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BGH VI ZR 396/18 – Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutztem Fahrzeug

Aktualisiert am 29.05.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

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BGH, Urteil vom 10. März 2020 – VI ZR 396/18

Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutztem Fahrzeug mit Mischnutzung

Der BGH hat entschieden, dass auch bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht kommen kann, wenn das Fahrzeug zugleich privat genutzt wird und dem Geschädigten kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht.

Leitsatz

Bei einem sowohl gewerblich als auch privat genutzten Kraftfahrzeug kann dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen, soweit der private Nutzungsanteil betroffen ist und ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit eingetreten ist.

Sachverhalt

Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug wurde vom Geschädigten sowohl geschäftlich als auch privat genutzt. Während der Reparaturzeit stand ihm kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Er verlangte Nutzungsausfallentschädigung. Die beklagte Versicherung lehnte dies unter Hinweis auf die gewerbliche Nutzung ab – bei Gewerbefahrzeugen bemesse sich der Schaden nach entgangenem Gewinn oder konkreten Mietwagenkosten, nicht nach abstraktem Nutzungsausfall.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH differenzierte nach dem Nutzungszweck: Bei rein gewerblich genutzten Fahrzeugen bleibt es bei der Rechtsprechung, wonach der Schaden sich nach entgangenem Gewinn, Vorhaltekosten oder Mietwagenkosten bemisst. Bei Mischnutzung – gewerblich und privat – kann jedoch für den privaten Nutzungsanteil eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden, sofern ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil eingetreten ist und der Geschädigte das Fahrzeug während der Ausfallzeit tatsächlich nutzen wollte und konnte.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung klärt die Anspruchslage bei Fahrzeugen mit Mischnutzung. Geschädigte, die ihr Fahrzeug sowohl beruflich als auch privat nutzen, können für den privaten Anteil Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Versicherer müssen bei der Regulierung den konkreten Nutzungsanteil berücksichtigen und können nicht pauschal auf die gewerbliche Nutzung verweisen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.03.2020 – VI ZR 396/18
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: juris

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht — Kanzlei Momberger Düsseldorf

Katja SeckFachanwältin für Verkehrsrecht

Rechtsanwältin in der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte in Düsseldorf. Schwerpunkt Verkehrsunfall- und Schadensrecht: fiktive Abrechnung, Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Restwert, BGH-Rechtsprechung zur Schadensregulierung.

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