PoliScan Speed Messgerät
Viele Geschwindigkeitsmessungen erfolgen mit dem Messgerät PoliScan Speed des Herstellers Vitronic. Das Gerät arbeitet laserbasiert. Dabei bedient es sich der LiDAR Technik. Statt wie früher Radarwellen werden hierbei zur atmosphärischen Fernmessung Laserstrahlen verwendet. Viele Sachverständige und Rechtsanwälte preisen eine Fehlerquote von 20 Prozent oder mehr bei der Lasermessung mit dem PoliScan Speed an. Wir halten eine Aussage dahingehend, dass 20 Prozent der Messungen mit dem PoliScan Speed Messgerät fehlerhaft sind für unseriös. Denn das Messsysteme arbeitet zuverlässig. Es sendet Laserimpulse aus und detektiert vom PKW zurückgestreutes Licht. Aus der Lichtlaufzeit der Signale wird im Rahmen der Weg-Zeit-Messung die gefahrene Geschwindigkeit gemessen.
Das PoliScan Speed Messgerät der Firma Vitronic gibt es als mobiles und als stationäre Geschwindigkeitsmessgerät. Stationär kennt man es als Blitzer-Säule. Stationäre Geschwindigkeitsmessgeräte der Marke PoliScan Speed können bis zu drei Fahrstreifen gleichzeitig überwachen. In einem Entfernungsbereich von 10 Metern und 75 Metern kann das PoliScan Speed Messungen vornehmen. Dabei misst es von 10 km/h bis zu 250 km/h. Fahren Sie also schneller als 250 km/h, wird als Messergebnis 250 km/h nach Auskunft des Unternehmens eingeblendet. Ob die Messung rechtlich verwertbar ist, halten wir für sehr fraglich, da nicht der tatsäcliche Wet angegeben werden würde.
Das PoliScan Speed kann man entgegen falscher Angaben im Internet bereits für weit unter 100.000,00 EUR erwerben. Neben dem PoliScan Speed Gerät zur Geschwindigkeitsmessung gibt es aus der Baureihe auch Messgeräte zur Rotlichtüberwachung oder zur automatischen Kennzeichenlesung.
Das Messgerät kann nicht einfach nach Belieben der Behörde zum Einsatz kommen, es muss zertifiziert werden. Hierfür ist die PTB, die Physikalisch Technische Bundesanstalt, zuständig vergab das Zulassungszeichen 18.11/07.01.
Das PoliScan Speed Gerät arbeitet unabhängig von Tageszeit, Wetterlage und Verkehrsdichte. Es müssen bei der Blitzer-Säule keine Einbauten in den Straßenbelag, wie z.B. Piezoschleifen, vorgenommen werden. Verstöße lassen sich über ein Netzwerk im BackOffice abrufen oder mit Hilfe einer separaten Bedieneinheit direkt am PoliScan Speed -System auslesen. Die Kamera des mobile PoliScan Speed und auch des stationären PoliScan Speed Messgeräts sind 2 hoch auflösende Matrixkameras, schwarz/weiß, je 4 Megapixel, sie arbeiten mit einem Verkehrsblitz rot (650 nm) oder alternativ mit einem unsichtbaren IR-Blitz (> 890 nm).
Fehlmessungen durch das PoliScan Speed wurden nach unserer Kenntnis noch nicht nachgewiesen. Es gibt aber diverse Punkte, die im Rahmen der Prüfung einer Messung mit dem PoliScan Speed Messgerät überprüft werden müssen. Neben den routinemäßig zu prüfenden Dingen wie Zulassung, Nachweis der Ausbildung des Messpersonals aber auch des Auswertepersonals, muss auch geprüft werden, wer das Gerät bediente und wer Auswertungen vorgenommen hat. Ein Indiz für eine technische Fehlmessung kann das Messfoto sein, welches der Betroffen in der Regel nur als Ausschnitt erhält. Auf dem in der amtlichen Ermittlungsakte sich befindenden Messfoto sieht man einen Messrahmen und eine Hilfslinie.
Der Messrahmen muss ein Teil des Kennzeichens des mit dem PoliScan Speed gemessenen Fahrzeugs oder einen Teil eines Vorderrades erfassen. Es dürfen im Messrahmen auch nicht kleinste Teile eines anderen Fahrzeugs erfasst sein. Ferner muss sich der Messrahmen mit seiner unteren Linie unterhalb des gemessenen Fahrzeugs, also unterhalb der Aufstandspunkte der Reifen, befinden. In der zur Zeit aktuellen Softwareversion des PoliScan Speed Messgeräts, der Version 3.4.2., sollen alle früheren Fehler behoben worden sein. Dies wird von einer nicht unbeachtlichen Zahl von Sachverständigen angezweifelt. Zur Auswertung des Messfotos wird ein so genannter Tuff Viewer für PoliScan Speed verwendet. Zurzeit sollte die Softwareversion 3.45.1 sein. Problematisch bei dem Zusammenspiel des Messrahmens und der Auswertesoftware ist bei dem aktuellen trapezförmigen Messrahmen die Frage, wer denn diesen bildet. Wir er bei der Messung oder bei der Auswertung gebildet? Denn denknotwendiger Weise wird in der Breite eines rechteckigen Messrahmens mehr erfasst, als in einem nach oben hin trapezförmig zulaufenden Messrahmen. Neben dem angeblich gemessenen Fahrzeug könnte sich ein weiteres Fahrzeug in einem rechteckigen Messrahmen befinden, wobei es in einem trapezförmigen Messrahmen nicht mehr erfasst wäre.
In der Vergangenheit haben wir sehr viele Messungen, die mittels PoliScan Speed durchgeführt wurden, geprüft. In wenigen Fällen kam es zu Fehlern. Wir verlassen uns dabei natürlich nicht nur auf unser Gespür. Wir sind zwar als reine Verkehrsrechtskanzlei sehr gut über Messungen und deren Angriffspunkte informiert, können aber Messungen nicht bis ins kleinste Detail technisch prüfen. Hierfür bedienen wir uns professioneller Sachverständiger. Immerhin prüfen wir mehrere hundert Messverfahren pro Monat.
Wir können daher guten Gewissens mitteilen, dass reißerische Werbung mit phantastischen Fehlerquoten einer PoliScan Speed Messung mit Vorsicht zu genießen ist. Es bedeutet aber auch nicht, dass wir nicht bis in die hinterste Ecke nach Fehlern für Sie suchen. Wir wollen nur nicht falsche Erwartungen wecken und hinterher in enttäuschte Gesichter blicken. Selbstverständlich kann der Ihnen gegenüber erhobene Vorwurf fehlerhaft sein. Sicher können Sie sich sein, dass wir wissen, wie man eine Messung prüft und welche Hilfsmittel gegebenenfalls hinzuzuziehen sind.
Anbei ein Beispiel einer aktuellen Messung. Ob das Gericht die Messung als zulässig durchwinken wird, ist noch nicht geklärt. Es ist in jedem Falle ungewöhnlich, dass durch einen Randbewuchs hindurch gemessen wird. Das PoliScan Speed Messgerät sendet aber nicht nur einen Messstrahl, sondern quasi einen ganzen Teppich an Laserstrahlen aus, so dass eine brauchbare Messung prinzipiell auch zu Stande kommen kann, wenn einige Laserstrahlen auf Grund des Bewuchses nicht "messen" können. Wir werden an dieser Stelle über den Ausgang berichten. In der Vergangenheit gab es den einen oder anderen Fall, in dem definitiv nicht richtig gemessen wurde. Wie so oft waren es Bedienfehler des Bedienpersonals. Auch wenn die Behörde dann im Rahmen unserer Tätigkeit darauf hingewiesen wird, dass die Anwendung oder Dokumentation der Messung fehlerhaft ist und das Verfahren einstellt, wird es gegen all die, die sich nicht anwaltlich vertreten lassen, munter weiter betrieben. Eine Überprüfung der Messung kann sich also lohnen.
Interessant bei der Messung ist z.B. die Position des gemessenen Fahrzeugs. An Hand der Radaufstellflächen soll diese geprüft werden können, das ist hier kaum möglich.
Behörden versenden auch Bußgeldbescheide, wenn sich in dem Messrahmen ein weiteres Fahrzeug befindet. Die Behördenmitarbeiter sollten genau wissen, dass derartig dokumentierte Messungen unwirksam sind. Dennoch erleben wir es immer wieder, dass die Behörde das Bußgeldverfahren fortführt. Erst wenn sich der Rechtsanwalt einschaltet, der dann das gesamte Messszenario der PoliScan Speed Messung sieht und auf den Fehler hinweist, erfolgt die Einstellung.
Auch ein Beispiel, welches wir immer wieder antreffen, zeigt anliegendes Bild. Sie sehen auf dem Bild zwei Fahrzeuge. Deutlich befinden sich beide Fahrzeuge im Messrahmen. Beide Fahrzeuge sind sogar nahezu gleich umfangreich im Messrahmen abgebildet. Das hindert die Behörde nicht daran, einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot gegen den Betroffenen zu erlassen.
Dies zeigt einmal mehr, dass es sich lohnen kann, Poliscan Speed Messungen durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen zu lassen. Ohne Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte wäre diese Messung nie aufgefallen, da es sich aus dem Anhörungsbogen so nicht ergab.
Schreiben Sie uns unverbindlich über unser Kontaktformular an, wenn Sie Fragen zum Thema haben oder uns beauftragen möchten.
Auch das nächste Bild zeitg, dass sich die ein oder andere Behörde nicht daran stört, wenn sich Gegenstände im Messbereich befinden. Derartige Fehlmessungen kann man nur im Rahmen einer Akteneinsicht feststellen.