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BGH, Urteil vom 16. März 2021 – VI ZR 100/20

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Verweist der Schädiger den Geschädigten wirksam auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf die Kosten dieser günstigeren Reparatur. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge, die bei der Verweiswerkstatt nicht anfallen, dürfen vom Gutachtenbetrag nicht gesondert abgezogen werden – maßgeblich ist der Gesamtvergleich.

Verweis auf günstigere Werkstatt: Kein Abzug von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen bei wirksamer Verweisung

Der BGH hat entschieden, dass bei einer wirksamen Verweisung auf eine günstigere gleichwertige Werkstatt die im Gutachten ausgewiesenen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge nicht zusätzlich abgezogen werden dürfen, wenn die Verweiswerkstatt diese Kosten nicht berechnet.

Leitsatz

Verweist der Schädiger den Geschädigten wirksam auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf die Kosten dieser günstigeren Reparatur. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge, die bei der Verweiswerkstatt nicht anfallen, dürfen vom Gutachtenbetrag nicht gesondert abgezogen werden – maßgeblich ist der Gesamtvergleich.

Sachverhalt

Der Geschädigte rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Das Gutachten enthielt Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Die Versicherung verwies wirksam auf eine günstigere gleichwertige Werkstatt, die niedrigere Stundensätze berechnete und weder UPE-Aufschläge noch Verbringungskosten erhob. Die Versicherung kürzte den Anspruch auf die Stundensätze der Verweiswerkstatt und zog zusätzlich die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten ab.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar, dass bei einer wirksamen Verweisung ein Gesamtvergleich zwischen den Kosten der Markenwerkstatt und den Kosten der Verweiswerkstatt anzustellen ist. Es ist nicht zulässig, einerseits auf die niedrigeren Stundensätze der Verweiswerkstatt zu verweisen und andererseits noch die im Gutachten enthaltenen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge gesondert abzuziehen. Denn diese Positionen sind bereits Teil des Gesamtkostenvergleichs. Fielen sie bei der Verweiswerkstatt nicht an, sind sie im Gesamtpreis der Verweiswerkstatt bereits nicht enthalten. Ein doppelter Abzug wäre methodisch fehlerhaft und würde den Geschädigten unangemessen benachteiligen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist für die tägliche Schadensregulierung wichtig: Versicherer dürfen bei wirksamer Verweisung nicht „doppelt kürzen", indem sie sowohl auf die günstigeren Stundensätze als auch auf den Wegfall von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten abstellen. Der richtige Weg ist der Gesamtkostenvergleich zwischen Markenwerkstatt und Verweiswerkstatt.

Häufige Fragen zu VI ZR 100/20

Was besagt das Urteil VI ZR 100/20 in Kürze?

Verweist der Schädiger den Geschädigten wirksam auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf die Kosten dieser günstigeren Reparatur.

Was war der Sachverhalt?

Der Geschädigte rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Das Gutachten enthielt Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH stellte klar, dass bei einer wirksamen Verweisung ein Gesamtvergleich zwischen den Kosten der Markenwerkstatt und den Kosten der Verweiswerkstatt anzustellen ist.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung ist für die tägliche Schadensregulierung wichtig: Versicherer dürfen bei wirksamer Verweisung nicht „doppelt kürzen", indem sie sowohl auf die günstigeren Stundensätze als auch auf den Wegfall von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten abstellen.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 100/20?

VI ZR 100/20 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16.03.2021 – VI ZR 100/20
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2021, 933

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