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Mangel am Gebrauchtwagen, Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung, Schadensersatz — Fachanwalt Robert Kunz vertritt Sie gegen Händler und Verkäufer. Kostenlose Ersteinschätzung in 24 Stunden.
Alles auf einmal? Wie Sie Rücktritt, Minderung und Schadensersatz kombinieren
Aktualisiert am 29.05.2026 • Robert Kunz, Fachanwalt für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
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Alles auf einmal? Wie Sie Rücktritt, Minderung und Schadensersatz kombinieren
Früher war das Kaufrecht streng: Wer vom Kaufvertrag zurücktrat, konnte keinen Schadensersatz mehr verlangen („Wandelung schließt Schadensersatz aus“). Das stellte Käufer oft vor ein Dilemma. Doch das hat sich grundlegend geändert. Im modernen Kaufrecht müssen Sie sich nicht mehr zwingend entscheiden.
Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Ansprüche beim Gebrauchtwagenkauf clever kombinieren können, um den maximalen Ausgleich für Ihren Ärger zu erhalten.
Die Revolution: Rücktritt PLUS Schadensersatz (§ 325 BGB)
Das Wichtigste vorab: Der Rücktritt schließt den Anspruch auf Schadensersatz nicht aus (§ 325 BGB). Das bedeutet für Sie:
- Sie können das mangelhafte Auto zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen (Rücktritt).
- Gleichzeitig können Sie Schadensersatz für die Schäden verlangen, die Ihnen entstanden sind, weil das Auto nicht in Ordnung war (z. B. Mietwagenkosten, Abschleppkosten oder entgangener Gewinn).
- Der Vorteil: Sie stehen am Ende so da, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden (positives Interesse), und werden nicht nur so gestellt, als hätten Sie den Wagen nie gekauft.
Minderung PLUS Schadensersatz
Auch wenn Sie das Auto behalten und den Preis mindern, verlieren Sie dadurch nicht Ihre Schadensersatzansprüche.
- Die Kombination: Sie können den Kaufpreis wegen des Mangels reduzieren (Minderung) und zusätzlich Ersatz für Schäden verlangen, die durch den Mangel an anderen Rechtsgütern entstanden sind (Mangelfolgeschäden) oder die durch die Minderung nicht abgedeckt sind.
Sonderfall: Arglistige Täuschung
Wurden Sie beim Autokauf betrogen (z. B. Unfallschaden verschwiegen, Tacho manipuliert)? Dann haben Sie zwei Möglichkeiten, den Vertrag zu vernichten:
- Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB): Der Vertrag wird rückwirkend nichtig.
- Rücktritt & Schadensersatz: Der Vertrag wird rückabgewickelt.
Experten-Tipp: Oft ist der Weg über das Gewährleistungsrecht (Rücktritt + Schadensersatz) für den Käufer finanziell attraktiver als die bloße Anfechtung, da Sie hier auch den entgangenen Gewinn oder die Mehrkosten für ein Ersatzfahrzeug (Schadensersatz statt der Leistung) geltend machen können.
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Robert Kunz — Fachanwalt für Verkehrsrecht
Rechtsanwalt in der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte in Düsseldorf. Schwerpunkt Autokauf- und Vertragsrecht: Mängelgewährleistung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung, Schadensersatz. Vertritt Mandanten gegen Händler und Versicherer rund um Pkw-Kauf und Gebrauchtwagen.
Höherweg 101, 40233 Düsseldorf • 0211 / 280 646 0 • ramom.de
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