern bei besonders großen Verkäufen u.U., auch von Investmentbanken vertreten. Wenn es zum Abschluss des Unternehmenskaufvertrages (sog. Signing) kommt, werden die Gesellschaftsanteile an dem zu übertragenden Unternehmen im Rahmen des sog. Closing auf den Käufer übertragen.
Besonderheiten
Die rechtlichen und wirtschaftlichen Eigenarten des Unternehmenskaufes variieren stark, je nach Größe und Rechtsform des Unternehmens. Je nach Art der Übernahme unterscheidet man zwischen Share Deal und Asset Deal. Handelt es sich bei dem Verkaufsobjekt um eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG, bedarf der Kaufvertrag zwingend der notariellen Beurkundung. Handelt es sich um ein börsennotiertes Unternehmen, sind die Vorgaben des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) einzuhalten. Zudem sind regelmäßig kartellrechtliche Fragen zu prüfen, insbesondere ob der Unternehmenskauf einer Anmelde- und Anzeigepflicht beim Bundeskartellamt unterliegt (Fusionskontrolle)
Große Unternehmen werden häufig unter der Federführung von Investmentbanken im Rahmen von Auktionsverfahren (sog. controlled auction) veräußert. Dabei werden nur bestimmte Bieter als Kaufinteressenten zugelassen. Mit jedem Bieter werden getrennte und jeweils vertrauliche Verhandlungen geführt.[8] Das Unternehmen wird schließlich an den Bieter verkauft, der (aus der Sicht des Verkäufers) die günstigsten Vertragsbedingungen und den höchsten Kaufpreis bietet.
MoMiG kommt
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen erfährt das Gesellschaftsrecht eine einschneidende Reform. So wird u.a. die sog. Unternehmergesellschaft eingeführt, welche die Unternehmensgründung durch Herabsetzung des Stammkapitals auf 1 EUR erleichtern soll. Das Stammkapital für die GmbH soll von bisher 25.000 EUR auf 10.000 EUR reduziert werden.
Gleichzeitig werden die Publizitätspflichten und die Haftung für falsche Angaben erhöht.
Presse: GmbH-Geschäftsführern droht schärfere Haftung
Justizministerium: Keine Entscheidung gefallen (mit Ministeriumssprecher)
Berlin, 5. April (AFP) - Geschäftsführern finanziell angeschlagener GmbHs droht nach einem Pressebericht eine verschärfte Haftung. Gläubigern könne es künftig erleichtert werden, sich am Geschäftsführer einer GmbH schadlos zu halten, berichtete das "Handelsblatt" (Mittwochausgabe) unter Berufung auf ein Papier zur Reform des GmbH-Gesetzes aus dem Bundesjustizministerium. Ein Ministeriumssprecher sagte, in der Frage sei noch "keine Entscheidung gefallen". Es handele sich bei dem Papier nicht um einen vorläufigen Gesetzentwurf, sondern um die Stellungnahme von Experten, die jetzt diskutiert werde. "Es gibt noch keinen fertigen Referentenentwurf" für ein Gesetz, betonte der Sprecher.
Bisher musste ein GmbH-Geschäftsführer erst für Zahlungen ab dem Zeitpunkt haften, zu dem die GmbH insolvent wird. Künftig solle die Haftung schon einsetzen, sobald das Unternehmen in die Krise gerät, hieß es in dem Bericht. Nur wenn der Chef beweisen könne, dass die Zahlungen "mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar" waren oder er die Krise nicht erkennen konnte, bliebe er von der Haftung verschont.
Laut "Handelsblatt" sollen Gläubiger nach dem Papier auch besser vor so genannten "Firmenbestattern" geschützt werden, die gescheiterte GmbHs ausplündern und dem Zugriff der Gläubiger und des Insolvenzrechts entziehen. Geplant sei auch, die Gründung von GmbHs zu erleichtern und das bisherige Mindeststammkapital von 25.000 Euro abzusenken. Der endgültige Referentenentwurf für das neue Gesetz soll laut "Handelsblatt" im April vorgelegt und vor der Sommerpause im Kabinett beschlossen werden. In Kraft treten solle das Gesetz am 1.1.2006.