Das Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Anhörung bis zur Rechtsbeschwerde: Fristen, Kosten und Erfolgsaussichten mit amtlichen Zahlen. Neu seit 1. Juli 2026: die einheitliche Sechs-Monats-Verjährung nach § 26 Abs. 3 StVG.
Bußgeldbescheid erhalten? Die Frist läuft.
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei der Behörde sein (§ 67 Abs. 1 OWiG). Schicken Sie uns den Bescheid – wir prüfen ihn kostenfrei und sagen Ihnen ehrlich, ob sich ein Vorgehen lohnt.
Ordnungswidrigkeitenverfahren: Ablauf, Fristen, Kosten, Chancen
📅 Aktualisiert 10.08.2026 • ✏ Henrik Momberger, Rechtsanwalt • ⏱ Lesezeit: 12 Minuten
📌 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- Das Ordnungswidrigkeitenverfahren läuft in zwei Phasen: zuerst bei der Verwaltungsbehörde (§ 35 OWiG), nach Einspruch bei Staatsanwaltschaft und Amtsgericht.
- Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG) und ist nicht verlängerbar.
- Neu seit 1. Juli 2026: Die Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG beträgt einheitlich sechs Monate – die alte Drei-Monats-Frist ist entfallen.
- Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat: kein Eintrag im Führungszeugnis, keine Vorstrafe.
- Amtliche Zahlen 2024: rund 19 Prozent der gerichtlichen Verfahren endeten günstig (Einstellung, Freispruch, Verfahrenshindernis), nur 1,6 Prozent mit Freispruch.
- Kostenrisiko bei erfolglosem Einspruch: 10 Prozent der Geldbuße, mindestens 60 Euro Gerichtsgebühr (Nr. 4110 GKG-KV) zuzüglich Auslagen.
Ordnungswidrigkeit oder Straftat? Der grundlegende Unterschied
Eine Ordnungswidrigkeit ist nach § 1 Abs. 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Sie ist gerade keine Straftat. Daraus folgen drei praktisch bedeutsame Unterschiede:
- Keine Vorstrafe. Es gibt keinen Eintrag ins Bundeszentralregister und damit auch nicht ins Führungszeugnis. Eingetragen wird allenfalls im Fahreignungsregister in Flensburg.
- Opportunitätsprinzip statt Legalitätsprinzip. Während die Staatsanwaltschaft Straftaten verfolgen muss, steht die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (§ 47 Abs. 1 OWiG). Das eröffnet den Weg zur Einstellung ohne Sanktion.
- Verwaltungsbehörde statt Staatsanwaltschaft. Das Verfahren beginnt bei der Verwaltungsbehörde (§ 35 OWiG); die Justiz kommt erst nach einem Einspruch ins Spiel.
Der Ablauf Schritt für Schritt
Stufe 1: Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen
Am Anfang steht regelmäßig ein Schreiben der Behörde. Der Anhörungsbogen richtet sich an den Betroffenen und gibt ihm Gelegenheit zur Äußerung (§ 55 Abs. 1 OWiG). Der Zeugenfragebogen richtet sich an den Fahrzeughalter, wenn der Fahrer nicht bekannt ist.
Hier wird der häufigste Fehler gemacht. Zu Ihrer Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit – sind Sie zu Angaben verpflichtet (§ 111 OWiG). Zur Sache müssen Sie nichts sagen. Wer die Fahrereigenschaft bestätigt, nimmt der Behörde die schwierigste Beweisfrage ab. Als Angehöriger besteht zudem ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Ausführlich: Anhörungsbogen – ausfüllen oder nicht?
Stufe 2: Verwarnung oder Bußgeldbescheid
Bei geringfügigen Verstößen ergeht eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro (§ 56 Abs. 1 OWiG). Sie wird nur wirksam, wenn der Betroffene zustimmt und fristgerecht zahlt (§ 56 Abs. 2 OWiG); Gebühren fallen nicht an (§ 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Andernfalls ergeht der Bußgeldbescheid nach § 65 OWiG mit dem Inhalt des § 66 OWiG – einschließlich Bezeichnung der Tat, Beweismittel und Rechtsbehelfsbelehrung.
Stufe 3: Einspruch
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll bei der Verwaltungsbehörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Eine Begründung ist nicht erforderlich – und in aller Regel auch nicht sinnvoll, solange die Akte nicht vorliegt. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, etwa nur auf das Fahrverbot.
⚠ Frist im Blick behalten
Maßgeblich ist das Zustellungsdatum, nicht das Bescheiddatum. Der gelbe Umschlag trägt den Zustellungsvermerk – heben Sie ihn auf. Bei unverschuldeter Fristversäumung kommt Wiedereinsetzung nach § 52 OWiG in Verbindung mit §§ 44 ff. StPO in Betracht; Urlaub oder Krankheit genügen dafür nur unter engen Voraussetzungen.
Stufe 4: Zwischenverfahren bei der Verwaltungsbehörde
Nach dem Einspruch prüft die Behörde zunächst selbst (§ 69 Abs. 1 OWiG). Sie kann den Bescheid zurücknehmen oder das Verfahren nach § 47 Abs. 1 OWiG einstellen. Genau in dieser Phase wirkt die anwaltliche Stellungnahme nach Akteneinsicht am stärksten – ohne Gerichtstermin, ohne Gerichtsgebühr. Hält die Behörde am Bescheid fest, gibt sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht ab (§ 69 Abs. 3 OWiG).
Stufe 5: Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht
Zuständig ist nach § 68 Abs. 1 OWiG das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Entschieden wird durch Urteil nach Hauptverhandlung – oder, wenn Betroffener und Staatsanwaltschaft nicht widersprechen, durch Beschluss ohne Hauptverhandlung nach § 72 Abs. 1 OWiG. Der Beschlussweg ist oft der pragmatischste Abschluss.
Erscheint der Betroffene unentschuldigt nicht, wird der Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG ohne Sachprüfung verworfen – nach der amtlichen Statistik das Schicksal von rund 4 Prozent der Verfahren. Der Antrag auf Entbindung von der Erscheinenspflicht nach § 73 Abs. 2 OWiG beugt dem vor.
Stufe 6: Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist nach § 79 Abs. 1 OWiG ohne Zulassung eröffnet, wenn eine Geldbuße von mehr als 250 Euro festgesetzt oder ein Fahrverbot verhängt wurde; für eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art gilt dieselbe Grenze von 250 Euro (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG). Die in § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG genannten 600 Euro betreffen den umgekehrten Fall – das Rechtsmittel gegen Freispruch, Einstellung oder Absehen von einer Rechtsfolge. Unterhalb dieser Schwellen ist sie nur auf Antrag zuzulassen (§ 80 OWiG) – und zwar im Wesentlichen zur Fortbildung des Rechts oder wegen Versagung rechtlichen Gehörs.
Die Zahlen sind ernüchternd: 2024 wurden bundesweit 107 von 4.538 Zulassungsanträgen zugelassen – eine Quote von 2,36 Prozent. Kam es zur Sachentscheidung, wurde in 20,13 Prozent der Fälle aufgehoben oder geändert. Die Rechtsbeschwerde ist also kein Regelweg, sondern ein Instrument für Rechtsfragen.
Fristen und Verjährung im Überblick
| Frist | Dauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Einspruch gegen Bußgeldbescheid | 2 Wochen ab Zustellung | § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG |
| Verfolgungsverjährung Verkehrs-OWi (seit 01.07.2026) | 6 Monate | § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG n. F. |
| Absolute Verjährung | 2 Jahre | § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG |
| Rechtsbeschwerde einlegen | 1 Woche ab Verkündung | § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 341 StPO |
| Rechtsbeschwerde begründen | 1 Monat ab Urteilszustellung | § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 345 StPO |
| Wiedereinsetzung beantragen | 1 Woche nach Wegfall des Hindernisses | § 52 OWiG i. V. m. § 45 StPO |
🔔 Gesetzesänderung 2026 – wichtig für Ihre Verteidigungsstrategie
Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) wurde § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG neu gefasst. Seit dem 1. Juli 2026 gilt: „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate.“
Was das ändert: Die frühere Drei-Monats-Frist bis zum Erlass des Bußgeldbescheids ist entfallen; das zweistufige Modell existiert nicht mehr. Wer bislang darauf gesetzt hat, dass eine spät versandte Anhörung zur Verjährung führt, muss umdenken. Zahlreiche Ratgeberseiten im Netz stehen hier noch auf dem alten Stand.
Dasselbe Gesetz hat mit § 4c StVG ein Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß eingeführt – Geschäftsmodelle des „Fahrer-Tauschs“ und deren Vermittlung können seither mit Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 23 StVG n. F.).
Was die Erfolgsaussichten tatsächlich sind
Zu diesem Punkt kursieren im Netz Zahlen, die einer Prüfung nicht standhalten – die viel zitierte „Erfolgsquote von 28 Prozent“ geht auf eine Auswertung einer einzelnen Kreisverwaltung in einer Regionalzeitung zurück. Belastbar ist allein die amtliche Statistik. Für 2024 weist das Statistische Bundesamt 307.980 vor den Amtsgerichten erledigte Bußgeldverfahren in Straßenverkehrssachen aus:
| Ausgang | Anteil |
|---|---|
| Rücknahme des Einspruchs | 50,81 % |
| Verurteilung | 23,08 % |
| Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG | 15,95 % |
| Verwerfung des Einspruchs (§ 74 Abs. 2 OWiG; Verwerfung als unzulässig § 70 Abs. 1 OWiG) | 4,09 % |
| Freispruch | 1,62 % |
| Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (v. a. Verjährung) | 1,12 % |
| Günstiger Ausgang insgesamt | 18,69 % |
Quelle: Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht „Strafgerichte 2024“. Eigene Berechnung; Summen gerundet.
Die ehrliche Lesart: Ein Freispruch ist selten. Der realistische Erfolg liegt in der Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG oder im Wegfall des Fahrverbots. Zu Messfehlerquoten gibt es übrigens keine belastbare bundesweite Erhebung – wer damit wirbt, arbeitet mit Schätzungen.
Wo die wirksamen Ansatzpunkte liegen
Akteneinsicht über die Gerichtsakte hinaus
Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers folgt aus § 147 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Entscheidend ist, was darüber hinaus angefordert wird. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18) hat aus dem Grundsatz der Informationsparität abgeleitet, dass der Betroffene Zugang zu den bei der Behörde vorhandenen Informationen erhalten muss, auch wenn sie nicht Aktenbestandteil sind. Der VerfGH Baden-Württemberg (Urteile vom 27. Januar 2025 – 1 VB 173/21 und 1 VB 36/22) hat das auf die digitalen Falldaten der gesamten Messreihe einschließlich Statistikdatei sowie auf Wartungs- und Reparaturunterlagen erstreckt.
⚠ Handwerklicher Fehler mit Verfahrensfolge
Der BGH hat mit Beschluss vom 16. März 2023 (4 StR 84/22) entschieden, dass das Einsichtsbegehren auch in der Hauptverhandlung weiterverfolgt werden muss – sonst scheitert die entsprechende Rüge in der Rechtsbeschwerde. Wer nur vorprozessual anfordert und in der Verhandlung schweigt, verliert die Position.
Zur Frage, ob die Nichtspeicherung von Rohmessdaten ein Beweisverwertungsverbot auslöst, liegt dem BGH eine Divergenzvorlage des OLG Saarbrücken vom 10. April 2025 (1 Ss (OWi) 112/24) vor; eine Entscheidung steht nach unserem Kenntnisstand noch aus. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juni 2023 (2 BvR 1167/20) allerdings klargestellt, dass keine verfassungsrechtliche Pflicht besteht, ausschließlich Messgeräte mit Rohdatenspeicherung einzusetzen.
Vertiefend zu einzelnen Geräten: PoliScan Speed, TraffiStar S 350, ESO 8.0.
Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG
Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Nach der amtlichen Statistik ist das der häufigste günstige Ausgang überhaupt. Ein praktischer Vorteil gegenüber dem Strafverfahren: § 47 Abs. 3 OWiG lässt eine Geldauflage wie bei § 153a StPO nicht zu – die Einstellung erfolgt also ohne Zahlung. Zu beachten ist allerdings die Kostenfolge: Nur in einem kleinen Teil der Einstellungen trägt die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Absehen vom Fahrverbot
Wirtschaftlich ist das Fahrverbot meist die schwerste Folge. Rechtsgrundlage des Fahrverbots ist § 25 Abs. 1 StVG; ob ausnahmsweise davon abgesehen werden kann, richtet sich nach der Rechtsprechung zum Ausnahme- und Härtefall. § 4 Abs. 4 BKatV setzt das Absehen voraus und ordnet an, dass die Geldbuße dann angemessen erhöht werden soll – das ist die Regel, nicht die Ausnahme. Tragfähig sind belegte Argumente: drohender Arbeitsplatzverlust, Angewiesensein auf das Fahrzeug aus gesundheitlichen Gründen, augenblickliches Versagen bei ansonsten beanstandungsfreier Fahrpraxis, langer Zeitablauf seit der Tat.
Vertiefend: Fahrverbot abwenden – sieben Wege.
Kosten des Verfahrens
| Position | Höhe | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Verwarnungsgeld | 5 – 55 €, gebührenfrei | § 56 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 OWiG |
| Verwaltungsgebühr Bußgeldbescheid | 5 % der Geldbuße, mind. 25 €, max. 7.500 € | § 107 Abs. 1 Satz 3 OWiG |
| Zustellungspauschale | 3,50 € | § 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG |
| Gerichtsgebühr bei erfolglosem Einspruch | 10 % der Geldbuße, mind. 60 €, max. 18.000 € | Nr. 4110 GKG-KV |
| Anwalt: Grundgebühr | 36 – 204 € (Mittelgebühr 120 €) | Nr. 5100 VV RVG |
| Anwalt: Verfahrensgebühr Behörde (Buße 80 – 5.000 €) | 36 – 348 € (Mittelgebühr 192 €) | Nr. 5103 VV RVG |
| Punkteschwelle Fahreignungsregister | ab 60 € Geldbuße | § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG |
Mit bestehender Verkehrs-Rechtsschutzversicherung trägt diese die Kosten in aller Regel auch bei ungünstigem Ausgang. Ohne Rechtsschutz sollte vor dem Einspruch nüchtern gerechnet werden – bei einer Geldbuße von 80 Euro ohne Fahrverbot übersteigen die Verfahrenskosten den möglichen Nutzen deutlich.
Ordnungswidrigkeiten außerhalb des Straßenverkehrs
Das OWiG gilt nicht nur für Verkehrsverstöße. Dieselben Verfahrensregeln greifen etwa bei Verstößen gegen das Gewerberecht, das Arbeitszeitgesetz, das Abfallrecht, das Baurecht oder die Datenschutz-Grundverordnung. Unterschiedlich sind vor allem die Verjährungsfristen: Die kurze Sechs-Monats-Frist des § 26 Abs. 3 StVG gilt ausschließlich für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach § 31 OWiG und beträgt je nach Bußgeldrahmen sechs Monate bis drei Jahre.
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Häufige Fragen zum Ordnungswidrigkeitenverfahren
Was ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren?
Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Verfahren zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit – also einer rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlung, die einen Bußgeldtatbestand erfüllt (§ 1 Abs. 1 OWiG). Anders als das Strafverfahren führt es nicht zu einer Vorstrafe und wird nicht ins Führungszeugnis eingetragen. Es wird zunächst von einer Verwaltungsbehörde geführt (§ 35 OWiG) und geht erst nach einem Einspruch an die Justiz über. Es gilt das Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 OWiG): Die Verfolgung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Die Frist ist nicht verlängerbar. Maßgeblich ist das Zustellungsdatum, nicht das Datum des Bescheids – bewahren Sie deshalb den Briefumschlag mit dem Zustellungsvermerk auf. Wird die Frist unverschuldet versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 52 OWiG in Verbindung mit §§ 44 ff. StPO in Betracht – dieser Weg ist aber eng.
Wann verjährt eine Verkehrsordnungswidrigkeit?
Hier hat sich 2026 Grundlegendes geändert. Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) beträgt die Verfolgungsverjährung für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG seit dem 1. Juli 2026 einheitlich sechs Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Die frühere Zweiteilung – drei Monate bis zum Bußgeldbescheid, danach sechs Monate – ist entfallen. Das klassische Verteidigungsargument „die Anhörung kam zu spät“ ist damit für Neufälle weitgehend entwertet. Die absolute Verjährung liegt weiterhin bei zwei Jahren (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
Was kostet ein erfolgloser Einspruch?
Die Gerichtsgebühr beträgt nach Nr. 4110 des Kostenverzeichnisses zum GKG 10 Prozent der Geldbuße, mindestens 60 Euro, höchstens 18.000 Euro. Hinzu kommen die Auslagen der Staatskasse und Ihre eigenen Anwaltskosten. Im behördlichen Verfahren beträgt die Verwaltungsgebühr nach § 107 Abs. 1 Satz 3 OWiG 5 Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro, zuzüglich 3,50 Euro Zustellungspauschale (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG). Ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro (§ 56 Abs. 1 OWiG) ist dagegen gebührenfrei (§ 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
Ab welcher Höhe gibt es Punkte in Flensburg?
Ab einer Geldbuße von 60 Euro wird der Verstoß im Fahreignungsregister eingetragen, sofern der Tatbestand punktebewehrt ist (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb StVG). Daraus ergibt sich eine praktisch bedeutsame Lücke: Bußgelder zwischen 56 und 59 Euro kosten Geld, aber keinen Punkt. Wird kein Fahrverbot verhängt, kann sich deshalb eine Verständigung lohnen, die die Buße unter diese Schwelle drückt. Bei angeordnetem Fahrverbot hilft das nicht: Dann wird unabhängig von der Bußgeldhöhe eingetragen.
Wie häufig endet ein Einspruch erfolgreich?
Belastbar lässt sich das nur aus der amtlichen Statistik beantworten. Von den 2024 vor den Amtsgerichten erledigten 307.980 Bußgeldverfahren in Straßenverkehrssachen endeten 15,95 Prozent mit einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG, 1,62 Prozent mit Freispruch und 1,12 Prozent mit Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses – zusammen rund 19 Prozent mit günstigem Ausgang. Rund die Hälfte der Verfahren endete mit einer Rücknahme des Einspruchs. Die im Netz kursierenden Erfolgsquoten von „über 25 Prozent“ gehen zumeist auf die Auswertung einer einzelnen Kreisverwaltung zurück und sind nicht repräsentativ.
Kann ich gegen ein Urteil des Amtsgerichts vorgehen?
Nur eingeschränkt, und zwar mit der Rechtsbeschwerde. Sie ist nach § 79 Abs. 1 OWiG ohne Weiteres statthaft, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als 250 Euro festgesetzt oder ein Fahrverbot verhängt wurde; für eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art gilt dieselbe Grenze von 250 Euro (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG). Darunter ist sie nur auf Zulassung statthaft (§ 80 OWiG). Die Zulassungsquote ist niedrig: 2024 wurden bundesweit 107 von 4.538 Zulassungsanträgen zugelassen – 2,36 Prozent. Kam es zur Sachentscheidung, wurde in rund einem Fünftel der Fälle aufgehoben oder geändert.
Muss ich zur Hauptverhandlung erscheinen?
Grundsätzlich ja; bei unentschuldigtem Ausbleiben wird der Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG ohne Sachprüfung verworfen. Das Gericht kann den Betroffenen aber nach § 73 Abs. 2 OWiG von der Erscheinenspflicht entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, in der Hauptverhandlung nicht auszusagen, und seine Anwesenheit zur Aufklärung nicht erforderlich ist. Dieser Antrag gehört in jedes auswärtige Mandat.
Bekomme ich Einsicht in die Messunterlagen?
Ja – und das ist häufig der entscheidende Hebel. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. November 2020 (2 BvR 1616/18) aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitet, dass der Betroffene Zugang zu den bei der Behörde vorhandenen Informationen erhalten muss, auch wenn sie nicht Aktenbestandteil sind. Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat das mit Urteilen vom 27. Januar 2025 (1 VB 173/21 und 1 VB 36/22) auf die digitalen Falldaten der gesamten Messreihe samt Statistikdatei sowie auf Wartungs- und Reparaturunterlagen erstreckt.
Was ist der Unterschied zwischen Verwarnung und Bußgeldbescheid?
Eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro (§ 56 Abs. 1 OWiG) wird nur wirksam, wenn Sie ihr zustimmen und zahlen – danach ist die Sache erledigt, ohne Gebühren und ohne Punkt. Zahlen Sie nicht, ergeht ein Bußgeldbescheid; ab dann fallen Gebühren an, ab 60 Euro kommt ein Punkt hinzu. Die Verwarnung ist also kein „kleiner Bescheid“, sondern ein rechtlich anderes Instrument.

Henrik Momberger
Rechtsanwalt, Inhaber der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte Düsseldorf
Schwerpunkte: Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht, Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, Unfallschadenregulierung. Seit 2005 in Düsseldorf tätig, ADAC-Vertragsanwalt, bundesweit vor Gericht. Kanzlei am Höherweg 101.
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