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Aktuelles im Verkehrsrecht 2026: Neues StVG bringt die Sechs-Monats-Verjährung
Stand: 1. Juli 2026
Das Verkehrsrecht ist ständig in Bewegung. In den vergangenen Monaten gab es zahlreiche gesetzliche Neuerungen, die sowohl die Verwaltung von Fahrzeugen als auch die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall betreffen. Zum 1. Juli 2026 tritt zudem eine fundamentale Änderung bei den Verjährungsfristen für Bußgelder in Kraft, die alle Autofahrer kennen sollten.
- Sechs-Monats-Verjährung ist jetzt Gesetz: Die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG wurde zum 1. Juli 2026 generell auf sechs Monate verlängert. Die bisherige dreimonatige Frist vor Erlass des Bußgeldbescheids ist damit Geschichte.
- Neues StVG: Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (verkündet am 18. Mai 2026) modernisiert neben der Verjährung auch die Fahrzeugzulassung und die Straßenverkehrsverwaltung - mittelfristig weniger Bürokratie.
- Unfall vor Gericht: Bereits seit dem 1. Januar 2026 ist das Amtsgericht für Schadensersatzklagen bis 10.000 Euro zuständig (vorher 5.000 Euro) - das beschleunigt die Verfahren spürbar.
Das neue Straßenverkehrsgesetz: Was ändert sich?
Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, das am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (Ausfertigungsdatum: 12. Mai 2026), hat der Gesetzgeber weitreichende Reformen beschlossen. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen:
- Die Verfolgungsverjährung: Die Frist für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten wurde verdoppelt.
- Die Fahrzeugzulassung: Die Prozesse rund um die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr werden weiter modernisiert und digitalisiert.
- Die Straßenverkehrsverwaltung: Zuständigkeiten und behördliche Abläufe wurden gestrafft, um Verfahren zu beschleunigen.
Für Fahrzeughalter bedeutet dies mittelfristig weniger Bürokratie bei der Anmeldung oder Ummeldung von Fahrzeugen, aber auch eine deutlich längere Phase der Unsicherheit nach einem Verkehrsverstoß.
Faktencheck: Die Verjährungsfrist für Blitzer-Zettel steigt auf sechs Monate
In den Medien wurde in der Vergangenheit oft spekuliert oder vorab berichtet - nun ist es offizielle Rechtslage: Die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten wurde generell auf sechs Monate verlängert.
Durch § 23 Nr. 21 lit. b des Änderungsgesetzes wurde § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG mit Wirkung zum 1. Juli 2026 neu gefasst. Die bisherige zweistufige Regelung (drei Monate vor Bußgeldbescheid, sechs Monate danach) existiert nicht mehr. Es gilt nun:
- Einheitliche Sechs-Monats-Frist: Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, Abstandsvergehen) von Anfang an sechs Monate.
- Auswirkungen auf Alt- und Neufälle: Für alle Verstöße, die ab dem 1. Juli 2026 begangen werden, gilt die neue sechsmonatige Frist. Bei Taten vor dem 1. Juli 2026 verlängert sich die Frist ebenfalls auf sechs Monate, es sei denn, die dreimonatige Verjährung war vor dem 1. Juli 2026 bereits endgültig eingetreten.
Für Betroffene bedeutet dies: Die Bußgeldstellen haben nun doppelt so viel Zeit, um Verfahren einzuleiten und Bescheide zuzustellen. Dennoch bleibt die anwaltliche Prüfung von Bußgeldbescheiden unerlässlich, da formelle Fehler bei der Zustellung oder fehlerhafte Messungen nach wie vor häufige Angriffspunkte bieten.
Schnellere Hilfe nach einem Unfall: Neue Zuständigkeiten bei Gericht
Bereits seit dem 1. Januar 2026 gelten neue, verbraucherfreundliche Streitwertgrenzen bei den Gerichten (§ 23 Nr. 1 GVG). Wenn es nach einem Verkehrsunfall zum Streit über den Schadensersatz kommt, ist das örtliche Amtsgericht nun für Klagen bis zu einem Wert von 10.000 Euro (zuvor 5.000 Euro) zuständig.
Zudem wurde die Grenze für das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO auf 1.000 Euro (zuvor 600 Euro) angehoben. Diese Reformen beschleunigen die gerichtliche Abwicklung von Verkehrsunfällen erheblich, da Verfahren vor den Amtsgerichten in der Regel schneller und unkomplizierter durchgeführt werden können als vor den Landgerichten.
Häufige Fragen
Wurde die Verjährungsfrist für Bußgelder auf sechs Monate verlängert?
Ja. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Verfolgungsverjährung für alle Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG einheitlich sechs Monate. Die alte dreimonatige Frist vor Erlass des Bußgeldbescheids wurde abgeschafft.
Wie lange darf die Bußgeldstelle nun für einen Bescheid brauchen?
Die Behörde hat ab dem Tattag grundsätzlich sechs Monate Zeit, um das Verfahren zu betreiben und einen Bußgeldbescheid zu erlassen. Diese Frist kann unter den Voraussetzungen des § 33 OWiG (z. B. durch die Anordnung der Anhörung) weiterhin unterbrochen werden und neu zu laufen beginnen.
Was ändert das Fünfte StVG-Änderungsgesetz noch?
Neben der Verjährungsverlängerung modernisiert und digitalisiert das Gesetz die Fahrzeugzulassung und strafft die Abläufe in der Straßenverkehrsverwaltung, um bürokratische Hürden abzubauen.
Bis zu welchem Streitwert ist nach einem Unfall das Amtsgericht zuständig?
Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Zuständigkeitsgrenze der Amtsgerichte bei einem Streitwert von bis zu 10.000 Euro (vorher 5.000 Euro). Dies betrifft den Großteil der alltäglichen Schadensregulierungen nach Verkehrsunfällen.
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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Schwerpunkte: Bußgeldverfahren, Geschwindigkeitsmessungen, Führerschein- und Fahrverbotsrecht. Bundesweit tätig, Kanzlei Düsseldorf.
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Hinweis zur BRAO: Dieser Beitrag dient ausschließlich der sachlichen Information über die aktuelle Rechtslage und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

