Der Kaufvertrag über eine freiberufliche Arztpraxis  weicht bereits bei der Definition des Kaufgegenstandes – einmal abgesehen von Unternehmenskäufen – von den üblichen Kaufverträgen ab, da es bei der Arztpraxis in erster Linie um das Vertrauen der Patienten zum behandelnden Arzt geht. Da die ärztliche Tätigkeit vornehmlich vom Vertrauen der Patienten geprägt ist, und im Regelfall in der ausgeübten Form nur durch den Berufsträger selbst ausgeübt werden kann, ist eine klare Beschreibung des Kaufgegenstandes nicht nur an Hand der Sachwerte zu fassen.


Bei der Beschreibung des Kaufgegenstandes müssen daher drei erhebliche Bereiche voneinander unterschieden werden:


- die Praxis als eingerichtete Räume nebst Inventar,
- der Patientenstamm
- und gute Name des Berufsträgers.
 
Hinzu kommt der – unveräußerbare – Vertragsarztsitz.


Ist der Wert der Praxiseinrichtung noch an Hand der Verkehrswerte oder der Buchwerte leicht zu bewerten, bereitet die Bewertung des sog. „Goodwill“, also des Patientenstamms regelmäßig große Schwierigkeiten. Eine schlichte Orientierung am Umsatz der Vergangenheit kommt dabei häufig eher dem Verkäufer zugute, da hierbei die Alterstruktur des Patientenstammes nicht mit gerechnet wird. Der Käufer sollte sich daher Kaufpreisanpassungen vorbehalten, weil er damit rechnen muss, dass viele Patienten mit dem Praxisverkäufer gealtert sind und auf absehbare Zeit keiner Behandlung mehr bedürfen.


Außerdem ist zu beobachten, dass bereits die Ankündigung eines Praxisverkaufes bei den älteren Patienten zu einer vermehrten Konsultation des Praxisverkäufers führt – nach dem Motto, Behandlungen mitnehmen solange es noch geht. Dem Praxiskäufer wird häufig gerade von älteren Patienten zunächst Misstrauen entgegengebracht, so dass die Vertrauensgewinnungsphase in der Anfangszeit mit einer Reduktion des Umsatzes verbunden ist.


Vertraglich ist besonders Augenmerk auf die Gewährleistung für die verkaufte Praxiseinrichtung und die Zusicherungen hinsichtlich des Patientenstammes zu legen.


Todesfallregelungen oder Nachbesserungsklauseln, falls sich der erwartete Patientenzulauf doch nicht einstellt sind gleichermaßen zu beachten wie ein Wettbewerbsverbot für den Praxisverkäufer.


Der Praxiskaufvertrag wird zwar regelmäßig nach seinem rechtlichen Schwerpunkt als Kaufvertrag klassifiziert, er bildet wegen den umfassenden Möglichkeiten und Erfordernissen dennoch einen eigenständigen Vertrag, der über den schlichten Kauf hinausgeht.


Der Praxiserwerber hat bei der Analyse der Arztpraxis wie auch bei der Vertragsgestaltung vieles zu beachten; eine Hilfestellung gibt die nachfolgende Checkliste:


- Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten des Praxisverkäufers
- Was ist das Kerngeschäft
- Welcher Bereich verursacht die größten Umsätze
- Welcher Bereich verursacht die höchsten Kosten
- Was ist kurzfristig abzuwickeln
- Welche Aufträge sind langfristig zu bearbeiten
- Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiter
- Jahresumsatz (Steuerunterlagen, Bücher)
- Verbindlichkeiten
- Forderungen
- Patienten-/Mandantenstamm
- Arbeitsverträge und Gehälter
- Kündigungsfristen
- Mietverträge
- Leasingverträge
- Geschäftsausstattung
- Kooperationsverträge mit Dritten
- Umsatz pro Patient
- Auf welchem Stand ist die steuerliche Bearbeitung
- Todesfall- und Berufsunfähigkeitsregelungen,
- Fälligkeit des Kaufpreises,
- Übergangsregelung, weitere Betreuung durch den Praxisverkäufer.