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BGH VI ZR 77/06 – Konkrete Reparaturkostenabrechnung bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Weiternutzung

Aktualisiert am 29.05.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

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BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 77/06

Konkrete Reparaturkostenabrechnung bis zum Wiederbeschaffungswert bei Totalschaden

Der BGH hat klargestellt, dass der Geschädigte, der sein Fahrzeug nach einem Totalschaden dennoch reparieren lässt, die konkreten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts verlangen kann, auch wenn die Reparatur nicht den vollen Umfang des Gutachtens erreicht.

Leitsatz

Der Geschädigte kann bei einem wirtschaftlichen Totalschaden die konkreten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiternutzt. Dies gilt auch dann, wenn die Reparatur nicht vollständig dem im Gutachten veranschlagten Umfang entspricht, sofern das Fahrzeug verkehrssicher wiederhergestellt wird.

Sachverhalt

Das Fahrzeug des Geschädigten erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden, bei dem die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert erheblich überstiegen. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug gleichwohl reparieren, allerdings in einem reduzierten Umfang – er verzichtete auf bestimmte kosmetische Reparaturen und verwendete teilweise Gebrauchtteile. Die tatsächlichen Reparaturkosten blieben unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwands. Die Versicherung wollte nur den niedrigeren Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) erstatten.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte den Anspruch auf Erstattung der konkreten Reparaturkosten. Übersteigen die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte zwar grundsätzlich nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen. Lässt er das Fahrzeug aber tatsächlich reparieren und liegen die konkreten Kosten unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwands, so sind die tatsächlichen Kosten erstattungsfähig. Liegen sie zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungswert, sind sie bis zum Wiederbeschaffungswert erstattungsfähig, wenn der Geschädigte sein Integritätsinteresse durch Weiternutzung dokumentiert. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug in einen verkehrssicheren Zustand versetzt wird.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung gibt Geschädigten, die ihr Fahrzeug trotz Totalschadens behalten und reparieren wollen, eine Orientierung über die Höhe des erstattungsfähigen Betrags. Die Obergrenze bildet der Wiederbeschaffungswert. Im Bereich zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und 130 %-Grenze muss das Integritätsinteresse durch fachgerechte Reparatur und Weiternutzung dokumentiert werden.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.12.2006 – VI ZR 77/06
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: VersR 2007, 372

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht — Kanzlei Momberger Düsseldorf

Katja SeckFachanwältin für Verkehrsrecht

Rechtsanwältin in der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte in Düsseldorf. Schwerpunkt Verkehrsunfall- und Schadensrecht: fiktive Abrechnung, Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Restwert, BGH-Rechtsprechung zur Schadensregulierung.

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