Strafverfahren? Wir verteidigen Ihre Rechte.
Anklage, Ermittlungsverfahren, Vorladung — wir stehen Ihnen als erfahrene Strafverteidiger zur Seite. Kostenlose Ersteinschätzung.
Ein Brief der Polizei oder der Staatsanwaltschaft sorgt sofort für Unruhe – sowohl bei Ihnen als auch bei Ihrer Familie. In der Phase des Erwachsenwerdens werden Grenzen ausgetestet, und dabei passieren Fehler. Das kennen wir grundsätzlich alle.
Wichtig ist jetzt, nicht in Panik zu geraten und sich früh an erfahrene Strafverteidiger zu wenden. Eine Straftat im jungen Alter bedeutet keineswegs, dass Sie sich Ihren Lebensweg dauerhaft verbaut haben. Das deutsche Jugendstrafrecht ist darauf ausgelegt, zu helfen und Wege aufzuzeigen, anstatt bloß zu bestrafen. Als erfahrene Strafverteidiger begleiten wir Jugendliche, Heranwachsende und ihre Angehörigen in NRW (insbesondere Düsseldorf, Neuss, Ratingen, Dormagen, Langenfeld, Duisburg, Krefeld, Essen, Wuppertal, Bochum sowie im Raum Köln), aber auch bundesweit, sicher, diskret und absolut vorwurfsfrei durch das gesamte Verfahren.
Ab wann gilt das Jugendstrafrecht? Die Bedeutung der Altersgrenzen im JGG
Das Gesetz unterscheidet nach dem Alter zum Zeitpunkt der Tat. Besonders wichtig ist dabei die Grenze der Strafmündigkeit:
- Unter 14 Jahren (Kinder): Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig und fallen deshalb nicht unter die Vorschriften des JGG, § 1 JGG, § 19 StGB. Das bedeutet, sie können strafrechtlich nicht belangt werden. Reaktionen auf rechtswidrige Taten können nur nach den Regeln des KJHG (SGB VIII) erfolgen.
- 14 bis 17 Jahre (Jugendliche): Mit dem 14. Geburtstag beginnt die Strafmündigkeit, § 1 Abs. 2 JGG. Soweit als zusätzliche Strafbarkeitsvoraussetzung die sog. Verantwortungsreife festgestellt wurde, gelangt das Jugendstrafrecht zur Anwendung.
- 18 bis 20 Jahre (Heranwachsende): Hier kann das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen, soweit die Persönlichkeit eher der eines Jugendlichen entspricht oder es sich um eine typische „Jugendverfehlung“ handelt. Bei Zweifeln diesbezüglich wird grundsätzlich das mildere Jugendstrafrecht angewendet. Andernfalls gilt bereits das Erwachsenenstrafrecht.
Hier liegt ein Schwerpunkt unserer Arbeit: Wir kämpfen dafür, dass stets das für Sie mildere Recht angewendet wird.
Die Bedeutung des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht
Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht steht im Jugendstrafrecht nicht die Bestrafung im Vordergrund, sondern der Erziehungsgedanke. Das Gesetz möchte junge Menschen positiv beeinflussen und sie davor bewahren, erneut straffällig zu werden.
Als Strafverteidiger verteidigen wir für Sie die Unschuldsvermutung, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Verbot der Schlechterstellung von Jugendlichen / Heranwachsenden gegenüber Erwachsenen in vergleichbaren Verfahrenslagen. Um diesem Bestreben nachkommen zu können, ist es für uns unverzichtbar, Sie als Mensch kennenzulernen. Hierfür nehmen wir uns die Zeit, die es erfordert!
Welche Konsequenzen drohen im Ernstfall?
Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht dienen die Sanktionsmöglichkeiten des Jugendstrafrechts nicht in erster Linie dem Schuldausgleich, sondern als erziehungs- und zukunftsorientierte Maßnahmen. Demzufolge ist es möglich, dass Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander festgesetzt werden.
In Betracht kommen grundsätzlich folgende Rechtsfolgen:
- Erziehungsmaßregeln, §§ 9 ff. JGG: Sollen – ohne ahndenden Charakter – der Erziehung dienen und dazu führen, das Verhalten zu überdenken bzw. zu ändern. Möglich ist z. B. die Erteilung von Weisungen (z. B. Arbeitsstunden abzuleisten, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder einen Täter-Opfer-Ausgleich durchzuführen) oder Hilfe zur Erziehung.
- Zuchtmittel, § 13 JGG: Sollen dazu dienen, für die rechtswidrige Tat einzustehen („Denkzettel“). Möglich ist eine formelle Verwarnung, die Erteilung von Auflagen (z. B. Entschuldigung, Arbeitsauflage, Geldauflage) oder Jugendarrest von bis zu vier Wochen.
- Jugendstrafe, § 17 JGG: Soll erst dann in Betracht kommen, wenn die vorgenannten Maßnahmen nichts gebracht haben. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um eine Freiheitsstrafe in einer Jugendanstalt (von 6 Monaten bis zu mehreren Jahren) handelt. Sie wird aber nur bei sehr schweren Delikten oder „schädlichen Neigungen“ verhängt und kann grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt werden.
Erste Hilfe – Was Sie jetzt tun sollten
Wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft oder eine Vorladung im Briefkasten liegt, sollten Sie diese drei Grundregeln beachten:
- Schweigen: Machen Sie bitte keine Angaben zur Sache. Niemand muss sich selbst belasten. Versuchen Sie daher nicht, die Sache „schnell selbst aufzuklären“. Oft redet man sich ohne anwaltlichen Beistand um Kopf und Kragen.
- Termin zur Vorladung bei der Polizei absagen: Sollten Sie einen Termin zur Vorladung bei der Polizei erhalten haben, können Sie diesen Termin grundsätzlich absagen.
- Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren: In einem Erstgespräch ordnen wir den Tatvorwurf ein, beantragen Akteneinsicht und übernehmen die vollständige Kommunikation mit Ermittlungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Darüber hinaus vertreten wir Sie selbstverständlich im gesamten Strafverfahren.
Warum Sie sich für uns entscheiden sollten
Es ist uns ein großes Anliegen, Jugendlichen, jungen Erwachsenen (Heranwachsenden) und ihren Familien auf Augenhöhe zu begegnen – wir urteilen nicht, sondern verteidigen Sie! In diesem Zusammenhang ist es uns wichtig:
- Ihre Privatsphäre zu schützen: Wir unterliegen der Schweigepflicht. Sofern gewünscht ist, dass keinerlei Informationen an Eltern oder andere Personen weitergegeben werden, wird dies selbstverständlich beachtet!
- Ihnen und Ihrer Familie die Angst zu nehmen: Wir wissen, dass ein Strafverfahren Sie und das Familienleben belastet. Wir nehmen Ihnen die Angst vor dem Ungewissen, indem wir Ihnen erklären, was die nächsten Schritte sind und auf Sie zukommen kann. Außerdem übernehmen wir die gesamte Kommunikation mit den Behörden.
- Persönliche und berufliche Auswirkungen im Blick zu behalten: Unser Ziel ist es, dass Ihnen hinsichtlich einer Ausbildung, einem Studium oder Ihrem Wunschberuf keine Steine in den Weg gelegt werden.
Beachten Sie zuletzt, dass das Jugendstrafrecht eine Chance bietet. Anstatt lediglich ein Fehlverhalten zu bestrafen, möchte es in erster Linie – wenngleich mit klaren Regeln – helfen. Lassen Sie uns die Sache gemeinsam regeln und treten Sie mit uns in Kontakt.
📞 Telefon 0211 / 280 646 0 oder 📱 WhatsApp Direkt-Chat. Kostenlose Ersteinschätzung innerhalb 24 Stunden.

Jennifer Hölz
Rechtsanwältin · Strafverteidigerin
Seit über 5 Jahren spezialisiert auf Strafrecht, Schwerpunkt Jugendstrafrecht und Strafverteidigung. Bundesweit tätig, Kanzlei in Düsseldorf.
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