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BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 249/05
Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall – Grundsatzentscheidung
Der BGH hat in dieser Grundsatzentscheidung die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten als auszugleichenden Vermögensnachteil bestätigt und klargestellt, dass der Geschädigte bei der Auswahl des Sachverständigen keine Marktforschung betreiben muss.
Leitsatz
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Der Geschädigte kann vom Schädiger den Ausgleich der Sachverständigenkosten unabhängig davon verlangen, ob er das Gutachten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs benötigt oder ob er es vorsorglich für die Schadensfeststellung einholt.
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen Kfz-Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung. Der Sachverständige stellte Grundhonorar und Nebenkosten in Rechnung. Die Versicherung kürzte die Sachverständigenkosten und verwies darauf, dass ein anderer Sachverständiger günstiger gewesen wäre und einzelne Nebenkostenpositionen überhöht seien.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die volle Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast, indem er die Sachverständigenrechnung vorlegt. Er muss nicht darlegen, dass er den günstigsten Sachverständigen beauftragt hat, denn eine Erforschung des Marktes ist ihm nicht zumutbar. Dies gilt unabhängig davon, ob er das Gutachten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs benötigt oder ob er es vorsorglich zur Schadensfeststellung einholt. Der Schädiger kann dem Geschädigten nur dann niedrigere Kosten entgegenhalten, wenn die Überhöhung für den Geschädigten bei der Beauftragung erkennbar war. Die Erkennbarkeit ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen – maßgeblich ist die Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten in der konkreten Situation.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung bildet zusammen mit dem Parallelurteil VI ZR 225/05 die Grundlage der BGH-Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten. Sie schützt den Geschädigten vor nachträglichen Kürzungen und verlagert das Kostenrisiko auf den Schädiger. In der Praxis greifen Versicherer seither vermehrt auf das Kriterium der „erkennbaren deutlichen Überhöhung" zurück, wobei die BVSK-Honorarbefragungen als Orientierungsmaßstab dienen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 249/05
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2007, 560

